MAK
Seite 220 
Internationale Sammler-Zeitung 
Nr. 20 
Shakespeare-Porträte. 
Nicht weniger als vier Bildnisse, die alle den Anspruch 
darauf erheben, die Züge Shakespeares wiederzugeben, 
werden in der nächsten Zeit aus dem Nachlaß der Baronin 
Burdett-Scoutts in London versteigert. 
Das wichtigste ist das sogenannte „Lumley-Bildni's“, 
das seinen Namen nach dem im Jahre 1609 verstorbenen Lord 
Lumley trägt, in dessen Besitz es sich befunden haben soll. 
Wenn dies nachzuweisen wäre, so würde es das einzige erhaltene 
Bildnis des Dichters sein, das mit Sicherheit aus seiner Zeit 
stammt. Wie aber in der ,,Times“ Herr M. H. Spielmann 
ausführt, der die vier Bildnisse eingehend untersucht hat, ist 
dieser Nachweis nicht zu erbringen. Auch sprechen stilistische 
Gründe gegen das dem Gemälde zugeschriebene Alter. Die 
darauf dargestellte Persönlichkeit ähnelt in hohem Grade dem 
sogenannten ,,Chandos“-Porträt, so daß Spielmann vermutet, 
die beiden Bilder stellen die nämliche Person, nicht aber 
Shakespeare dar. 
Lebhaft umstritten ist ein zweites, „Felton“ benanntes 
Bildnis, dessen Alter und Echtheit an und für sich unzweifel 
haft sind, obwohl eine nicht mehr zu entziffernde Inschrift 
vielleicht eine spätere Zutat bedeutet. Dieses Gemälde diente 
einer berühmten Fälschung eines Kupferstechers gegen Ende 
des 18. Jahrhunderts, als es zum erstenmal auftauchte, zur 
Grundlage. 
Die beiden anderen Bildnisse lehnt Spielmann durchaus ab. 
Ihre Herkunft ist unbekannt. Das nach „Burdett Scott“ 
benannte Bild, vermutlich das Werk eines deutschen oder 
niederländischen Meisters, ist nach der eingehend begründeten 
Ansicht des Kritikers vor Shakespeares Zeit entstanden; das 
sehr geschickt aufgemalte Wappen des Dichters muß eine 
spätere Zutat sein. Endlich besaß dip Baronin Burdett-Coutts 
das schönste einer Gruppe von Bildnissen, die man dem italie 
nischen Meister Zuccaro zuzusprechen pflegt, der um 1574 
nach England kam, als Shakespeare erst zehn Jahre alt war, 
und schon bald darauf nach Florenz zurückberufen wurde. 
Er kann daher unmöglich den Dichter als et-wa Dreißigjährigen 
gemalt haben. 
Spielmann läßt die Frage nach dem Meister dieses Bildes 
offen, doch weist er nach, daß der Porträtierte kaum Shake 
speare sein kann. Es sprechen sowohl die bekannten Züge der 
echten Porträte als auch das Kostüm der Figur dagegen; die 
Attribution wird übrigens durch keinerlei Dokumente unter 
stützt und geht auf eine willkürliche Benennung des früheren 
Besitzers des Gemäldes zurück. Trotzdem ist anzunehmen, daß 
sich im Auktionsraum ein lebhafter Kampf um den Besitz 
dieser Werke abspielen wird, da Shakespeare-Porträte sehr 
selten auf dem Markt erscheinen. 
Wilhelm v. Bo des Bibliothek. 
Am 29. November und den folgenden Tagen erfolgt 
bei Rudolph Lepke in Berlin die Versteigerung des 
ersten Teiles der Bibliothek Wilhelm v. Bodes. 
Was den Gelehrten veranlaßt, sich seiner Bibliothek 
zu entäußern, darüber spricht er sich in dem Vorwort 
zum Katalog aus, das ein Zeichen von unserer Zeiten 
Schande ist, und darum hier wörtlich Platz finden 
soll. 
