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Volltext: Alte und Moderne Kunst XVIII (1973 / Heft 127)

 
Skulpturen 
Möbel 
Kleinkunst 
 
  
 
1010 Spiegelgasse 3 
Tel, 523895 
auf der 
Wiener Kunst- und 
Antiquitätenrnesse 1973 
Koje 1, rechts beim Eingang 
Tel. 935611 I1 
  
  
 
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Tradition 
425 Jahre 
 
 
1972 FOTTSChFlÜ 
Für den Kunstsammler 
 
Kunstbesitz und Vermögenssteuer 
Die Frage, inwieweit Kunstbesitz der Vermögens- 
steuer unterliegt, ist im neuen Vermögenssteuer- 
gesetz vom 1. Jönner 1971 in Grundzügen geregelt. 
Es erscheint uns dringlich notwendig, auf diese 
Bestimmungen hinzuweisen, welche sichtlich der 
Allgemeinheit weitgehend unbekannt sind. (Wir 
zitieren einen Artikel in der Wochenpresse vorn 
22. November 1972, Seite 9, in welchem zu Unrecht 
behauptet wird, daß private Leihgeber, die ihre 
Kunstwerke öffentlichen Museen überlassen, dafür 
die Vermögenssteuer entridtten müßten.) Der in 
5 76 des Bewertungsgesetzes vom 1. Jänner 1971 
veröffentlichte Text sieht vor, daß Kunstsammlungen, 
die nach Maßgabe der Möglichkeiten der Volks- 
bildurig und Forschung zugänglich gemacht werden, 
nur zu 20 von Hundert des gemeinen Wertes zur 
Vermögenssteuer heranzuziehen sind. Dies 
bedeutet selbstverständlich, daß Leihgaben in 
öffentlichen Sammlungen - selbst wenn sie nur zu 
einer zeitlich begrenzten Ausstellung gegeben 
werden - dieser Vergünstigung unterliegen. Dies 
bedeutet ferner, daß Sammler, die beispielsweise 
einmal im Monat ihre Sammlungen der Öffentlich- 
keit zugänglich halten, ebenfalls diese Vergünstigung 
genießen können. Es wird in manchen Fällen sogar 
hinreichen, diese Obiekte durch Publikation der 
Wissenschaft und Forschung und der Valksbildung 
zugänglich zu machen, um in den Genuß dieser 
Vergünstigungen zu gelangen. Ausgenommen sind 
lediglich Obiekte, die Teile eines Betriebsvermögens 
sind (beispielsweise Ausstattung von Hotels oder 
Banken oder Obiekte, die zum Warenbestand einer 
Kunsthandlung zählen). 
Bei der. Bewertung solcher Obiekte ist mangels 
sofortiger Verwertungsmöglichkeiten mit größter 
Vorsicht vorzugehen. Dies bedeutet, daß bei einem 
Sammlungskcmplex iener Preis zugrunde zu legen 
wäre, der im lokalen und binnenösterreichischen 
Rahmen ohne langwierige Plazierungsbemühungen 
erzielbar wöre. Bei dieser Bewertung sind alle 
kurzfristigen Aktualitötstendenzen selbstverständ- 
lich auszuschalten. 
Darüber hinaus sind Kunstgegenstände in 
Privatbesitz bis zum Höchstwert von S 300.000.- 
vollkommen von der Vermögenssteuer befreit, 
Werke österreichischer Künstler, soweit sie noch 
leben oder nicht mehr als 15 Jahre tot sind, sind 
von ieder Vermögensbesteuerung total befreit. 
Mit dieser Klarstellung möge die in Österreich 
leider zu sehr verbreitete Tendenz, den Kunstbesitz 
der Öffentlichkeit vorzuenthalten, weil man sonst 
große Steuerrisiken vor sich habe, bekämpft 
werden. Es muß im Gegenteil sogar darauf 
verwiesen werden, daß der Besitzer von Kunst- 
gegenständen, der sich öffentlich dazu bekennt, 
davon auch steuerliche Vorteile finden kann. Wenn 
er sich als echter Sammler nach einer Reihe von 
Jahren doch von einem solchen Obiekt trennen 
muß, ist der Erlös dafür, wie hoch er auch sein 
möge, von der Einkommensteuer befreit. Der 
Besitzer von Kunstwerken, die für Österreich von 
Interesse sind, wird bei allen Auseinandersetzungen, 
die daraus erwachsen könnten, auch den Rat und 
die Hilfe des Bundesdenkmalamtes und der Museen 
erwarten dürfen, die ihm zumindest bescheinigen 
werden, daß diese Obiekte in öffentlichem Interesse 
erhaltungswürdig sind. KR 
5. internationale Kunstmesse Berlin 1973 
Wie das Messesekretariat der Interessengemein- 
schaft Berliner Kunsthöndler e. V. mitteilte, ist am 
18. März die diesiährige 5. Internationale Kunst- 
messe Berlin 1973 zu Ende gegangen. Sie fand in 
der Westberliner Akademie der Künste, Hanseaten- 
weg 10, statt, und wir hoffen, darüber noch berichten
	        
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