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eigenfümer und Mieter hat die Stadtgemeinde
Krems schon früh begonnen, finanzielle und so-
ziale Förderungsmaßnahmen in die Tat umzu-
setzen. Es muß an dieser Stelle ausdrücklich
hervorgehoben werden, daß der Gemeinderat
der Stadt Krems Aktionen für denkmalpflege-
rische Arbeiten und Sanierungen von Bauwer-
ken beschlossen hat, um den privaten Haus-
eigentümern den Anreiz und die Möglichkeit
zu geben, die architektonische Substanz nicht
nur zu erhalten, sondern mit neuer Funktion zu
erfüllen und damit zu revitalisieren. Da es in
Österreich im Augenblick noch an einer gesetz-
lichen Regelung des Staates für Sanierung von
Gebäuden fehlt, kommt diesen Maßnahmen der
Stadt um so größere Bedeutung zu, muß doch in
jedem einzelnen Fall ohne gesetzliche Grund-
lage eine sozial und finanziell humane, auf frei-
williger Basis beruhende Vereinbarung getrof-
fen werden. Solcherart ist auch eine direkte Mit-
wirkung der betroffenen Bewohner gewährlei-
stet.
Soziale und finanzielle
Förderungsmaßnahmen
Drei wichtige Beschlüsse hat bisher der Ge-
meinderat der Stadt Krems gefaßt, um Denk-
malpflege und Sanierung in sinnvoller Weise
durchführen zu können:
1. Seit dem Jahre 1959 gewährt die Stadt an
private Hauseigentümer für die Restaurierung
wertvoller Häuser im Sinne der Denkmalpflege
zinsenlose Darlehen bis zum Höchstbetrag von
50 Prozent der aufgewendeten Kosten mit einer
Laufzeit von zehn Jahren. Mit dieser Aktion
wurde in erster Linie eine finanzielle Entlastung
der Hauseigentümer und der Mieter erreicht,
aber auch eine Beratung über die Art und den
Umfang der jeweiligen Wiederherstellung durch
das städtische Bauamt und durch die Kulturver-
waltung in die Wege geleitet. Zur Erlangung
eines zinsenlosen Darlehens muß der Haus-
eigentümer ein Ansuchen sowie Kostenvoran-
schläge einer Baufirma und anderer Handwerker
vorlegen. Diese Unterlagen werden vom Bauamt
überprüft, zuvor muß jedoch die Kulturverwal-
tung auf Grund städtebaulicher oder denkmal-
pflegerischer Kriterien eine positive Stellung-
nahme dazu abgegeben haben. Nach Abschluß
der Arbeiten werden die einlangenden Rech-
nungen mit den durchgeführten Arbeiten ver-
glichen, die Baukostensumme errechnet und die
Darlehenshöhe festgelegt, wobei Subventionen,
die vom Staat bzw. Bundesdenkmalamt, vom
Land oder der Stadt für das jeweilige Projekt
gewährt wurden, von der Gesamtsumme abge-
zogen werden. Die Sicherstellung des Darlehens
erfolgt durch die Unterfertigung eines Schuld-
scheines, überdies wird die Darlehensbelastung
im Grundbuch eingetragen. Die Rückzahlung des
Darlehens geht in halbjährlichen Raten vonstat-
ten, die rürkfließenden Beträge werden konti-
nuierlich zur Vergabe an neue Bewerber ver-
geben. Im Zeitraum von 1959 bis Jahresbeginn
jvcuconv, ueimue", mreizmsuemmet. "a.
stimmten Richtlinien zuzuerkennen. Bei de
nierung von bedeutender architektonischer
stanz wurde nämlich die Erfahrung gemach
z. B. durch Sicherungsarbeiten an einem
Gebäude, durch technisch schwierige Ein
u. a. m. erhöhte Baukasten entstehen, d
manche Schichten der Bevölkerung unzurr
sind. Um jedoch allen Bewohnern der Star
Möglichkeit zu geben, in sanierte Gebäud
ziehen zu können und damit die gesund
sellschaftliche Durchmischung aufrechtzuerh
gewährt die Stadt Mietzinszuschüsse, di
Subjektförderung gedacht sind und auf dir
kommensverhältnisse der Mieter Rücksicht
men. Mit steigendem Einkommen reduziei
der jeweilige Zuschuß, so daß noch ei
Jahren die Wahnportei in der Lage ist,
Mietzins gänzlich selbst zu begleichen. lm
1974 wurden an 23 Wohnparteien, die i
nierten Gebäuden Wohnungen bezogen h
solche Mietzinszuschüsse ausbezahlt. Es sei
auch vermerkt, daß eine nicht unbeträcl
Zahl von Hauseigentümern ahne öffentlich-
derung ihre Wohn- und Geschäftsgebäuc
niert hat.
3. Bei verschiedenen Sanierungsvorhaben .
bei der Durchführung die Feststellung ge
werden, daß sogenannte „unrentierliche'
sten erwachsen, nämlich:
a) Freimachung von Räumlichkeiten wegen
siedlung während der Sanierung;
b) Ersatz von entfallendem Mietzins und
auflaufender Betriebskosten in der Vor
tungsphase bzw. während der Durchfü
einer Sanierung für die Zeit der interimist
Übersiedlung von Wohnparteien;
c) Kosten, die im Zusammenhang mit de:
bereitung und Durchführung von Sanie
arbeiten entstehen und nicht anderweitig i:
lich gefördert werden.
Aus diesen Erwägungen hat der Gemeii
von Krems 1974 beschlossen, Beihilfen fü
haussanierungen in der Form zu leisten
entweder ein nicht rückzahlbarer ZiHSEDZL
bis zu einer Höhe von 4 Prozent und höc
für die Dauer von zehn Jahren oder ein
lehen bis zu einem Höchstbetrag von S 25
mit einer zehnjährigen Laufzeit gewährt
Durch diese geringfügige, aber doch sehr
tige Unterstützung soll vermieden werden
Sanierungsvorhaben entweder nicht beg-
werden können oder während des Um
verzögert werden, weil die Nichteinhaltun
Zeitplanes meist sehr erhebliche Mehrkasti
ein solches Projekt bewirkt.
Träger der Denkmalpflege und
Althaussanierung
Obwohl Denkmalpflege laut Gesetz Bunr
gelegenheit ist und Althaussanierung ii
Kompetenz des Landes fällt, weil es sich u
Schaffung zeitgemäßen, modernen Woh
farts in alten Gebäuden handelt, haben f
vielfach zur Selbsthilfe gegriffen und gee
_-- z... 1,4.--