Es lautet: Einem Gelehrten kann kaum ein härterer 
Schlag treffen, als der Zwang, seine Bibliothek zu ver 
äußern. Ich bin zur Abgabe des größten Teiles meiner 
Bibliothek gezwungen durch die Notlage, in die mich 
unser wirtschaftlicher Niedergang seit dem Zusammen 
bruche nach dem Kriege gebracht hat. In der beschei 
denen Villa, die ich mir vor 36 Jahren erbaut hatte und 
seither mit meiner Familie bewohnte, mußte ich auf 
Verlangen des Wohnungsamtes mehrere Zimmer ab 
geben. Wenn ich mein Haus nicht gänzlich umbauen 
und dafür mehrere hunderttausend Mark ausgeben 
wollte, wäre dies nur in der Weise möglich gewesen, 
daß meine Bibliothek und mein Arbeitszimmer in zwei 
verschiedene Stockwerke gelegt worden wäre, bei 
meinem Alter und einem chronischen Venenleiden, eine 
Unmöglichkeit! So mußte ich mich entschließen, 
vom größeren Teil meiner Bibliothek, namentlich von 
den meisten großen Prachtkatalogen und Zeit 
schriften, mich zu trennen und mich auf meine Hand 
bibliothek zu beschränken, soweit s ; e in meinem 
Arbeitszimmer Platz finden konnte. Besonders schwer 
wird es mir, eine Anzahl mir verehrter Werke und die 
zahlreichen, wertvollen Separatdrucke von Kollegen 
und Bekannten, mit zur Versteigerung zu geben. Aber 
bei meinem hohen Alter, und da ich im Museumsdienst, 
namentlich seit mehr als einem Jahrzehnt durch den 
Kampf um die Ausführung der Museumsbauten ver 
braucht bin, so werden diese Arbeiten in der Hand 
jüngerer Kollegen bessere . Dienste tun, als bei mir, 
der ich zwar das Bedürfnis nach wissenschaftlicher 
Betätigung gottlob noch im vollem Maße empfinde, 
aber bei meiner Unbeweglichkeit zu sehr auf das Durch- 
und Umarbeiten älterer Publikationen beschränkt bin. 
Wer weiiß, wie bald auch der Rest meiner Bibliothek, 
der mir jetzt noch bleibt, denselben Weg gehen wird. 1 ' 
Der Katalog umfaßt im ganzen 1356 Nummern. 
Einfuhr von Kanstgegenständen in die Schweiz 
Die neuen am 25. Juli in Kraft getretenen Be 
stimmungen betreffend die Einfuhr von Kunst 
gegenständen in die Schweiz, lauten: 
Art. 1. Die Einfuhr der unter nachstehende Zolltarif- 
Hummern fallenden Waren: 
Zolltarif- 
nummem: 
Gemälde 328/329 
Bildhauerarbeiten aus mineralischen Stoffen . . . 599/60Ö 
Glasmalereien 701ä 
Bronzewaren 839b 
Statuen aus Metall . 1163b 
Art. 2. Einfuhrgesuche sind durch den Empfänger der 
Ware auf besonderen Formularen in dreifacher Ausfertigung 
beim Departement des Innern (Departementssekretariat)» 
Bern, einzureichen. Formulare können vom genannten Sekre 
tariat bezogen werden. 
Art. 3. Der Gesuchsteller soll seinem Einfuhrgesuch wenn 
immer möglich eine gute Photographie der Kunstwerke 
beifügen; im ferneren kann er ihm Gutachten von Sach 
verständigen über den künstlerischen Gehalt der zur Einfuhr 
angemeldeten Gegenstände beilegen, deren Berücksichtigung 
dem Departement des Innern Vorbehalten bleibt. 
wird von der Einholung einer vom eidgenössischen Departe 
ment des Innern auszustellenden Bewilligung abhängig ge 
macht. 
Art. 4. Findet das Departement die Besichtigung der 
Kunstgegenstände trotzdem für nötig, so kann es vom Gesuch 
steller verlangen, daß er dieselben auf seine eigene Rechnung
	        
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