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MAK

Full text : Loetz Austria 1900

aber  die  im  angefochtenen  Privilegium  geschützte  und  dort  detailliert  beshriebene  Combination
  gekennzeichnet  wird.
In  den  weiters  von  der  Klägerin  angeführten  drei  Bänden  von  Wagner's  „Jahresbericht  der
chemischen  Technologie“  1876,  Seite  659;  1877,  Seite  496,  und  1878,  Seite  575  und  576,  sind
Irisierungsverfahren  von  Gläsern  beschrieben,  weiche  darin  bestehen,  dass  letztere  in  Muffeln, ­
  bezw.  in  Oefen  überhaupt,  den  Dämpfen  von  gewissen  Metallverbindungen  ausgesetzt
werden.  Es  ist  jedoch  nirgends  von  der,  für  den  vorliegenden  Fall  allein  in  Betracht  kommenden ­
  und  im  angefochtenen  Privilegium  beschriebenen  Combinationserfindung  die  Rede  und
ist  somit  das  Wesen  der  Erfindung,  welche  im  Privilegium  48/5310  geschützt  erscheint,  in  keiner ­
  der  letztgenannten  Druckschriften  vorbeschrieben.
Aus  dem  Vorgesagten  ergibt  sich,  dass  in  „sämmtlichen  bisher  besprochenen  Druckschriften“ ­
  immer  nur  Theile  der  im  angefochtenen  Privilegium  geschützten  Combination  beschrieben ­
  sind,  nicht  aber  die  ganze  Combination.
Der  durch  diese  Combination  für  das  Auge  erzielte  Effect  des  stellenweise  matten  und  stellenweise ­
  glänzenden  Irisierens  von  Gläsern  ist  aber  ein  ganz  eigenartiger  und  unterscheidet
sich  von  den  durch  das  Ueberfangen  mit  farbigen  Glasschichten  und  durch  das  Irisieren  homogen ­
  gefärbter  Gläser  hervorgerufenen  gewohnten  Effecten  wesentlich,  so  zwar,  dass  in
dieser  Combination  eine  schutzfähige  Erfindung  erblickt  werden  muss.
Was  endlich  den  von  der  Klägerin  angeführten  Artikel  von  S.  Bing  anbelangt,  welcher  in  der
von  A.  v.  Skala  herausgegebenen  Monatsschrift  des  k.  k.  österr.  Museums  für  Kunst  und  Industrie: ­
  „Kunst  und  Kunsthandwerk“,  Jahrg.  1898,  Heft  3,  Seite  105  erschienen  ist,  so  wird
dort  ein  Verfahren  beschrieben,  welches  zur  Herstellung  der  „Tiffany-Gläser“  dienen  soll.  Dieses ­
  Verfahren  unterscheidet  sich  wesentlich  von  dem  im  angefochtenen  Privilegium  beschriebenen ­
  Verfahren,  denn  während  nach  letzterem  der  fertig  geformte  Glasgegenstand
mit  der  farbigen  Glasmasse  verziert  und  hierauf  nach  nochmaliger  starker  Erhitzung  irisiert
wird,  geht  aus  dem  Wortlaute  des  vorcitierten  Artikels  hervor,  dass  beim  Verfahren  von  Tiffany
  zuerst  eine  kleine  Kugel  aus  dem  glühenden  Glase  angeblasen  wird,  auf  welche  dann  an
verschiedenen  Stellen  farbige  Glaspartikelchen  aufgetragen  werden.  Hierauf  wird  die  Kugel
neuerlich  in  den  Ofen  gebracht  und  erhitzt  und  dann  neuerlich  in  der  ietztbeschriebenen
Weise  behandelt  und  dies  oft  nach  Bedarf  15-20mal  wiederholt,  bis  das  Object  seine  bestimmte ­
  Form  und  Dimension  hat.  Es  erhält  also  hier  das  Object  „erst  allmählich“,  während
es  schon  mit  den  farbigen  Decorationen  versehen  ist,  seine  schliessliche  Form  und  wird
dann  irisiert,  während  nach  dem  angefochtenen  Verfahren  die  farbige  Decoration  auf  den
„fertig  geformten“  Glasgegenstand  aufgebracht  wird,  um  dann  der  Irisierung  unterworfen  zu
werden.  Bing  sagt  in  seinem  klägerischerseits  citierten  Artikel  weiterhin  sogar  direct,  dass
die  Lichteffecte  an  den  Tiffany-Gläsern  nicht  durch  nachträgliches  Aufträgen  fremder  Schichten ­
  hervorgebracht  werden,  sondern  dass  „die  Farbe  im  Glase  einen  integrierenden  Bestandtheil
  des  dichten  und  solid  sich  anfühlenden  Objectes  bildet“.
Es  ist  somit  klar,  dass  das  in  der  seitens  der  Klägerin  citierten  Zeitschrift  „Kunst  und  Kunsthandwerk“ ­
  beschriebene  Verfahren  zur  Herstellung  von  Tiffany-Gläsern  mit  dem  im  angefochtenen ­
  Privilegium  beschriebenen  Verfahren  nicht  identisch  ist.
Da  dies  auch,  wie  bereits  erörtert  wurde,  seitens  der  übrigen,  von  der  Klägerin  citierten
Druckschriften  der  Fall  ist,  so  trifft  die  Behauptung  der  Klägerin,  dass  das  im  angefochtenen
Privilegium  geschützte  Verfahren  durch,  vor  dessen  Prioritätstag  veröffentlichte  Druckwerke
im  Inlande  bekannt  geworden  sei,  nicht  zu.
Was  die  weitere  Behauptung  der  Klägerin  anbelangt,  dass  der  Gegenstand  des  Privilegiums
48/5310  vor  dem  Prioritätstage  im  Inlande  bereits  in  Ausübung  stand,  so  stützt  sich  dieselbe
auf  nachstehende  Angaben:  Es  sollen  vor  dem  Prioritätstage  des  angefochtenen  Privilegiums
Irisgläser,  welche  nach  dem  System  Tiffany  in  New-York  hergesteilt  waren,  an  verschiedenen
Orten  des  Inlandes  öffentlich  zur  Schau  gestellt  worden  sein,  so  im  Nordböhmischen  Gewerbemuseum ­
  in  Reichenberg,  in  Haida  und  Steinschönau  und  im  k.  k.  österreichischen  Museum ­
  für  Kunst  und  Industrie  in  Wien.
Nach  Angabe  der  Klägerin  musste  jeder  sachverständige  Glastechniker  bei  der  Betrachtung
der  Tiffany-Gläser  erkennen,  dass  dieselben  nach  dem  im  angefochtenen  Privilegium  geschützten ­
  Verfahren  hergestellt  seien,  und  wäre  daher  die  öffentliche  Zurschaustellung  der
Tiffany-Gläser  im  Inlande  vor  dem  Prioritätstage  des  Privilegiums  48/5310  als  gleichbedeutend ­
  mit  einer  Vorausübung  des  letzteren  Privilegiums  anzusehen.
Es  ist  nun  für  den  Fachmann  im  allgemeinen  unmöglich,  wenn  es  sich  um  gewisse  decorative
Effecte  auf  Gläsern  handelt,  allein  auf  Grund  der  Besichtigung  dieser  Gläser  mit  Bestimmtheit

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