MAK

Full text: Wiener Werkstätte : die Schutzmarken, Rosenmarke und Wortmarke

Kennzeichen der Waren der Hinterlegerin bezeichnet werden können. 
Die Marke ist gegenwärtig seit mehr als zehn Jahren registriert, ohne von einer anderen 
Seite eine Anfechtung erfahren zu haben und ohne daß durch ihren Bestand erkennba 
rer Weise eine Behinderung des Verkehres stattgefunden hätte.“ 
Die Gründe, die das Ministerium für die Löschung der Krieser-Marken in diesem Prozeß 
angab, entsprachen jenen des Prozesses von 1917/18, auf den das Ministerium auch 
verwies: „Die Marken, die in diesem Vorprozesse als rechtsunwirksam erklärt wurden, 
enthielten alle die gleichen wesentlichen Bestandteile wie die nunmehr angefochtenen 
Marken.“ 
Diese Prozesse fanden nachhaltigen Niederschlag in der zeitgenössischen Presse, de 
ren Artikel im folgenden deshalb ausführlich zitiert seien, da Auseinandersetzungen in 
markenrechtlichen Fragen selten solche Aufmerksamkeit erregten. 
„Der Tag“, Wien, berichtete am 4. Juli 1924 (WWAN 83, Nr. 669): 
„W.W. kontra W.W.W. / Um einen Firmentitel . . . Die Wiener Werkstätte G.m.b.H. 
strengte gegen die Firma Wiener Wäsche=Werkstätte Krieser einen Schadenersatzpro 
zeß wegen gesetzwidriger Führung eines täuschenden Firmenwortlautes an und ver 
langt 800 Millionen Kronen Schadenersatz. 
In der Klage wird ausgeführt, der Geklagte Hugo Krieser, ein ehemaliger Angestellter 
der Wiener Werkstätte, begründete seine Firma im Jahre 1917, nach seinem Austritt aus 
dem Dienste der Wiener Werkstätte, unter der Firma Wiener Wäsche=Werkstätte in der 
Absicht, den anerkannt guten Ruf der Wiener Werkstätte auszunützen. Die Absicht, das 
Publikum über die fälschliche Identität seiner Firma und der Wiener Werkstätte zu täu 
schen, kommt nicht nur im ähnlichen Firmenwortlaut, sondern auch darin zum Aus 
druck, daß Krieser bei allen geschäftlichen Ankündigungen, in Annoncen, auf Ge 
schäftspapieren usw., trotz wiederholter Bestrafung durch das Handelsgericht, den Fir 
menwortlaut unter Weglassung seines Namens in ,WWW‘ gekürzt hatte. Diese Abkür 
zung ließ er als Schutzmarke eintragen, doch wurde diese Schutzmarke wiederholt 
gelöscht, was ihn aber nicht hinderte, dieselbe weiter zu benützen. 
Der Geklagte bestritt das alleinige Recht der Wiener Werkstätte zur Führung der Firma 
.Wiener Werkstätte 1 , da diese Worte eine ganz allgemeine Bedeutung haben, und keine 
genügende Unterscheidungskraft besitzen. 
Der Vorsitzende verzichtete auf Zeugeneinvernahme und teilte mit, daß das Urteil 
schriftlich bekanntgegeben werde.“ 
Den Ausgang des Prozesses kommentierte das „Neue Wiener Tagblatt“ am 15. 7. 
(1924?), nicht ohne den Verlust vieler „W“ zu bedauern (WWAN 83, Nr. 678): 
„(W W oder WWW?) In der Vorwoche hat in Wien ein Prozeß stattgefunden, der bei al 
ler leidenschaftlicher Erregung, mit der er durchgeführt wurde, des Humors nicht ent 
behrte. Auf der einen Seite stand als Kläger eine Kunstgewerbefirma, die weltbekannte 
.Wiener Werkstätte 1 , die hauptsächlich von modernen Künstlern entworfene Nippes, 
Schmucksachen, Keramiken, Tafelgerät, gemusterte Seidenstoffe usw. erzeugt; auf der 
andern Seite eine Wäschefirma. Leintücher, Hemden, Unterhosen sind ihre, wie sich er 
wies, vielverkauften Produkte. Und ihr Verbrechen war ein - ,W‘. Während die klägeri- 
sche Partei seit Jahren mit zwei großen ,W‘ ihre Waren versieht, wollte Herr Krieser, der 
Wäschekünstler, die Wiener Werkstätte übertrumpfen, indem er die zartesten Damen 
dessous mit drei warnenden W.W.W. als Schutzmarke versah. Herr Krieser wurde verur 
teilt. Es half ihm nichts, daß er darauf hinwies: ein Tischtuch und ein Tafelaufsatz könn 
ten unmöglich miteinander verwechselt werden; ferner: daß zwischen zwei ,W‘ und drei 
,W‘ doch ein erheblicher Unterschied sei. Schade! Wie viele ,W‘ gehen dadurch verlo 
ren. Und übrig bleibt nur das eine ,W‘, das uns jedem anhängt, das auch groß geschrie 
ben wird, weil es ,Weh‘ zu schreiben ist.“ 
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