MAK

Volltext: Ungarn auf der Wiener Weltausstellung 1873 : Special-Catalog der ausgestellten Gegenstände der Urproduction, Gewerbe, Wissenschaft und Kunst

115 
Einklänge standen, und weil diese Differenzen zuerst beglichen 
werden müssen, damit jede Jurisdiktion ihre Auslagen wenn mög 
lich durch gleichförmige Besteuerung zu decken im Stande sei. 
Ein Interimsgesetz ermächtigt daher den Minister des In 
nern, jene Behörden, welche bis jetzt ihre Auslagen durch die aus 
dem Staatsschätze bezogenen Einkünfte bestritten, auch ferners 
und zwar bis zur Höhe des Betrages zu betheiligen, welcher im 
Staatsvoranschlage von 1870 für sie aufgenommen war. 
Zu Folge dessen beziehen die Comitats-, Stuhl-, Bezirks 
und Distrikts-Behörden zur Deckung ihrer Verwaltungsauslagen 
bis zur Höhe des im Jahre 1870 genehmigten Betrages auf An 
weisung des Ministers des Innern den Bedarf aus dem Staats 
schätze, stellen die angewiesenen Beträge in der durch ihr eigenes 
Personale verwalteten Cassa im Empfang und verfügen darüber 
innerhalb der Grenzen ihres genehmigten Präliminars. 
Die mit selbstständiger Gerichtsbarkeit bekleideten privi- 
legirten und kön. freien Städte haben an einem solchen Beitrage 
aus dem Staatsschätze keinen Antheil, sondern bestreiten alle 
ihre Verwaltungsauslagen aus ihrem eigenem Einkommen, können 
dabei aber, wenn selbes nicht ausreichen sollte, mit Genehmigung 
des Ministers, dem sie ihre Präliminarien vorzulegen gleichfalls 
verpflichtet sind, gewisse Perzente der jährlichen Staatssteuer als 
Steuerzuschlag ausschreiben. 
Die Verwaltungsauslagen der Städte werden übrigens gröss- 
tentheils durch die Einnahmen von ihrem ausgebreiteten, liegen 
den Besitze und das Erträgniss verschiedener Regale bestritten. 
Hinsichtlich des Grund-Eigenthums (Aecker, Wiesen, 
Gebäude u. s w.) und der Regale (Schankrecht, Pflastermauth, 
Marktgefälle, Platzgeld u. s. w.) besteht die allgemeine Verord 
nung, dass dieselben im Wege öffentlicher Versteigerung in Pacht 
zu geben sind, und nur in Ausnahmsfällen und bei Waldungen und 
Weingärten ist die Selbstverwaltung gestattet. Der grösste 
Theil des Grundeigenthums und der Regalien der Städte stammt 
aus Schenkungen und Verleihungen von Seite der Könige und 
der Regierung, welche sie zur Deckung ihrer Verwaltungsaus 
lagen erhielten. 
Das Municipium entscheidet über den Kostenüberschlag des 
kommenden Jahres in der Herbst-Generalversammlung, während 
die Rechnungen in der Frühjahrs-Sitzung geprüft werden. 
Die Präliminarien und Schlussrechnungen, sowie die darauf 
bezüglichen, in den Comitaten von dem stehenden Comite, in den 
8*
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.