Kennzeichen der Waren der Hinterlegerin bezeichnet werden können.
Die Marke ist gegenwärtig seit mehr als zehn Jahren registriert, ohne von einer anderen
Seite eine Anfechtung erfahren zu haben und ohne daß durch ihren Bestand erkennba
rer Weise eine Behinderung des Verkehres stattgefunden hätte.“
Die Gründe, die das Ministerium für die Löschung der Krieser-Marken in diesem Prozeß
angab, entsprachen jenen des Prozesses von 1917/18, auf den das Ministerium auch
verwies: „Die Marken, die in diesem Vorprozesse als rechtsunwirksam erklärt wurden,
enthielten alle die gleichen wesentlichen Bestandteile wie die nunmehr angefochtenen
Marken.“
Diese Prozesse fanden nachhaltigen Niederschlag in der zeitgenössischen Presse, de
ren Artikel im folgenden deshalb ausführlich zitiert seien, da Auseinandersetzungen in
markenrechtlichen Fragen selten solche Aufmerksamkeit erregten.
„Der Tag“, Wien, berichtete am 4. Juli 1924 (WWAN 83, Nr. 669):
„W.W. kontra W.W.W. / Um einen Firmentitel . . . Die Wiener Werkstätte G.m.b.H.
strengte gegen die Firma Wiener Wäsche=Werkstätte Krieser einen Schadenersatzpro
zeß wegen gesetzwidriger Führung eines täuschenden Firmenwortlautes an und ver
langt 800 Millionen Kronen Schadenersatz.
In der Klage wird ausgeführt, der Geklagte Hugo Krieser, ein ehemaliger Angestellter
der Wiener Werkstätte, begründete seine Firma im Jahre 1917, nach seinem Austritt aus
dem Dienste der Wiener Werkstätte, unter der Firma Wiener Wäsche=Werkstätte in der
Absicht, den anerkannt guten Ruf der Wiener Werkstätte auszunützen. Die Absicht, das
Publikum über die fälschliche Identität seiner Firma und der Wiener Werkstätte zu täu
schen, kommt nicht nur im ähnlichen Firmenwortlaut, sondern auch darin zum Aus
druck, daß Krieser bei allen geschäftlichen Ankündigungen, in Annoncen, auf Ge
schäftspapieren usw., trotz wiederholter Bestrafung durch das Handelsgericht, den Fir
menwortlaut unter Weglassung seines Namens in ,WWW‘ gekürzt hatte. Diese Abkür
zung ließ er als Schutzmarke eintragen, doch wurde diese Schutzmarke wiederholt
gelöscht, was ihn aber nicht hinderte, dieselbe weiter zu benützen.
Der Geklagte bestritt das alleinige Recht der Wiener Werkstätte zur Führung der Firma
.Wiener Werkstätte 1 , da diese Worte eine ganz allgemeine Bedeutung haben, und keine
genügende Unterscheidungskraft besitzen.
Der Vorsitzende verzichtete auf Zeugeneinvernahme und teilte mit, daß das Urteil
schriftlich bekanntgegeben werde.“
Den Ausgang des Prozesses kommentierte das „Neue Wiener Tagblatt“ am 15. 7.
(1924?), nicht ohne den Verlust vieler „W“ zu bedauern (WWAN 83, Nr. 678):
„(W W oder WWW?) In der Vorwoche hat in Wien ein Prozeß stattgefunden, der bei al
ler leidenschaftlicher Erregung, mit der er durchgeführt wurde, des Humors nicht ent
behrte. Auf der einen Seite stand als Kläger eine Kunstgewerbefirma, die weltbekannte
.Wiener Werkstätte 1 , die hauptsächlich von modernen Künstlern entworfene Nippes,
Schmucksachen, Keramiken, Tafelgerät, gemusterte Seidenstoffe usw. erzeugt; auf der
andern Seite eine Wäschefirma. Leintücher, Hemden, Unterhosen sind ihre, wie sich er
wies, vielverkauften Produkte. Und ihr Verbrechen war ein - ,W‘. Während die klägeri-
sche Partei seit Jahren mit zwei großen ,W‘ ihre Waren versieht, wollte Herr Krieser, der
Wäschekünstler, die Wiener Werkstätte übertrumpfen, indem er die zartesten Damen
dessous mit drei warnenden W.W.W. als Schutzmarke versah. Herr Krieser wurde verur
teilt. Es half ihm nichts, daß er darauf hinwies: ein Tischtuch und ein Tafelaufsatz könn
ten unmöglich miteinander verwechselt werden; ferner: daß zwischen zwei ,W‘ und drei
,W‘ doch ein erheblicher Unterschied sei. Schade! Wie viele ,W‘ gehen dadurch verlo
ren. Und übrig bleibt nur das eine ,W‘, das uns jedem anhängt, das auch groß geschrie
ben wird, weil es ,Weh‘ zu schreiben ist.“
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