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aber die im angefochtenen Privilegium geschützte und dort detailliert beshriebene Combina- 
tion gekennzeichnet wird. 
In den weiters von der Klägerin angeführten drei Bänden von Wagner's „Jahresbericht der 
chemischen Technologie“ 1876, Seite 659; 1877, Seite 496, und 1878, Seite 575 und 576, sind 
Irisierungsverfahren von Gläsern beschrieben, weiche darin bestehen, dass letztere in Muf 
feln, bezw. in Oefen überhaupt, den Dämpfen von gewissen Metallverbindungen ausgesetzt 
werden. Es ist jedoch nirgends von der, für den vorliegenden Fall allein in Betracht kommen 
den und im angefochtenen Privilegium beschriebenen Combinationserfindung die Rede und 
ist somit das Wesen der Erfindung, welche im Privilegium 48/5310 geschützt erscheint, in kei 
ner der letztgenannten Druckschriften vorbeschrieben. 
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass in „sämmtlichen bisher besprochenen Druckschrif 
ten“ immer nur Theile der im angefochtenen Privilegium geschützten Combination beschrie 
ben sind, nicht aber die ganze Combination. 
Der durch diese Combination für das Auge erzielte Effect des stellenweise matten und stel 
lenweise glänzenden Irisierens von Gläsern ist aber ein ganz eigenartiger und unterscheidet 
sich von den durch das Ueberfangen mit farbigen Glasschichten und durch das Irisieren ho 
mogen gefärbter Gläser hervorgerufenen gewohnten Effecten wesentlich, so zwar, dass in 
dieser Combination eine schutzfähige Erfindung erblickt werden muss. 
Was endlich den von der Klägerin angeführten Artikel von S. Bing anbelangt, welcher in der 
von A. v. Skala herausgegebenen Monatsschrift des k. k. österr. Museums für Kunst und In 
dustrie: „Kunst und Kunsthandwerk“, Jahrg. 1898, Heft 3, Seite 105 erschienen ist, so wird 
dort ein Verfahren beschrieben, welches zur Herstellung der „Tiffany-Gläser“ dienen soll. Die 
ses Verfahren unterscheidet sich wesentlich von dem im angefochtenen Privilegium be 
schriebenen Verfahren, denn während nach letzterem der fertig geformte Glasgegenstand 
mit der farbigen Glasmasse verziert und hierauf nach nochmaliger starker Erhitzung irisiert 
wird, geht aus dem Wortlaute des vorcitierten Artikels hervor, dass beim Verfahren von Tif- 
fany zuerst eine kleine Kugel aus dem glühenden Glase angeblasen wird, auf welche dann an 
verschiedenen Stellen farbige Glaspartikelchen aufgetragen werden. Hierauf wird die Kugel 
neuerlich in den Ofen gebracht und erhitzt und dann neuerlich in der ietztbeschriebenen 
Weise behandelt und dies oft nach Bedarf 15-20mal wiederholt, bis das Object seine be 
stimmte Form und Dimension hat. Es erhält also hier das Object „erst allmählich“, während 
es schon mit den farbigen Decorationen versehen ist, seine schliessliche Form und wird 
dann irisiert, während nach dem angefochtenen Verfahren die farbige Decoration auf den 
„fertig geformten“ Glasgegenstand aufgebracht wird, um dann der Irisierung unterworfen zu 
werden. Bing sagt in seinem klägerischerseits citierten Artikel weiterhin sogar direct, dass 
die Lichteffecte an den Tiffany-Gläsern nicht durch nachträgliches Aufträgen fremder Schich 
ten hervorgebracht werden, sondern dass „die Farbe im Glase einen integrierenden Bestand- 
theil des dichten und solid sich anfühlenden Objectes bildet“. 
Es ist somit klar, dass das in der seitens der Klägerin citierten Zeitschrift „Kunst und Kunst 
handwerk“ beschriebene Verfahren zur Herstellung von Tiffany-Gläsern mit dem im angefoch 
tenen Privilegium beschriebenen Verfahren nicht identisch ist. 
Da dies auch, wie bereits erörtert wurde, seitens der übrigen, von der Klägerin citierten 
Druckschriften der Fall ist, so trifft die Behauptung der Klägerin, dass das im angefochtenen 
Privilegium geschützte Verfahren durch, vor dessen Prioritätstag veröffentlichte Druckwerke 
im Inlande bekannt geworden sei, nicht zu. 
Was die weitere Behauptung der Klägerin anbelangt, dass der Gegenstand des Privilegiums 
48/5310 vor dem Prioritätstage im Inlande bereits in Ausübung stand, so stützt sich dieselbe 
auf nachstehende Angaben: Es sollen vor dem Prioritätstage des angefochtenen Privilegiums 
Irisgläser, welche nach dem System Tiffany in New-York hergesteilt waren, an verschiedenen 
Orten des Inlandes öffentlich zur Schau gestellt worden sein, so im Nordböhmischen Gewer 
bemuseum in Reichenberg, in Haida und Steinschönau und im k. k. österreichischen Mu 
seum für Kunst und Industrie in Wien. 
Nach Angabe der Klägerin musste jeder sachverständige Glastechniker bei der Betrachtung 
der Tiffany-Gläser erkennen, dass dieselben nach dem im angefochtenen Privilegium ge 
schützten Verfahren hergestellt seien, und wäre daher die öffentliche Zurschaustellung der 
Tiffany-Gläser im Inlande vor dem Prioritätstage des Privilegiums 48/5310 als gleichbedeu 
tend mit einer Vorausübung des letzteren Privilegiums anzusehen. 
Es ist nun für den Fachmann im allgemeinen unmöglich, wenn es sich um gewisse decorative 
Effecte auf Gläsern handelt, allein auf Grund der Besichtigung dieser Gläser mit Bestimmtheit 
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