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Durch das Namhaftmachen einiger dieser Verbindungen und daran anschliessend des Wört 
chens „etc.“ im Patentansprüche 1 zum angefochtenen Privilegium ist klar ausgesprochen, 
dass die Verwendung aller, für ähnliche Zwecke bekannten Verbindungen bei der Combina- 
tionserfindung des Privilegiums 48/5310 mit in den Schutzbereich dieses Privilegiums fällt. 
Es ist daher die Behauptung der Klägerin, dass die Beschreibung des angefochtenen Privile 
giums mangelhaft sei und niht den Vorschriften des Privilegiengesetzes entspreche, unrich 
tig- 
Hinsichtlich des zweiten von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes für das Pri 
vilegium 48/5310 behauptet dieselbe einerseits, dass der Gegenstand des angefochtenen 
Privilegiums bereits vor der Zeit der Anmeldung des letzteren im Inlande durch veröffent 
lichte Druckschriften bekannt geworden sei, und andererseits, dass derselbe zum genannten 
Zeitpunkte bereits im Inlande in Ausübung stand. 
Wie aus dem Wortlaute des Patentanspruches 1 klar hervorgeht, soll in dem angefochtenen 
Privilegium nicht die Herstellung von Irisgläsern überhaupt unter Schutz gestellt werden, son 
dern ein ganz bestimmtes Verfahren zur Erzielung „eines matten oder eines combinierten, 
stellenweise matten und glänzenden Iriseffectes auf Gläsern, nach welchem Verfahren zu 
nächst der betreffende Glasgegenstand „in üblicher Weise“ (d. h. in bekannter Weise) „vor 
gearbeitet“ (d. h. in der Form fertiggestellt) wird, worauf dann die weiteren Operationen, wel 
che zur Erzielung des gewünschten Iriseffectes nothwendig sind, vorgenommen werden. 
Gegenstand des Schutzes ist, wie schon früher ausgeführt wurde, eine Combination mehre 
rer für sich allein bereits vor dem Prioritätstage des Privilegiums 48/5310 bekannt gewesener 
Operationen behufs Erzielung eines neuen Effectes. Es handelt sich daher darum, zu ermit 
teln, ob diese Combination: „Formung des Glasgegenstandes, hierauf ganzes oder theilwei- 
ses Ueberziehen des letzteren mit einer metallisch vorgefärbten Glasschmelze, darauf fol 
gende starke Erhitzung und hierauf Behandlung mit für Erzielung eines Iriseffectes bekann 
ten Metalldämpfen“ - bereits in einer der von der Klägerin citierten Druckschriften vor dem 
Prioritätstage des Privilegiums 48/5310, d. h. vor dem 29. August 1898 beschrieben wurde. 
Die Prüfung der von der Klägerin angeführten Druckschriften ergibt folgendes: 
In Meyer’s „Conversationslexikon“, 5. Aufl., 7. Bd., Seite 620, wird an der klägerischerseits 
angeführten Stelle nichts anderes gesagt, als dass Schmelzgläser schon in sehr früher Zeit 
zur Decoration von Thon- und Glasgegenständen benützt wurden. 
Diese Angabe kann nicht als neuheitsschädlich für das im angefochtenen Privilegium ge 
schützte Combinationsverfahren gelten, da sie nur den Hinweis enthält dass ein Theil des 
letzteren Verfahrens - das Decorieren der Glasgegenstände mit farbigen Glasschmelzen - 
bekannt sei. 
In Meyer’s „Conversationslexikon“, 5. Aufl., 9. Bd., S. 327 wird unter dem Titel „Irisglas“ das 
bekannte Verfahren zum Irisieren von Glas beschrieben, welches darin besteht, dass man die 
noch heissen Gläser, wie sie aus dem Glasofen kommen, den Dämpfen von gewissen Metall 
salzen aussetzt. 
Auch diese von der Klägerin citierte Druckschrift ist für das angefochtene Privilegium nicht 
neuheitsschädlich, denn die Anwendung von Metallverbindungen der genannten Art und zu 
dem genannten Zwecke wird laut Patentanspruch 1 nicht als neu und in den Schutzbereich 
des Privilegiums 48/5310 fallend beansprucht; die Combinationserfindung dieses Privile 
giums wird aber an der angezogenen Stelle nicht beschrieben. 
In Muspratt, „Theoretische, praktische und analytische Chemie“, 4. Aufl., 3 Bd., erschienen 
1891, wird an der von der Klägerin citierten Stelle, Seite 1663-1664, die Herstellung von Irisie 
renden Gläsern durh Einwirkung von Dämpfen flüchtiger Metallchloride auf die in Muffeln ein- 
gebrachten hocherhitzten Gläser beschrieben. 
Da es sich im Privilegium 48/5310 speciell um die Erzielung von matten Iriseffecten handelt, 
wird von der Klägerin noch besonders auf den nachstehenden Passus aus der citierten Ab 
handlung in Muspratt’s Chemie verwiesen: 
„Wird auf richtige Weise verfahren, so werden alle Gegenstände schön und gleichmässig iri 
siert erhalten. Sie können aber etwas matt ausfallen, wenn dieselben zu stark erhitzt worden 
sind oder wenn in die zum Anwärmen dienende Muffel auch nur eine Spur des Irispräparats 
gelangt ist.“ 
Klägerin folgert aus dem letzten Satze, dass derselbe dem im Privilegium 48/5310 beschrie 
benen Verfahren zur Erzielung matter Iriseffecte neuheitsschädlich sei. Dies ist jedoch nicht 
der Fall, da nur die Angabe vorliegt, dass durch starkes Ueberhitzen von Glasgegenständen 
vor ihrer Behandlung mit den irisierenden Dämpfen ein matter Iriseffect auftreten kann, nicht 
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