aber die im angefochtenen Privilegium geschützte und dort detailliert beshriebene Combination
gekennzeichnet wird.
In den weiters von der Klägerin angeführten drei Bänden von Wagner's „Jahresbericht der
chemischen Technologie“ 1876, Seite 659; 1877, Seite 496, und 1878, Seite 575 und 576, sind
Irisierungsverfahren von Gläsern beschrieben, weiche darin bestehen, dass letztere in Muffeln,
bezw. in Oefen überhaupt, den Dämpfen von gewissen Metallverbindungen ausgesetzt
werden. Es ist jedoch nirgends von der, für den vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden
und im angefochtenen Privilegium beschriebenen Combinationserfindung die Rede und
ist somit das Wesen der Erfindung, welche im Privilegium 48/5310 geschützt erscheint, in keiner
der letztgenannten Druckschriften vorbeschrieben.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass in „sämmtlichen bisher besprochenen Druckschriften“
immer nur Theile der im angefochtenen Privilegium geschützten Combination beschrieben
sind, nicht aber die ganze Combination.
Der durch diese Combination für das Auge erzielte Effect des stellenweise matten und stellenweise
glänzenden Irisierens von Gläsern ist aber ein ganz eigenartiger und unterscheidet
sich von den durch das Ueberfangen mit farbigen Glasschichten und durch das Irisieren homogen
gefärbter Gläser hervorgerufenen gewohnten Effecten wesentlich, so zwar, dass in
dieser Combination eine schutzfähige Erfindung erblickt werden muss.
Was endlich den von der Klägerin angeführten Artikel von S. Bing anbelangt, welcher in der
von A. v. Skala herausgegebenen Monatsschrift des k. k. österr. Museums für Kunst und Industrie:
„Kunst und Kunsthandwerk“, Jahrg. 1898, Heft 3, Seite 105 erschienen ist, so wird
dort ein Verfahren beschrieben, welches zur Herstellung der „Tiffany-Gläser“ dienen soll. Dieses
Verfahren unterscheidet sich wesentlich von dem im angefochtenen Privilegium beschriebenen
Verfahren, denn während nach letzterem der fertig geformte Glasgegenstand
mit der farbigen Glasmasse verziert und hierauf nach nochmaliger starker Erhitzung irisiert
wird, geht aus dem Wortlaute des vorcitierten Artikels hervor, dass beim Verfahren von Tiffany
zuerst eine kleine Kugel aus dem glühenden Glase angeblasen wird, auf welche dann an
verschiedenen Stellen farbige Glaspartikelchen aufgetragen werden. Hierauf wird die Kugel
neuerlich in den Ofen gebracht und erhitzt und dann neuerlich in der ietztbeschriebenen
Weise behandelt und dies oft nach Bedarf 15-20mal wiederholt, bis das Object seine bestimmte
Form und Dimension hat. Es erhält also hier das Object „erst allmählich“, während
es schon mit den farbigen Decorationen versehen ist, seine schliessliche Form und wird
dann irisiert, während nach dem angefochtenen Verfahren die farbige Decoration auf den
„fertig geformten“ Glasgegenstand aufgebracht wird, um dann der Irisierung unterworfen zu
werden. Bing sagt in seinem klägerischerseits citierten Artikel weiterhin sogar direct, dass
die Lichteffecte an den Tiffany-Gläsern nicht durch nachträgliches Aufträgen fremder Schichten
hervorgebracht werden, sondern dass „die Farbe im Glase einen integrierenden Bestandtheil
des dichten und solid sich anfühlenden Objectes bildet“.
Es ist somit klar, dass das in der seitens der Klägerin citierten Zeitschrift „Kunst und Kunsthandwerk“
beschriebene Verfahren zur Herstellung von Tiffany-Gläsern mit dem im angefochtenen
Privilegium beschriebenen Verfahren nicht identisch ist.
Da dies auch, wie bereits erörtert wurde, seitens der übrigen, von der Klägerin citierten
Druckschriften der Fall ist, so trifft die Behauptung der Klägerin, dass das im angefochtenen
Privilegium geschützte Verfahren durch, vor dessen Prioritätstag veröffentlichte Druckwerke
im Inlande bekannt geworden sei, nicht zu.
Was die weitere Behauptung der Klägerin anbelangt, dass der Gegenstand des Privilegiums
48/5310 vor dem Prioritätstage im Inlande bereits in Ausübung stand, so stützt sich dieselbe
auf nachstehende Angaben: Es sollen vor dem Prioritätstage des angefochtenen Privilegiums
Irisgläser, welche nach dem System Tiffany in New-York hergesteilt waren, an verschiedenen
Orten des Inlandes öffentlich zur Schau gestellt worden sein, so im Nordböhmischen Gewerbemuseum
in Reichenberg, in Haida und Steinschönau und im k. k. österreichischen Museum
für Kunst und Industrie in Wien.
Nach Angabe der Klägerin musste jeder sachverständige Glastechniker bei der Betrachtung
der Tiffany-Gläser erkennen, dass dieselben nach dem im angefochtenen Privilegium geschützten
Verfahren hergestellt seien, und wäre daher die öffentliche Zurschaustellung der
Tiffany-Gläser im Inlande vor dem Prioritätstage des Privilegiums 48/5310 als gleichbedeutend
mit einer Vorausübung des letzteren Privilegiums anzusehen.
Es ist nun für den Fachmann im allgemeinen unmöglich, wenn es sich um gewisse decorative
Effecte auf Gläsern handelt, allein auf Grund der Besichtigung dieser Gläser mit Bestimmtheit
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