:htc dieses Hauses einnehmen. Beide Objek-
lcn in der Jubiläumsausstellung „100 Jahre
ichischcs Museum für angewandte Kunst"
ellt, Kap-Nr. 28 und 367.
rger teilt in seinem Schreiben weiters noch
I! sich der Aufsichtsrat bei der Auswahl
Gegenstände einerseits die Bestimmungen
gulativs S 6, a, b, c, anderseits den doppelten
vor Augen gehalten habe, Arbeißen zu
„welrbe die äslerreirbirrbe Kunrtindurlrie var-
"aufder närbrten Pariser Weltausstellung ( 18 78 )
tiren und naeb deren Xrblzß van dem Aller-
Hofe zum eigenen Gebraueb oder uiellrirbl zu
lrzaierken verwendet werden könne".
wurde ein vorläufiges Programm in der
tworfen, daß für den Fall weiterer ver-
zr Mittel auch Aufträge auf dem Gebiete
Jillcunrt, der deroraliven Malerei elr. ertheilt
nil dem borbberzigen Gedanken der Widmung
ine Reibe von Werken gexrbafen werden kbnnleiz,
ben nur mit Hülfe außerardentlitber Mittel zu
vnen xind, dann aber aurb der beimiuben Kunst-
: zur vollen Ebre gereieben werden."
am 26. Juni 1877 genehmigt das Oberst-
steramt mit Kanzlcinote die Anträge Eitel-
, nimmt den V orxrblag, die Gegenstände bei
rltaurxtellung in Paris anrzurtellen, mit Be-
vg zur Kenntnir, bemerkt aber dezidiert,
ne spätere Verwendung zum eigenen Gebraueb
b. Hafer von vornherein aurgercbloxxen bleibe.
Ieretbafmeirteramt beballe rieb van Fall zu Fall
rbezüglirbe Verjiigungen zu treffen, wabei An-
"r läbl. Direletian willkommen rein wurden".
esen drei Aufträgen zur Schaffung von
werken beginnt nun die geniale Idee, die
ng menschlicher Eitelkeitswünsche durch
.xe bezahlen zu lassen, die der Unterstützung
mstgewerbes gewidmet wurde, ihre regen:-
llurwirkung, die rieb auf ualle 41 jabre, vom
377 bis Nuvernber 1918 erxlreekte.
irektor Eitelberger außer Vergebung von
gen an Schüler auch das selbständige
gewerbc förderte, beweist ein Äkbreiben, da:
'0. Dezember 1877 an den Obersthofmeister
. worin er mitteilt, daß ein Wiener Guld-
K. 1.. Lustig bei der diesjäbrigen inlernalianalen
znz in Arnrrerdam den erxlen Prei: für einen
n Paral erballen babe, welrber in der von Lmng
ien Verbindung van Galdeinlage und Niella
t Jei, die allgemeinen Beifall gefixnden babe.
'oral, als ein im Enlwurf und in der Aurfübrnng
i neuer, in der Teebnik Jpezijirrb öxlerr. Kunrt-
'ine.r einbeirnixrben Induilriellen, Jrbeine reibt
b in dayenige Gebietb zu fallen, welrbe: zu
der Fund: au: den Haftiteltaacen gewidmet
sei und dubalb erlaube er xirb den Yortrblag
ben, den Poral au: den verfügbaren Nlitleln de:
erwerben zu können."
r genehmigt das Obcrsthofmeisteramt um-
l den Antrag am 14. Dezember 1877.
1en Überblick über die Anzahl der Hoftitcl-
3er und die Höhe der eingelaufencn 'l'axen
malten, wurden vorn Verfasser die Indizes
'chivs des Kunstgewerbcmuseums von 1877
l9 durchgesehen, wobei jedoch die peinliche
:kung gemacht wurde, daß mit wenigen
hmen sämtliche Akten, die im Index unter
Schlagwort „Haftileltasjfairdf und „Obers!-
"Ieranit" verzeichnet sind, in den Kartons
mehr vorhanden sind, sondern systematisch
ltigst ausgeschieden wurden, ohne daß der
stc Ilinwcis zu finden wäre, wo sich die
befinden. Es ist leider zu befürchten, daß
bereifriger entweder nach dem Ende der
rchie oder in der NS-Zcit im Archiv gc-
hat und rärnllirbe Akten uernieblel wurden.
1 genau geführten Indizes sind wohl in den
n Jahren die Namen der Iloftitelwerber,
: die Taxe beim Kunstgewerbemuseum ein-
t hatten, angeführt, jedoch die in gewissen
1den dem Obersthofmeistetamt bzw. dem
hlamt vorgelegten Abrechnungen über die ein-
"en Taxen rind verrebwunden. Leider sind auch
rebiu der Hafzablamln im Ilaur, Haf- und
zrebiv die Reelmungxbeleg: fast durchwegs ver-
t worden, so daß eine genaue Erfassung
der Zahlungen kaum möglich ist. Immerhin ist
aus den Indizes des Kunstgewcrbcmuseums er-
sichtlich, daß im jabre 1877 die Taxe von 40 Hef-
lieferanten eingezahlt wurde, 1878 von 35, 1879 van
20, 1880 van 24, 1881 van 36, 1882 van 16 Firmen.
