MAK

Full text: Wiener Porzellan vom Spätbarock zum Art Déco

2. über Anzeige der Genossenschaft der Industriemaier in Wien vom 9. October 1894, dass die 
C. R.-sche Marke kein registrirbares sondern ein zur Bezeichnung des Wiener Porzellans im Ver 
kehre allgemein gebräuchliches Zeichen sei, diese Marke als im Sinne des § 3 des Markenschutz 
gesetzes nicht registrirbares Zeichen gelöscht. 
Gegen diese Löschung seiner Marke hat C. R., bezw. dessen mit Decret des k. k. Landesgerich 
tes Wien vom 28. Mai 1895, Z. 44.727, bestellter Curator J. Sch. die Beschwerde ergriffen. 
Die Entscheidung des k. k. Handelsministeriums wird damit begründet, es habe sich „auf Grund 
der beeideten Aussagen mehrerer hervorragender Porzellanmaler und Porzellanhändler, sowie 
auf Grund von Gutachten von Sachverständigen ergeben“, dass die 1877 für den Beschwerdefüh 
rer „für Porzellanmalereien registrirte Marke in diesem Zeitpunkte zur Bezeichnung von in Wien 
bemalten Porzellanwaren im Verkehr allgemein gebräuchlich war. “ 
Die Namen jener Porzellanmaler, Porzellanhändler und Sachverständigen, auf deren Aussagen 
das Erkenntnis des Handelsministeriums sich stützt, sind in diesem nicht genannt und es findet 
sich auch keinerlei Hinweis in den Administrativacten, dass dem Beschwerdeführer im Laufe des 
abgeführten Verfahrens Gelegenheit geboten worden wäre, Kenntnis von dem Resultate der ge 
pflogenen Erhebungen zu nehmen; ja, die in der Beschwerde enthaltene Behauptung, dass der 
Beschwerdeführer weder die Namen der Zeugen und Sachverständigen, noch deren Depositio 
nen kenne, findet ihre Unterstützung in dem Erlasse des k. k. Handelsministeriums vom 9. Mai 
1896, Z. 25.077, mit welchem dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Administrativacten, „so- 
ferne diese Acten nicht bereits den Streitteilen zur Kenntnisnahme zugestellt worden sind, nicht 
gestattet werden kann. “ 
Wenn nun auch das Markenschutzgesetz kein besonderes Verfahren normiert, welches einer 
nach § 21, lit. d, erfolgenden Markenlöschung vorherzugehen hätte, so ist doch der Charakter 
eines solchen Ausspruches der Behörde als eines Actes der Rechtsprechung schon dadurch im 
Gesetze bestimmt gekennzeichnet, dass derselbe ausdrücklich als „Erkenntnis“ bezeichnet ist. 
Es muss daher, wenn einem solchen Erkenntnisse ein Verfahren vorangegangen ist, dieses Ver 
fahren auch gewissen allgemeinen Grundsätzen, welche der Sprachgebrauch und die Rechtswis 
senschaft mit dem Begriffe eines Rechtsverfahrens verbindet, entsprechen, und zu diesen 
Grundsätzen gehört vor allem der, dass derjenige, um dessen Rechte es sich handelt, auch 
Kenntnis erhält von dem Resultate der gepflogenen Erhebungen und dass ihm Gelegenheit gebo 
ten werde, demselben gegenüber seine Rechte zu verwahren. Ganz im Widerspruche mit dem in 
nersten Wesen eines „Erkenntnisses“ aber steht es, wenn dasselbe die Quellen seiner Erkenntnis 
verborgen hält und ebenso sind beeidete Aussagen von Zeugen und Sachverständigen nur dann 
geeignet ein Erkenntnis zu begründen, wenn jene Personen, auf deren Aussagen die Annahme 
eines bestimmten Tatbestandes aufgebaut ist, auch individuell bestimmt erscheinen. 
Da nun die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen in dem im vorliegendem Falle abgeführ 
ten Administrativ-Verfahren dem Beschwerdeführer nach dem oben Bemerkten überhaupt nicht 
zur Kenntnis gebracht wurde, musste die angefochtene Entscheidung, soweit es sich um die Lö 
schung der C. R. 'sehen Marke handelt, wegen mangelhaften Verfahrens nach § 6 des Gesetzes 
vom 22. October 1875, R.-G.-B. Nr. 36 ex 1876 aufgehoben werden. 
Wie bereits vorhin erwähnt, wurde im Jahre 1899 mit Erlaß die Löschungserkenntnis 
aufrechterhalten. 
Der Streit um Bindenschild und Bienenkorb, Registrierbarkeit und Nichtregistrierbar- 
keit der Marke dürfte in Wien zu keiner endgültigen Klärung der Situation geführt ha 
ben. Jedenfalls ist mir aus dem 20. Jahrhundert keine Registrierung eines Bindenschil 
des/Bienenkorbes bekannt. Es hat den Anschein, als wäre diese Marke durch die vie 
len Unstimmigkeiten zum „heißen Eisen“ geworden, das niemand gerne anrührte. Man 
verlegte sich lieber auf „ähnliche“ Marken oder integrierte den Bindenschild in das 
Markenbild (Abb. 219-234, S. 107). Auch das Wappen der Wächtersbacher Steingutfa 
brik wird immer wieder für den Wiener Bindenschild angesehen (Abb. 235-240, S. 107). 
111
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.