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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 85)

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Rlicksichtlich der Assistenten  8) steht dem Professorencollegium 
das Recht zu, über die von dem betreffenden Professor gemachten Be- 
setzungsvorschläge zu entscheiden und die getroffenen Verfügungen dem 
Ministerium zur Kenntniss zu bringen. 
Dem Professorencollegium obliegt ferner die Oberaufsicht über die 
an der Akademie bestehenden Sammlungen, Institute, artistischen und 
wissenschaftlichen Hilfsmittel und die Sorge für die Erhaltung und Ver- 
mehrung derselben. 
ä. 17. 
Der Rector wird auf die Dauer von je zwei Jahren von dem Pro- 
fessorencollegium aus den ordentlichen Professoren der Akademie gewählt. 
Die Wiederwahl desselben Rectors in dem unmittelbar darauffolgenden 
Turnus ist nicht gestattet. Die Wahl unterliegt der Bestätigung des Mi- 
nisteriums. 
Der Rector trägt die nächste Verantwortung für die Geschäftsführung 
des Professorencollegiums und hat die Pflicht, die Vollziehung der beste- 
henden Gesetze und Verordnungen zu beaufsichtigen, auf Mängel derselben 
aufmerksam zu machen und sie dem Lehrkörper und dem Ministerium 
zur Kenntniss zu bringen. Glaubt er einen Beschluss des Professorencolle- 
giums nicht verantworten zu können, so legt er den Fall dem Unterrichts- 
ministerium zur Entscheidung vor. Currente Geschäftsstlicke und alle, 
welche nur eine einfache Anwendung bestehender Vorschriften bedürfen, 
erledigt er selbst und berichtet darüber dem Professorencollegium in der 
nächsten Sitzung. Wo Gefahr am Verzuge ist, triEt er selbstständig die 
betreienden Anordnungen. 
Er führt den Vorsitz im Professorencollegium. Seine Obliegenheit 
ist es, über alle Theile der Akademie nähere Aufsicht zu führen, auch in 
Sorgfalt darüber zu wachen', dass den Statuten die genaueste Folge ge- 
leistet wird. Ihm ist das gesammte Personale der Akademie dienstlich 
untergeordnet. Er macht die Einladung zu allen Versammlungen der 
Professorencollegien, unterfertigt alle Acte, deren Erledigung unter seiner 
Leitung erfolgt, so wie die Protokolle des Professorencollegiums. 
Im Falle der Erkrankung oder besonderen Verhinderung functionirt 
für den Rector der Prorector und in dessen Verhinderung der rangälteste 
Professor des Lehrercollegiums. 
Q. 18. 
Zu einem giltigen Beschlüsse des Professorencollegiums ist die An- 
wesenheit der Hälfte der Professoren, welche Mitglieder des Collegiums 
sind, nothwendig. Verhandlungsgegenstände, bei denen es sich um die 
Interessen eines bestimmten Lehrfaches handelt, sind den betreffenden 
Professoren vorher anzuzeigen.
	        
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