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Es ist nämlich nach diesem Gutachten die Angabe der Klägerin, jeder sachverständige Glas 
techniker müsse bei der Betrachtung der Tiffany-Gläser erkennen, dass dieselben nach dem 
im angefochtenen Privilegium geschützten Verfahren hergestellt seien, wie schon oben bei 
der Besprechung der gerügten Mängel des Verfahrens angegeben erscheint, unrichtig; denn 
für den Fachmann sei es im allgemeinen unmöglich, wenn es sich um gewisse decorative Ef 
fecte auf Gläsern handelt, allein auf Grund der Besichtigung dieser Gläser mit Bestimmtheit 
anzugeben mittels welchen Verfahrens diese Effecte erzielt wurden, da sehr häufig ein und 
derselbe Effect in ganz verschiedener Weise erhalten werden könne. 
Wenn also auch, was im Sachverständigen-Gutachten jedoch in Abrede gestellt wird, das 
Aussehen der nach dem angefochtenen Privilegium hergestellten Gläser ein ganz gleiches 
wäre, wie das der Tiffany-Gläser, so würde es für den Sachverständigen nicht möglich sein, 
anzugeben, ob die beiden Glassorten nach einem und demselben Verfahren hergestellt wur 
den oder nicht. Die Sachverständigen haben überdies aus dem Vergleiche der mit der Privile 
giumsbeschreibung im Privilegienarchive erlegten Muster mit den von den Parteien, also 
auch der Beschwerdeführerin, beigebrachten Tiffany-Gläsern mit Gewissheit constatiert, 
dass diese beiden schon nach ihrem Aussehen wesentlich verschiedenen Glassorten auf 
verschiedene Weise hergestellt worden sind. 
Ad 2. Der von der Beschwerdeführerin citierte Artikel von S. Bing wäre für das angefochtene 
Privilegium neuheitsschädlich, wenn die in demselben enthaltene Beschreibung des Verfah 
rens, nach welchem Tiffany-Gläser erzeugt werden, mit der Beschreibung des privilegierten 
Verfahrens übereinstimmen würde. 
Es ist aber schon bei der Besprechung der Beschwerdeeinwendungen ad I erwähnt worden, 
dass das Verfahren, welches Bing für die Herstellung der Tiffany-Gläser beschreibt, nach 
dem Sachverständigen-Gutachten ein von dem gegenständlich privilegierten Verfahren we 
sentlich abweichendes ist, und zwar deshalb, weil nach dem bezeichneten Artikel Tiffany 
seine Gläser in der Weise herstellt, dass eine „Kugel“ glühenden Glases aus dem Ofen ge 
nommen und zuerst leicht angeblasen, dann mit kleinen Glaspartien, die in Natur und Farbe 
von einander verschieden sind, als Keim des geplanten Decors versehen, hierauf wieder in 
den Ofen gebracht, neuerdings erhitzt, dann abermals in ähnlicher Weise behandelt wird 
u. s. w. mit 15 - 20maliger Wiederholung. 
Hier wird also die Decoration gleich zu Beginn der Herstellung des Glases angebracht, was 
noch durch die Stelle des Artikels besonders klar hervorgehoben wird, in weicher gesagt ist, 
dass Tiffany die Lichteffecte nicht durch nachträglich aufgetragene fremde Schichten hervor 
bringt, sondern dass die Farbe im Glas einen integrierenden Bestandtheil des dichten, solid 
sich anfühlenden Objectes bilde. 
Im Gegensätze hiezu wird, wie schon mehrmals erwähnt, nach dem privilegierten Verfahren 
des M. Ritter von Sp. der Glasgegenstand zuerst fertig geformt, dann mit der Glasschmelze 
an der Oberfläche versehen und weiterhin, nachdem er einem starken Feuer ausgesetzt war, 
irisiert. 
Es ist demnach ganz nebensächlich, wenn der Privilegiuminhaber in seiner Gegenschrift 
noch überdies behauptet, dass das Tiffany’sche Verfahren nach dem Artikel Bings überhaupt 
nicht von einem Anbringen der Glasschmelze behufs nachfolgender Irisierung spricht; es 
zeigt sich vielmehr schon aus obiger Betrachtung, dass der Artikel Bings für das angefoch 
tene Privilegium nicht neuheitsschädlich ist. 
In diesen Erwägungen war die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abzuweisen. 
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