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4. Endlich rügt die Beschwerde als Mangel des Sachverständigen-Gutachtens, dass die in 
der Annullierungsklage der beschwerdeführenden Firma geltend gemachten Mängel der Be 
schreibung, welche darin bestehen sollen, dass die Zusammensetzung der Glasschmelze 
nicht näher angegeben ist, gar nicht gewürdigt worden seien. 
Auch dieser Einwand ist nicht richtig. 
Denn das Sachverständigen-Gutachten sagt ausdrücklich, dass die einzelnen Phasen des 
privilegierten Combinationsverfahrens zur Herstellung von Gläsern mit Iriseffect ganz genau 
gekennzeichnet sind, so dass jeder Sachverständige imstande ist, den Gegenstand nach der 
Beschreibung zu verfertigen, ohne neue Erfindungszugaben oder Verbesserungen beifügen 
zu müssen, weshalb es nicht erforderlich sei, Näheres über die bei der Durchführung des an 
gefochtenen Verfahrens stattfindenden chemischen Processe anzugeben, da ja die Arbeits 
weise in der Beschreibung klar gekennzeichnet sei. Die Angabe in der Beschreibung, dass 
metallisch vorgefärbte Glasmassen zur Decoration der Glasgegenstände verwendet werden, 
biete den Sachverständigen ausreichende Anhaltspunkte für die Durchführung des im ange 
fochtenen Privilegium beschriebenen Verfahrens. In dem Privilegium sei nämlich nicht bloss 
die Combination bestimmter Ausführungsformen der einzelnen Theilverfahren geschützt, 
sondern die Combination aller möglichen Ausführungsformen dieser einzelnen Theilverfah 
ren. 
Wenn die Beschwerde noch weiter rügt, dass auf den in der Klage angebotenen Herstel 
lungsbeweis darüber, dass der den vom Privilegiumsinhaber deponierten Mustern eigen- 
thümliche matte Isisschimmer durch die Dämpfe aus salpetersaurem Baryt, salpetersaurem 
Strontion und Zinnchlorür nicht zu erreichen sei, nicht zugelassen worden ist, obwohl nur 
durch einen solchen Beweis die Mängel der Beschreibung hätten dargethan werden können, 
so ist wieder auf das Sachverständigen-Gutachten hinzuweisen, wonach hinsichtlich der für 
die Erzielung des Iriseffectes anzuwendenden Metallverbindungen die gleichen Gesichts 
punkte maassgebend seien. Durch das Namhaftmachen einiger dieser Verbindungen und 
daran schliessend des Wörtchens „etc.“ im Patentansprüche 1 sei klar ausgesprochen, dass 
die Verwendung aller für ähnliche Zwecke bekannten Verbindungen bei der Combinationser- 
findung des Privilegiums mit in den Schutzbereich dieses Privilegiums fällt. 
Hiezu ist nur noch zu bemerken, dass weder die Herstellung der Glasschmelze an den vorge 
arbeiteten Glasgegenständen, noch die Herstellung des irisierenden Effectes an denselben 
an sich Gegenstand des Privilegiums sind, dass vielmehr das Privilegium die schon früher 
diesbezüglich angewendeten Mittel und Verfahrensweisen acceptiert und nur die eigenartige 
Combination der einzelnen Verfahrensweisen, welche in ihrer Gesammtheit zur Herstellung 
der Irisgläser führen, unter Schutz stellt. 
II. Das Begehren um Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als gesetzlich nicht be 
gründet stützt die Beschwerdeführerin darauf, dass 
1. Durch die Ausstellung von Tiffany-Gläsern im Gewerbemuseum zu Reichenberg und im 
k. k. Museum für Kunst und Industrie in Wien eine neuheitsschädliche Vorausübung des Privi 
legiumsgegenstandes im inlande stattgefunden habe und dass 
2. Der Gegenstand der privilegierten Erfindung schon vor dem Prioritätszeitpunkte des ange 
fochtenen Privilegiums im Inlande durch eine Druckschrift, nämlich durch den bereits er 
wähnten Artikel „Die Kunstgläser von Louis C. Tiffany“ von S. Bing in Paris bekannt gewesen 
sei. 
Ad 1. Der Privilegiumsinhaber gibt in seiner Gegenschrift den thatsächlichen Umstand, dass 
Tiffany-Gläser vor dem Prioritätstage seines Privilegiums an den bezeichneten Orten öffent 
lich ausgestellt gewesen seien, zu; mit Recht aber wendet er ein, dass aus dieser Ausstel 
lung eine neuheitsschädliche Ausübung des Privilegiums im Inlande nicht stattgefunden 
habe. 
Es mag ununtersucht bleiben, ob in der erwähnten Ausstellung eine Ausübung des privile 
gierten Verfahrens überhaupt erblickt werden kann, da nicht feststeht, ob diese Ausstellung 
zu dem Behüte erfolgt ist, um das Privilegium im Inlande gewerblich zu verwerten, denn nur 
in diesem Falle könnte von einer Ausübung des Privilegiums die Rede sein. Neuheitsschäd 
lich wäre aber die Ausübung durch die Ausstellung der Tiffany-Gläser nur dann, wenn erwie 
sen wäre, dass die ausgestellten Gläser, sowie überhaupt die sogenannten Tiffany-Gläser in 
der gleichen Weise erzeugt werden, wie die Irisgläser des Privilegiumsinhabers. 
Dies ist aber keineswegs der Fall, wie zweifellos aus dem vom Handelsministerium eingehol 
ten Sachverständigen-Gutachten hervorgeht. 
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