Uns. Denn die Wiener Werkstätte ist - man mag sich zu ihr stellen, wie man will - im
weitläufigen Urteil das Symbol für die Qualität unseres Handwerkes überhaupt gewor
den. Sie ist heute einer der wichtigsten Angelegenheiten unseres künstlerischen Rufes
und unserer Volkswirtschaft. Wenigstens im grundsätzlichen Sinne. Deshalb muß sie
und mit ihr, was sonst moderne Edelarbeit betreibt, mit allen Mitteln vor Verfälschung
geschützt werden. Es ist ein unhaltbarer Zustand, daß die internationalen Gesetze dem
Wiener Erfinder eines neuen Foxtrotts auch in Amerika die Tantiemen und den Schutz
vor Nachahmung sichern, während - um nur ein besonders tragisches Beispiel zu nen
nen - die Hinterlassenschaft des jung verstorbenen Peche der schamlosesten Ausnüt
zung allerorten ausgesetzt bleibt. Die Maßnahmen gegen den unlauteren Wettbewerb
reichen hier nicht aus.
Sie haben vielleicht niemals eine bessere Gelegenheit gehabt, um auf zweckdienliche
Gedanken zu kommen. Denn - und damit berühre ich das zweite Ereignis von aktuellem
Belang - die große Pariser Ausstellung steht vor der Tür. In allen Wiener Werkstätten
wird seit Monaten eifrig gearbeitet, damit das österreichische Handwerk im nächsten
Frühjahr den Wettbewerb mit der Edelarbeit der anderen Völker in Ehren bestehen
kann. Dort wird auch die W W, die den Hauptteil der Aufgabe trägt, die Nacheifer ihres in
Wien verschwiegenen Geburtstages feiern können. Vielleicht begeben sich unsere
rechtskundigen Fachleute dorthin, um an Ort und Stelle zu erforschen, wie weit das
Übel um sich gegriffen hat, das die Herren von der Klasse der WWW angerichtet haben.
Und bringen uns dann ein schlaues, praktikables Gesetz für den kunsthandwerklichen
Markenschutz mit. Es wäre nach so vielen Unterlassungen endlich eine befreiende Tat.“
Wie notwendig eine klare Trennung der mit dem Begriff „Wiener Werkstätte“ kokettie
renden Firmen von der Wiener Werkstätte selbst damals schon gewesen wäre, zeigt ein
Zeitungsinserat (WWAN 83, Nr. 666), das folgendermaßen lautet:
„Provinzversand. Wiener Werkstättenmöbel, alle Sorten vorrätig, Qualitätsware. Möbel
haus Neubauhof, Wien, 7. Bez., Neubaug. 65, Gründungsjahr 1871 . Wurden von diesem
Möbelhaus tatsächlich die in der Wiener Werkstätte angefertigten Möbel verkauft, wie
der Begriff „Wiener Werkstättenmöbel“ implizieren würde?
Das Urteil gegen die Wiener Wäsche=Werkstätte Krieser fiel eindeutig aus und wird
durch die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes dem verurteilten Unternehmen
keine geringen Schwierigkeiten verursacht haben. Dem mit 3. Juli 1924 datierten Urteil
folgte gegen Ende desselben Jahres die Umwandlung der Firma in eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, was wohl kein Zufall war.
Der Abdruck des Urteils in der „Neuen Freien Presse“ vom 11.9. 1924 wird nachfolgend
auszugsweise wiedergegeben (WWAN 84, Nr. 745):
“... 1. Die beklagte Firma ist schuldig, die Benützung der Firma .Wiener Wäsche=Werk-
stätte' ohne den unterscheidenden Beisatz .Krieser 1 in geschäftlichen Ankündigungen
jeder Art sowie im Geschäftsverkehr überhaupt - bei sonstiger Exekution - zu unterlas
sen.
2. Die beklagte Firma ist schuldig, die den unvollständigen Firmenwortlaut .Wiener Wä-
sche=Werkstätte‘ ohne den Beisatz .Krieser 1 aufweisenden Firmatafeln . . . innerhalb
vierzehn Tagen, bei sonstiger Exekution, zu beseitigen.
3. Die beklagte Firma ist schuldig, die Benützung der im Markenregister Wien unter
Nr. 88309 bis 88312 eingetragen gewesenen Marken auf Briefpapier, Rechnungen, An
kündigungen, Emballagen, in Auslagen sowie überhaupt im geschäftlichen Verkehr, bei
sonstiger Exekution, zu unterlassen.
4. Die beklagte Firma ist schuldig, der klagenden Firma an Schadenersatz den Betrag
von 25,000.000 K. und als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche
Nachteile den Betrag von 25,000.000 K. binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, zu
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