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anzugeben, mittels welchen Verfahrens diese Effecte erzielt wurden, da sehr häufig ein und 
derselbe Effect in ganz verschiedener Weise erhalten werden kann. 
Es würde also selbst dann, wenn das Aussehen der nach dem angefochtenen Privilegium 
hergesteilten Gläser, von welchen die bei der Privilegiumsanmeldung hieramts sub 
H. M. Z. 51820 ex 1898 deponierten Muster vorliegen, ein ganz gleiches wäre, wie das der Tif- 
fany-Gläser, von welchen die Klägerin das Muster H und der Geklagte die Muster Nr. 1 und 3 
beibrachten, für den Sachverständigen nicht möglich sein, anzugeben, ob die beiden Glas 
sorten nach einem und demselben Verfahren hergestellt wurden oder nicht. 
Im vorliegenden Falle ergibt jedoch die Besichtigung der h.a. mit der Privilegiumsbeschrei 
bung des Geklagten deponierten Giasmuster einerseits und der von den Parteien beige 
brachten, zweifellos echten Tiffany-Gläser andererseits, dass das Aussehen der beiden Arten 
von Gläsern gar nicht gleichartig ist. Während die Muster der nach dem angefochtenen Privi 
legium hergesteliten Gläser deutlich erkennen lassen, dass die farbigen Decorationen nur an 
der Oberfläche des Glasgegenstandes vorhanden sind, durchdringen bei den Tiffany-Gläsern 
die farbigen Schichten die gesammte Glasmasse. Es ist daher die Behauptung der Klägerin, 
dass jeder Sachverständige bei Betrachtung von Tiffany-Gläsern erkennen müsse, dass die 
selben nach dem im angefochtenen Privilegium beschriebenen Verfahren hergestellt seien, 
unrichtig und ergibt sich vielmehr aus dem Vergleiche der vorerwähnten mit der angefochte 
nen Privilegien-Beschreibung im Privilegien-Archiv erlegten Muster mit den von den Parteien 
beigebrachten Tiffany-Gläsern zur Evidenz, dass diese beiden Glassorten auf verschiedene 
Weise hergestellt worden sind. 
Aus dem Gesagten folgt, dass die klägerischerseits angebotenen Beweise über die angeb 
lich vor dem Prioritätstage des Privilegiums 38/5310 erfolgte Zurschaustellung von „Tiffany- 
Gläsern“ für den vorliegenden Fall irrelevant ist. 
Weiters ergibt sich aus dem Gesagten, dass die einerseits von der Klägerin, andererseits 
vom Geklagten aus einer Reihe von Druckschriften citierten, lediglich privaten Meinungsäus 
serungen über die Identität oder Nichtidentität der nach dem angefochtenen Privilegium her 
gestellten Fabrikate mit den Tiffany-Fabrikaten für die Beurtheilung des vorliegenden STreit- 
falles nicht weiter in Betracht kommen. 
Angesichts dieses Gutachtens, durch welches festgestellt erscheint, dass die Privilegiums- 
Beschreibung allen gesetzlichen Anforderungen entspricht und dass die von der Klägerin an 
geführten Druckwerke sowie Vorausübungen die Neuheit des angefochtenen Privilegiums 
nicht tangieren, erscheint die Abweisung der Klage begründet. 
Die bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung von dem Vertreter der mitbelangten Partei 
erhobene Einwendung der Incompetenz des Verwaltungsgerichtshofes wegen der inzwi 
schen erwirkten Umwandlung des Privilegiums in ein Patent nach dem Gesetze vom 11. Jän 
ner 1897, R. G. Bl. Nr. 30, fand der Verwaltungsgerichtshof nicht begründet, weil derselbe 
über die Gesetzmässigkeit der zur Zeit des Bestandes des Privilegiums in Gemässheit des 
Gesetzes vom 15. August 1852, R. G. Bl. Nr. 184, gefällten Entscheidung zu erkennen hat 
und hiebei gemäss § 6 des Gesetzes vom 22. October 1875, R. G. Bl. Nr. 36 ex. 1876, an den 
der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Thatbestand gebunden ist. 
In der Sache selbst war der Verwaltungsgerichtshof von nachstehenden ERwägungen gelei 
tet: 
Die Klage strebte die Annullierung des Privilegiums wegen mangelhafter Privilegiumsbe 
schreibung und wegen Mangels der Neuheit infolge Bekanntwerdens durch Veröffentlichung 
von Druckschriften und Vorausübung der Erfindung im Inlande vor dem Prioritätstage an. 
Mit dem Bescheide vom 19. April 1901, ZI. 18.962, hat das k. k. Handels-Ministerium die von 
der beschwerdeführenden Firma erbetene Einsicht- und Abschriftnahme des Sachverständi 
gengutachtens, welches zum Behüte der vorstehenden Entscheidung eingeholt wurde, nicht 
bewilligt. 
Gegen beide Entscheidungen ist die vorliegende Beschwerde gerichtet, 
insoferne die letzterwähnte Entscheidung angefochten wird, erscheint die Beschwerde unbe 
gründet, weil der beschwerdeführenden Firma in dem abweislichen Bescheide des Handels 
ministeriums ohnehin ausdrücklich mitgetheiit wurde, dass der volle Inhalt des Sachverstän 
digengutachtens in den Gründen des Erkenntnisses vom 20. März 1901, Z. 59700, enthalten 
ist, mithin die Beschwerdeführerin ohnedies Kenntnis von dem Sachverständigen-Gutachten 
hatte. 
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