In di ' 'm Jahr ist zufällig eine Abrechnung über
die einbezahltcn Hoftiteltaxen dem Zugriff des
Aktenräubers entgangen. (Akl Nr. 172, 196 ex
1882). Danach waren
1878 noch vorhanden . . . . . . . . . .. 9944 fl 15 kt
Dazu kamen
1879 18 Zahlungen zu . . . . . 250 l-l 4500 H
2 „ 125 fl 250 fl
1880 20 „ .. .. 250 ll 5000 H
4 „ „.....12Sfl 5001i
1881 34 „ „ 250 n 8500 n
2 „ ..12sa 250a
1882 1 „ „ .. .. 250 n 250a
Insgesamt bis 31. I. 1882. . 29199 fi 15 kt
Davon ausgegeben . . . . . . . . . . . .. 8375 fl 84 kr
Bleibt ein Kerl von . . . . . . . . . . . . . . . 20818 jl 31 lzr
Es standen also, wenn man die damalige höhere
Kaufkraft des Geldes berücksichtigt, bereits sehr
ansehnliche Beträge zur Verfügung. 188341885
fehlt in den Indizes das Verzeichnis der Hoftitel-
taxen, während im Jahre 1886 wieder 43 Namen
eingetragen sind. 1887 sind 21 Firmen verzeichnet,
1888 - 31, 1889 - 25, 1890 - 25, 1891 - 29,
1892 4 40, 1893 7 49, 1894 - 21, 1895 1 40,
1896 - 42, 1897 7 52, 1898 - 50, im jabre 1899
jedoch 159 Namen! Durch a. b. Entxrbliqßung vom
17. September 1896 war bereits in diesem Jahre
die Haflitellasw von 250 auf 500 Gulden erböbt
worden, die aber durch a. b. Bzlrebließurig vom
9. März 1899 neuerlieb, und zwar aiieder um dar
Doppelte, nämlirb auf 1000 Gulden gellelgert wurde.
Zweifellos sollte dadurch der Andrang zum Haf-
lilel eingurbränkl werden, wie dies bereits im a. u.
Vertrag imn 1877 betont wurde. Aber diese Ab-
schteckungstheorie zeugte von geringer pgeba-
logirrber Iiinxirbl und rechnete nicht mit der
menxrblirben Eilellzeit. je bäber die 'l'axe, derla Märker
war der Anreiz, den Haflitel zu erwerben, was aller-
dings dem Kunstgcwcrbemuseum sehr zugute
kam, da im jallre 1899 die Bewerberzabl von durrb-
rrbnitlliel: 40 jäbrlieb aif 159 hinaufschnellte.
Allerdings sank im nächsten Jahre, 1900, die Zabl
der Bewerber auf 31, was vermutlich auf die stren-
gcre Beurteilung der Hoftitclwcrber zurückzu-
führen sein dürfte. 1901 scheinen jedoch wieder
51 Namen auf, 1902 - 35, 1903 - 46, 1904 - 37,
die insgesamt 103 000 Kronen einzahltcn, da in-
zwischen die Kronenwährung eingeführt worden
war, so daß die Taxe 2000 Kranen tfatl 1000 Gulden
betrug. 1905 zabllen 57 Bewerber ein, 1906 7 41,
1907 - 48, 1908 H93, 1909 -71, 1910 - 66,
1911 - 75 Firmen. In diesem Jahre erschien nun
mit allerbiirbrler Enlnbließuilg 1mm 14. November 1911
ein neuer Regnlaliu betreffend die I Yrleibxing de: Haf-
litelr.
Am 29. Oleteber 1911 legte wieder ein „trengebar-
sannler 1. Oberttbafnieixter", narb Prinz Ilnbenlobr-
Xebillingrfürxl und Prinz Lieebtenrlein dimnal Alfred
Fürrl Munlenuoua, einen ,,allernnleribänigrlrßi I brtrag"
dem gleirbrn Kaiser Franz jorepb l. uar, der berein-
rar 3-1 jabren den errien Antrag über die Einführung
van I loftitellaxrrl unterzeirbnet balre. Dieser Vortrag
ist in der althergebrachten Form verfaßt, jedoch,
dem technischen Fortschritt der Zeit entsprechend,
bereits mit Schreibmaschine geschrieben und trägt
in sehr fortschrittlicher Art der wirtschaftlichen
Entwicklung Rechnung. Er lautet:
Allcrgnädigstcr Herr!
