ERKENNTNIS DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES
Eine Auseinandersetzung zwischen der Firma Rindskopf/Kosten und Loetz Witwe/Klo
stermühle resultierte in einem hier im vollen Wortlaut abgedruckten Erkenntnis des Ver
waltungsgerichtshofes (zit. nach: Oesterreichisches Patentblatt, IV. Jahrgang, Wien, am
15. Juni 1902, Nr. 12, S. 501-508):
Entscheidungen. Privilegienrecht. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Jänner
1902, Z. 188.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in welchen das Handelsministe
rium über den Bestand eines Privilegiums eine Entscheidung gefällt hat, wird durch die inzwi
schen erwirkte Umwandlung dieses Privilegiums in ein Patent nicht in Frage gestellt.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehöres erheischt, dass im Verfahren in Privilegien-Streitig-
keiten dem Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, sich über die in der Klage vorgebrachten
Behauptungen zu äussern, nicht aber, dass nochmals Aeusserungen und Gegenäusserun
gen eingeholt werden.
Das vom Handelsministerium zu seiner Information behufs Entscheidung eines Privilegien
streites eingeholte Sachverständigen-Gutachten ist kein parteimässiges Beweismittel und es
begründet keinen Mangel des Verfahrens, wenn die Parteien vor der Fällung der Entschei
dung von diesem Gutachten nicht in Kenntnis gesetzt und darüber nicht gehört werden.
Entscheidungsgründe:
Mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung vom 20. März 1901, Z. 59700 ex 1900, hat
das k. k. Handelsministerium die Klage der beschwerdeführenden Firma J. R.’s Söhne, Glas
fabrik in K. , auf Nichtigerklärung des dem M. R. von S., Glasfabrikanten in K., am 26. October
1898 auf ein neuartiges Verfahren zur Herstellung von Irisgläsern mit der Priorität vom
29. August 1898 ertheilten Privilegiums abgewiesen.
Die Gründe dieser Entscheidung des Handelsministeriums vom 20. März 1901, Z. 59700 ex
1900, hatten im wesentlichen gelautet:
Die klagende Firma begehrt die Nichtigkeitserklärung des dem Geklagten ertheilten gehei
men Privilegiums dd. 26. October 1898, Band 48, Seite 5310 auf ein neuartiges Verfahren zur
Herstellung von irisgiäsern, indem sie behauptet, dass die gesetzlichen Erfordernisse zu
einem ausschiiessenden Privilegium nicht vorhanden sind, da
I. die Beschreibung des Privilegiums mangelhaft, nicht mit den im § 12 c bis f Priv.-Gesetz
vorgezeichneten Erfordernissen versehen und daher ungenügend ist (§ 29 lit. a - aa Priv.-Ge
setz);
II. die Erfindung die Eigenschaft der Neuheit im Inlande nach den Bestimmungen des
§ 1 Priv.-Gesetz nicht hat (§ 29 lit. a - bb Priv.-Gesetz).
Zur Begründung ad I wird geltend gemacht, dass kein Sachverständiger nach der vorliegen
den Beschreibung das neue Industrieproduct verfertigen kann, da in den Mitteln und in der
Ausführungsweise wesentliche Dinge verheimlicht und Handgriffe, welche zum Gelingen der
Operation gehören, verschwiegen sind.
Auch wird behauptet, dass die Beschreibung unfertig und lückenhaft sei, da sie lediglich das
Princip der Tiffany’schen Irisierungsmethode enthalte, ohne dass dasselbe einer gewerbli
chen Anwendung fähig wäre.
Ad II wird geltend gemacht, dass die privilegierte Erfindung im Prioritätszeitpunkte, d. i. am
29. August 1898, nicht patentfähig gewesen, weil sie zu dieser Zeit im Inlande:
A. durch öffentliche Druckwerke bekannt und
B. überdies in Ausübung stand.
Ad A. Von solchen Druckwerken werden angeführt:
a) Muspratt „Theoretische, praktische und analytische Chemie in Anwendung auf Künste und
Gewerbe, III. Bd.“, Braunschweig 1891:
b) Wagner, Jahresbericht der chemischen Technologie 1876, S. 659 ff, 1877 S. 498.
1878 S. 575;
c) Meyer, Conversationslexikon 9. Bd., S. 327, Artikel „Irisglas“ und 7. Bd., S. 620 Artikel Glas.
d) A. v. Scala, „Kunst und Kunsthandwerk“, Monatsschrift des k. k. österr. Museums für
Kunst und Industrie“, I. Jahrgang 1898, 3. Heft (März).
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