Skulpturen
Möbel
Kleinkunst
1010 Spiegelgasse 3
Tel, 523895
auf der
Wiener Kunst- und
Antiquitätenrnesse 1973
Koje 1, rechts beim Eingang
Tel. 935611 I1
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Tradition
425 Jahre
1972 FOTTSChFlÜ
Für den Kunstsammler
Kunstbesitz und Vermögenssteuer
Die Frage, inwieweit Kunstbesitz der Vermögens-
steuer unterliegt, ist im neuen Vermögenssteuer-
gesetz vom 1. Jönner 1971 in Grundzügen geregelt.
Es erscheint uns dringlich notwendig, auf diese
Bestimmungen hinzuweisen, welche sichtlich der
Allgemeinheit weitgehend unbekannt sind. (Wir
zitieren einen Artikel in der Wochenpresse vorn
22. November 1972, Seite 9, in welchem zu Unrecht
behauptet wird, daß private Leihgeber, die ihre
Kunstwerke öffentlichen Museen überlassen, dafür
die Vermögenssteuer entridtten müßten.) Der in
5 76 des Bewertungsgesetzes vom 1. Jänner 1971
veröffentlichte Text sieht vor, daß Kunstsammlungen,
die nach Maßgabe der Möglichkeiten der Volks-
bildurig und Forschung zugänglich gemacht werden,
nur zu 20 von Hundert des gemeinen Wertes zur
Vermögenssteuer heranzuziehen sind. Dies
bedeutet selbstverständlich, daß Leihgaben in
öffentlichen Sammlungen - selbst wenn sie nur zu
einer zeitlich begrenzten Ausstellung gegeben
werden - dieser Vergünstigung unterliegen. Dies
bedeutet ferner, daß Sammler, die beispielsweise
einmal im Monat ihre Sammlungen der Öffentlich-
keit zugänglich halten, ebenfalls diese Vergünstigung
genießen können. Es wird in manchen Fällen sogar
hinreichen, diese Obiekte durch Publikation der
Wissenschaft und Forschung und der Valksbildung
zugänglich zu machen, um in den Genuß dieser
Vergünstigungen zu gelangen. Ausgenommen sind
lediglich Obiekte, die Teile eines Betriebsvermögens
sind (beispielsweise Ausstattung von Hotels oder
Banken oder Obiekte, die zum Warenbestand einer
Kunsthandlung zählen).
Bei der. Bewertung solcher Obiekte ist mangels
sofortiger Verwertungsmöglichkeiten mit größter
Vorsicht vorzugehen. Dies bedeutet, daß bei einem
Sammlungskcmplex iener Preis zugrunde zu legen
wäre, der im lokalen und binnenösterreichischen
Rahmen ohne langwierige Plazierungsbemühungen
erzielbar wöre. Bei dieser Bewertung sind alle
kurzfristigen Aktualitötstendenzen selbstverständ-
lich auszuschalten.
Darüber hinaus sind Kunstgegenstände in
Privatbesitz bis zum Höchstwert von S 300.000.-
vollkommen von der Vermögenssteuer befreit,
Werke österreichischer Künstler, soweit sie noch
leben oder nicht mehr als 15 Jahre tot sind, sind
von ieder Vermögensbesteuerung total befreit.
Mit dieser Klarstellung möge die in Österreich
leider zu sehr verbreitete Tendenz, den Kunstbesitz
der Öffentlichkeit vorzuenthalten, weil man sonst
große Steuerrisiken vor sich habe, bekämpft
werden. Es muß im Gegenteil sogar darauf
verwiesen werden, daß der Besitzer von Kunst-
gegenständen, der sich öffentlich dazu bekennt,
davon auch steuerliche Vorteile finden kann. Wenn
er sich als echter Sammler nach einer Reihe von
Jahren doch von einem solchen Obiekt trennen
muß, ist der Erlös dafür, wie hoch er auch sein
möge, von der Einkommensteuer befreit. Der
Besitzer von Kunstwerken, die für Österreich von
Interesse sind, wird bei allen Auseinandersetzungen,
die daraus erwachsen könnten, auch den Rat und
die Hilfe des Bundesdenkmalamtes und der Museen
erwarten dürfen, die ihm zumindest bescheinigen
werden, daß diese Obiekte in öffentlichem Interesse
erhaltungswürdig sind. KR
5. internationale Kunstmesse Berlin 1973
Wie das Messesekretariat der Interessengemein-
schaft Berliner Kunsthöndler e. V. mitteilte, ist am
18. März die diesiährige 5. Internationale Kunst-
messe Berlin 1973 zu Ende gegangen. Sie fand in
der Westberliner Akademie der Künste, Hanseaten-
weg 10, statt, und wir hoffen, darüber noch berichten