2. über Anzeige der Genossenschaft der Industriemaier in Wien vom 9. October 1894, dass die
C. R.-sche Marke kein registrirbares sondern ein zur Bezeichnung des Wiener Porzellans im Ver
kehre allgemein gebräuchliches Zeichen sei, diese Marke als im Sinne des § 3 des Markenschutz
gesetzes nicht registrirbares Zeichen gelöscht.
Gegen diese Löschung seiner Marke hat C. R., bezw. dessen mit Decret des k. k. Landesgerich
tes Wien vom 28. Mai 1895, Z. 44.727, bestellter Curator J. Sch. die Beschwerde ergriffen.
Die Entscheidung des k. k. Handelsministeriums wird damit begründet, es habe sich „auf Grund
der beeideten Aussagen mehrerer hervorragender Porzellanmaler und Porzellanhändler, sowie
auf Grund von Gutachten von Sachverständigen ergeben“, dass die 1877 für den Beschwerdefüh
rer „für Porzellanmalereien registrirte Marke in diesem Zeitpunkte zur Bezeichnung von in Wien
bemalten Porzellanwaren im Verkehr allgemein gebräuchlich war. “
Die Namen jener Porzellanmaler, Porzellanhändler und Sachverständigen, auf deren Aussagen
das Erkenntnis des Handelsministeriums sich stützt, sind in diesem nicht genannt und es findet
sich auch keinerlei Hinweis in den Administrativacten, dass dem Beschwerdeführer im Laufe des
abgeführten Verfahrens Gelegenheit geboten worden wäre, Kenntnis von dem Resultate der ge
pflogenen Erhebungen zu nehmen; ja, die in der Beschwerde enthaltene Behauptung, dass der
Beschwerdeführer weder die Namen der Zeugen und Sachverständigen, noch deren Depositio
nen kenne, findet ihre Unterstützung in dem Erlasse des k. k. Handelsministeriums vom 9. Mai
1896, Z. 25.077, mit welchem dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Administrativacten, „so-
ferne diese Acten nicht bereits den Streitteilen zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind, nicht
gestattet werden kann. “
Wenn nun auch das Markenschutzgesetz kein besonderes Verfahren normiert, welches einer
nach § 21, lit. d, erfolgenden Markenlöschung vorherzugehen hätte, so ist doch der Charakter
eines solchen Ausspruches der Behörde als eines Actes der Rechtsprechung schon dadurch im
Gesetze bestimmt gekennzeichnet, dass derselbe ausdrücklich als „Erkenntnis“ bezeichnet ist.
Es muss daher, wenn einem solchen Erkenntnisse ein Verfahren vorangegangen ist, dieses Ver
fahren auch gewissen allgemeinen Grundsätzen, welche der Sprachgebrauch und die Rechtswis
senschaft mit dem Begriffe eines Rechtsverfahrens verbindet, entsprechen, und zu diesen
Grundsätzen gehört vor allem der, dass derjenige, um dessen Rechte es sich handelt, auch
Kenntnis erhält von dem Resultate der gepflogenen Erhebungen und dass ihm Gelegenheit gebo
ten werde, demselben gegenüber seine Rechte zu verwahren. Ganz im Widerspruche mit dem in
nersten Wesen eines „Erkenntnisses“ aber steht es, wenn dasselbe die Quellen seiner Erkenntnis
verborgen hält und ebenso sind beeidete Aussagen von Zeugen und Sachverständigen nur dann
geeignet ein Erkenntnis zu begründen, wenn jene Personen, auf deren Aussagen die Annahme
eines bestimmten Tatbestandes aufgebaut ist, auch individuell bestimmt erscheinen.
Da nun die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen in dem im vorliegendem Falle abgeführ
ten Administrativ-Verfahren dem Beschwerdeführer nach dem oben Bemerkten überhaupt nicht
zur Kenntnis gebracht wurde, musste die angefochtene Entscheidung, soweit es sich um die Lö
schung der C. R. 'sehen Marke handelt, wegen mangelhaften Verfahrens nach § 6 des Gesetzes
vom 22. October 1875, R.-G.-B. Nr. 36 ex 1876 aufgehoben werden.
Wie bereits vorhin erwähnt, wurde im Jahre 1899 mit Erlaß die Löschungserkenntnis
aufrechterhalten.
Der Streit um Bindenschild und Bienenkorb, Registrierbarkeit und Nichtregistrierbar-
keit der Marke dürfte in Wien zu keiner endgültigen Klärung der Situation geführt ha
ben. Jedenfalls ist mir aus dem 20. Jahrhundert keine Registrierung eines Bindenschil
des/Bienenkorbes bekannt. Es hat den Anschein, als wäre diese Marke durch die vie
len Unstimmigkeiten zum „heißen Eisen“ geworden, das niemand gerne anrührte. Man
verlegte sich lieber auf „ähnliche“ Marken oder integrierte den Bindenschild in das
Markenbild (Abb. 219-234, S. 107). Auch das Wappen der Wächtersbacher Steingutfa
brik wird immer wieder für den Wiener Bindenschild angesehen (Abb. 235-240, S. 107).
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