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Einklänge standen, und weil diese Differenzen zuerst beglichen
werden müssen, damit jede Jurisdiktion ihre Auslagen wenn mög
lich durch gleichförmige Besteuerung zu decken im Stande sei.
Ein Interimsgesetz ermächtigt daher den Minister des In
nern, jene Behörden, welche bis jetzt ihre Auslagen durch die aus
dem Staatsschätze bezogenen Einkünfte bestritten, auch ferners
und zwar bis zur Höhe des Betrages zu betheiligen, welcher im
Staatsvoranschlage von 1870 für sie aufgenommen war.
Zu Folge dessen beziehen die Comitats-, Stuhl-, Bezirks
und Distrikts-Behörden zur Deckung ihrer Verwaltungsauslagen
bis zur Höhe des im Jahre 1870 genehmigten Betrages auf An
weisung des Ministers des Innern den Bedarf aus dem Staats
schätze, stellen die angewiesenen Beträge in der durch ihr eigenes
Personale verwalteten Cassa im Empfang und verfügen darüber
innerhalb der Grenzen ihres genehmigten Präliminars.
Die mit selbstständiger Gerichtsbarkeit bekleideten privi-
legirten und kön. freien Städte haben an einem solchen Beitrage
aus dem Staatsschätze keinen Antheil, sondern bestreiten alle
ihre Verwaltungsauslagen aus ihrem eigenem Einkommen, können
dabei aber, wenn selbes nicht ausreichen sollte, mit Genehmigung
des Ministers, dem sie ihre Präliminarien vorzulegen gleichfalls
verpflichtet sind, gewisse Perzente der jährlichen Staatssteuer als
Steuerzuschlag ausschreiben.
Die Verwaltungsauslagen der Städte werden übrigens gröss-
tentheils durch die Einnahmen von ihrem ausgebreiteten, liegen
den Besitze und das Erträgniss verschiedener Regale bestritten.
Hinsichtlich des Grund-Eigenthums (Aecker, Wiesen,
Gebäude u. s w.) und der Regale (Schankrecht, Pflastermauth,
Marktgefälle, Platzgeld u. s. w.) besteht die allgemeine Verord
nung, dass dieselben im Wege öffentlicher Versteigerung in Pacht
zu geben sind, und nur in Ausnahmsfällen und bei Waldungen und
Weingärten ist die Selbstverwaltung gestattet. Der grösste
Theil des Grundeigenthums und der Regalien der Städte stammt
aus Schenkungen und Verleihungen von Seite der Könige und
der Regierung, welche sie zur Deckung ihrer Verwaltungsaus
lagen erhielten.
Das Municipium entscheidet über den Kostenüberschlag des
kommenden Jahres in der Herbst-Generalversammlung, während
die Rechnungen in der Frühjahrs-Sitzung geprüft werden.
Die Präliminarien und Schlussrechnungen, sowie die darauf
bezüglichen, in den Comitaten von dem stehenden Comite, in den
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