nichts dagegen einzuwenden, sodaß mit 30. 3. 1921 diese Änderung vollzogen wurde
(HR C 17/7, fol. 163), eine Änderung, die in früheren Jahren nicht möglich gewesen war.
Am 6. 6. 1921 erstattete die Wiener Wäsche-Werkstätte Krieser erneut eine Anzeige we
gen des Faktums, daß die Wiener Werkstätte „in der Nummer des Morgens vom 23. Mai
1921 . . . den Firmenwortlaut nicht vollständig in der Annonce angibt, sondern sich nur
WIENER WERKSTÄTTE nennt“ (HR C 17/7, fol. 164).
Mit 9. 7. 1921 erklärte die Wiener Werkstätte dem Handelsgericht: “... Die Firma lautet
nunmehr .Wiener Werkstätte Gesellschaft m. b. H.‘ In der beanständeten Annonce fehlt
daher lediglich der Zusatz .Gesellschaft m. b. H.‘... wir werden übrigens in Zukunft den
Zusatz .Gesellschaft m. b. H.‘ regelmäßig unseren Ankündigungen beifügen.“ (HR C
17/7, fol. 167). Daraufhin wird der Wiener Werkstätte vom Handelsgericht (HR C 17/7,
unpag., nach S. 167) am 15. Juli 1921 erneut der Gebrauch des abgekürzten Firmen
wortlautes .Wiener Werkstätte 1 untersagt.
„WIENER WERKSTÄTTE FÜR SILBER= UND METALLARBEITEN G. RESCH“
Immer wieder kam es zu Auseinandersetzungen wegen der Bezeichnung Wiener Werk
stätte in verschiedenen Firmennamen.
Im Jahre 1905 führte die Wiener Werkstätte Klage gegen die „Wiener Werkstätte
Resch“, weil sie sich durch diese Firmenbezeichnung beeinträchtigt fühlte. Vorwegge
nommen sei, daß die Klage der Wiener Werkstätte abgewiesen wurde.
Im Archiv der Wiener Werkstätte im Österreichischen Museum für angewandte Kunst
haben sich noch zwei Fotoplatten erhalten (Abb. 40 und 41; S. 61), die dokumentieren,
daß die Worte WIENER WERKSTÄTTE für die Firma G. Resch optisch tatsächlich sehr
auffällig in Erscheinung traten.
In der Presse (Oest. Volkszeitung) wird darüber am 22. Februar 1905 berichtet (WWAN
81, Nr. 007):
„Der Streit um den Namen .Wiener Werkstätte 1 . Im Mai 1903 wurde von den Professoren
Kolo Moser und Josef Hoffmann im Vereine mit Herrn Fritz Wärndorfer die .Wiener
Werkstätte, Produktivgenossenschaft von Kunsthandwerkern in Wien 1 gegründet. Die
ses Unternehmen erwarb sich sehr bald in der Kunstwelt einen guten Ruf. Am 5. August
wurde vom Inhaber der Firma Albin Denk eine .Wiener Werkstätte für Silber= und Metall
arbeiten G. Resch 1 gegründet. Die Produktivgenossenschaft .Wiener Werkstätte 1 fühlte
sich durch diese gleichartige Firmenzeichnung beeinträchtigt und erhob gegen die .Wie
ner Werkstätte Resch 1 durch Dr. Gotthilf Bamberger beim Handelsgerichte die Klage,
daß ihr die weitere Firmenzeichnung untersagt werde.
Bei der gestern unter dem Vorsitze des Oberlandesgerichtsrates Dr. Georg Neumann
stattgefundenen Verhandlung erklärte Dr. Bamberger, daß er die Klage nur mit Rück
sicht auf den Umstand überreicht habe, als im Handelsrechte und im geschäftlichen Ver
kehre die Gepflogenheit neben dem Gesetze und sogar vor dem Gesetze Beachtung
finden müsse. Die Gepflogenheit bringe es aber mit sich, daß die von ihm vertretene Ge
nossenschaft nicht mit ihrem vollen Titel, sondern kurzweg .Wiener Werkstätte 1 genannt
wird und sich unter diesem Namen einen internationalen Ruf erworben habe. Der be
klagten Firma sei es offenbar nur um die Bezeichnung .Wiener Werkstätte 1 zu tun, denn,
wie eine von dem Klagevertreter produzierte Photographie des Firmenschildes der Be
klagten zeige, erscheint die Bezeichnung .Wiener Werkstätte 1 in auffallend großen Buch
staben, während der Zusatz für Silber= und Metallarbeiten verhältnismäßig klein ist.
Der Gerichtshof wies die Klage mit der Begründung ab, daß der Artikel 20 des Handels
gesetzes hier nicht Anwendung finde. Die Bezeichnung registrierte Genossenschaft be-
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