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Die Aufhebung der erstangeführten Entscheidung vom 20. März 1901, Z. 59700, wird in der 
Beschwerde wegen mangelhaften Verfahrens und in merito als gesetzlich nicht begründet 
begehrt. 
I. Ais Mängel des Verfahrens werden gerügt: 
1. Der Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör versagt worden, einerseits weil ihr die 
vom Beklagten auf ihre Klage und den Klagenachtrag der Beschwerdeführerin erstatteten 
Einwendungen der Firma nicht bekannt gegeben und zur Erstattung einer Replik zubeschie- 
den worden seien, andererseits weil der klägerischen Firma die Betheiligung an der Beweis 
aufnahme nicht gestattet worden sei. 
Flierzu ist zu bemerken: Sowohl die Klage der beschwerdeführenden Firma, als auch der 
Nachtrag zu derselben wurden dem Beklagten, Ritter von Sp., zur Einbringung seiner Ein 
wendungen zugemittelt. Die beschwerdeführende Firma hatte Gelegenheit, in ihrer Klage al 
les vorzubringen, was sie zu deren Begründung dienlich erachtete, und sie hat dies auch ge- 
than. 
Das rechtliche Gehör beider Parteien ist gewiss auch ein im Administrativverfahren zu beob 
achtender Grundsatz. 
Dieser Grundsatz wurde aber auch im vorliegenden Falle vollständig gewahrt, indem eben 
dem Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, sich über die in der Klage vorgebrachten Be 
hauptungen und Umstände zu äussern. Es kamen also beide Parteien zum Wort. 
Dass nochmals Aeusserungen und Gegenäusserungen einzuholen wären, ist kein Erforder 
nis des rechtlichen Gehörs, dies umsoweniger in einem Verfahren über Privilegiumsstreitig 
keiten, welches einen officiösen Charakter hat, woraus folgt, dass die entscheidende Be 
hörde, das Handelsministerium, nach eigenem Ermessen alles ins Klare zu stellen hat, was es 
für seine Entscheidung erforderlich erachtet. 
Dadurch also.ass das Handelsministerium sich mit Klage und Einrede begnügte, wurde das 
Recht keiner Partei verltzt und erscheint somit das Verfahren in dieser Richtung nicht als 
mangelhaft. 
Was die Einwendung betrifft, dass der Beschwerdeführerin nicht Gelegenheit gegeben wor 
den sei, sich an der Beweisaufnahme zu betheiligen, indem ihr das Gutachten der vom Han 
delsministerium einvernommenen SAchverständigen nicht bekannt gegeben und dadurch die 
Fragenstellung an die Sachverständigen und die Erörterung der Gegenbeweisaufnahme un 
möglich gemacht worden sei, so ist zu beachten, dass die Entscheidung allerdings nach Ein 
holung eines Sachverständigen-Gutachtens erfloss, dass es sich hiebei aber nicht um die 
Durchführung eines von den Parteien angebotenen Beweises, sohin um ein parteimässiges 
Beweismittel, sondern lediglich darum handelte, die der entscheidenden Behörde für die Fäl 
lung ihrer Entscheidung erforderliche sachverständige Information einzuholen. 
Eine Mitwirkung bei diesem Gutachten kommt den Parteien demnach nicht zu und es be 
gründet keinen Mangel des Verfahrens, dass im vorliegenden Falle die Parteien vor der Fäl 
lung der Entscheidung nicht von dem Sachverständigen-Gutachten in Kenntnis gesetzt und 
darüber gehört wurden. 
2. Das Sachverständigen-Gutachten beruhe bezüglich der Frage, ob durch die Ausstellung 
von Tiffanygläsern zu Reichenberg und Wien eine neuheitsschädliche Ausübung des Erfin 
dungsgegenstandes stattgefunden abe, zum Theil auf unrichtigen Voraussetzungen, zum 
Theil auf offenbarem Missverständnis. In ersterer Hinsicht sei der Thatbestand auch nicht ac- 
tenmässig aufgenommen und bedürfe derselbe in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. 
Unrichtig soll die Voraussetzung sein, dass aus den ausgestellten Tiffanygläsern die Herstel 
lungsweise auch von Sachverständigen nicht entnommen werden könne, und die Be 
schwerde beruft sich diesbezüglich auf zwei Sachverständigen-Gutachten, welche in dem 
vor dem k. k. Kreisgerichte in L. abgeführten Eingriffsprocesse aufgenommen wurden. Das 
Gutachten der Sachverständigen, welches in der angefochtenen Entscheidung wörtlich wie 
dergegeben ist, sagt ausdrücklich, dass es für den Fachmann im allgemeinen unmöglich ist, 
wenn es sich um gewisse decorative Effecte handelt, allein auf Grund der Besichtigung die 
ser Gläser mit Bestimmtheit anzugeben, mittels welchen Verfahrens dieser Effect erzielt 
wurde, da sehr häufig ein und derselbe Effect in ganz verschiedener Weise erhalten werden 
kann. 
Demgegenüber sind die in dem Eingriffsprocesse als in einem ganz anderen Verfahren abge 
gebenen Gutachten ganz ohne Belang, da eben nur Meinung gegen Meinung steht und das 
Handelsministerium keinen Grund hatte, an der Richtigkeit der Meinung der von ihm einver 
nommenen Sachverständigen zu zweifeln. Als weitere unrichtige Voraussetzung des Gutach- 
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