Die fortschreitende Entwicklung des geschäft-
lichen Lebens, welche sich in einer stetig zu-
nehmenden Neugründung von gesellschaftlichen
Unternehmungen, wie Aktiengesellschaften, Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften und dergleichen,
beziehungsweise in zahlreichen Umwandlungen
bereits bestehender Gcschäftsbetriebe in Gesell-
schaftstirmen der gedachten Art äußert, sowie die
infolgedessen immer zahlreicher cinlangcnden
Gesuche derartiger Firmen um die Zuerkennung
des Ilof- und Kammertitels, von dessen Erwerbung
sie nach den derzeit geltenden Normen ausge-
schlossen sind, ließcn mir eine entsprechende
Abänderung der für die Verleihung des Hof- und
Kammertitels geltenden Bestimmungen als ein
unabwcislichcs Bedürfnis erscheinen.
Ich habe hierüber mit den in Betracht kommenden
Ministerien, insbesondere mit dem ungarischen
Ministerpräsidenten und ungarischen Handels-
tninister das Einvernehmen gepflogen und erlaube
mir nunmehr
liuerer Majestät
in dem chrcrbietigst anvcrwahrten Rcgulativ das
Produkt der darauf bezüglichen Verhandlungen
chrfurchtsvollst zu unterbreiten.
Die Normen dieses Regulativs weichen von den
bei Verleihung des Hof- und Kammcrtitcls bisher
beobachteten Grundsätzen im wesentlichen in
folgenden Punkten ab:
1.) Der Hof- und Kammertitel, welcher bisher
nur an die Inhaber von Einzelfirmen und an
die einzelnen Gesellschafter von offenen Han-
delsgescllschaften, also nur an physische Per-
sonen verliehen werden konnte, soll in Hin-
kunft auch von juridischen Personen, als
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften und ähnlichen Unternehmungen er-
worben werden können. (zß 1:)
2.) Derartigen Gesellschaften wird der Hof- oder
Kammertitel jedoch nur auf die Dauer von
10 Jahren verliehen, nach deren Ablauf unter
den gleichen Voraussetzungen die Verleihung
erneuert werden kann. (:S 6:)
3.) Diese Ausdehnung der Verleihung des Hof-
und Kammertitels auf die großen Gesellschafts-
betricbe konnte nicht ohne Rückwirkung auf
die mit Allcrhöcbster Entschließungen vom
19. Mai 1877, 17. September 1896 und 9. März
1899 statuicrte Taxpflicht der Iiof- und Kam-
mertitclbewerber bleiben und ließ es aus
Billigkeitsgründen notwendig erscheinen, einen
Modus ausfindig zu machen, um die Höhe
der Taxe, welche gegenwärtig für jeden Hof-
bzw. Kammertitelwerbcr 2000 Kronen beträgt,
in ein entsprechendes Verhältnis zur Aus-
dehnung und Rentabilität des im konkreten
Falle in Betracht kommenden Geschäfts-
bctriebes zu bringen.
Dies wurde durch die Aufnahme der Bestim-
mung erreicht, daß bei Berechnung der im
einzelnen Falle zu entrichtenden Taxe auf den
durchschnittlichen Jahrcsreinertrag beziehungs-
weise die durchschnittliche Jahres-Erwerb-
stcuerleistung der betretfcndcn Firma eine
bestimmte Rücksicht zu nehmen sei. (zß 10:)
4.) Hinsichtlich der VÜappcnführung war die bis-
hcrigc tatsächliche Übung die, daß sich die
Inhaber des Iloftitels wie auch die des Hof-
und Kammcrtitels in den im Reichsrate ver-
tretenen Kiinigreichcn und Ländern des Aller-
hiichsten Wappens
Fuerer Majestät
oder des kaiserlichen Adlers, jene in den
Ländern der ungarischen Krone des ungari-
schen Staatswappens, manche aber auch beider
Wappen gleichzeitig bedienten.
In diesem Belange statuiert nun das neue
Regulativ, daß die Inhaber des Hoftitels be-
rechtigt sind, sich bei ihrer Firma des kaiser-
lichen Adlers und des Wappens der Länder
der heiligen ungarischen Krone in einer der
Parität entsprechenden Darstellung auf ge-
sonderten Wappenschildern zu bedienen,
(zß 4:) wogegen den Kammertitel-lnhabern
das Recht zustehe, das Allcrhöchste Wappen
Euerer Majestät
zu führen. (zß 24:)
5.) Der Kammertitel, welcher nach der gegen-
wärtigen Übung nur jenen Personen verliehen
wird, welche auch bereits den Hoftitel besitzen,
soll nunmehr unabhängig von dem Hoftitel,
falls nur die Voraussetzungen für die Ver-
leihung des letzteren vorliegen, erworben
werden können. (ß 22:)
In allem übrigen haben in dem Regulativ nur die
bisher beobachteten und bewährten Grundsätze
ihre Präzisierung gefunden.
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