Es ist nämlich nach diesem Gutachten die Angabe der Klägerin, jeder sachverständige Glas
techniker müsse bei der Betrachtung der Tiffany-Gläser erkennen, dass dieselben nach dem
im angefochtenen Privilegium geschützten Verfahren hergestellt seien, wie schon oben bei
der Besprechung der gerügten Mängel des Verfahrens angegeben erscheint, unrichtig; denn
für den Fachmann sei es im allgemeinen unmöglich, wenn es sich um gewisse decorative Ef
fecte auf Gläsern handelt, allein auf Grund der Besichtigung dieser Gläser mit Bestimmtheit
anzugeben mittels welchen Verfahrens diese Effecte erzielt wurden, da sehr häufig ein und
derselbe Effect in ganz verschiedener Weise erhalten werden könne.
Wenn also auch, was im Sachverständigen-Gutachten jedoch in Abrede gestellt wird, das
Aussehen der nach dem angefochtenen Privilegium hergestellten Gläser ein ganz gleiches
wäre, wie das der Tiffany-Gläser, so würde es für den Sachverständigen nicht möglich sein,
anzugeben, ob die beiden Glassorten nach einem und demselben Verfahren hergestellt wur
den oder nicht. Die Sachverständigen haben überdies aus dem Vergleiche der mit der Privile
giumsbeschreibung im Privilegienarchive erlegten Muster mit den von den Parteien, also
auch der Beschwerdeführerin, beigebrachten Tiffany-Gläsern mit Gewissheit constatiert,
dass diese beiden schon nach ihrem Aussehen wesentlich verschiedenen Glassorten auf
verschiedene Weise hergestellt worden sind.
Ad 2. Der von der Beschwerdeführerin citierte Artikel von S. Bing wäre für das angefochtene
Privilegium neuheitsschädlich, wenn die in demselben enthaltene Beschreibung des Verfah
rens, nach welchem Tiffany-Gläser erzeugt werden, mit der Beschreibung des privilegierten
Verfahrens übereinstimmen würde.
Es ist aber schon bei der Besprechung der Beschwerdeeinwendungen ad I erwähnt worden,
dass das Verfahren, welches Bing für die Herstellung der Tiffany-Gläser beschreibt, nach
dem Sachverständigen-Gutachten ein von dem gegenständlich privilegierten Verfahren we
sentlich abweichendes ist, und zwar deshalb, weil nach dem bezeichneten Artikel Tiffany
seine Gläser in der Weise herstellt, dass eine „Kugel“ glühenden Glases aus dem Ofen ge
nommen und zuerst leicht angeblasen, dann mit kleinen Glaspartien, die in Natur und Farbe
von einander verschieden sind, als Keim des geplanten Decors versehen, hierauf wieder in
den Ofen gebracht, neuerdings erhitzt, dann abermals in ähnlicher Weise behandelt wird
u. s. w. mit 15 - 20maliger Wiederholung.
Hier wird also die Decoration gleich zu Beginn der Herstellung des Glases angebracht, was
noch durch die Stelle des Artikels besonders klar hervorgehoben wird, in weicher gesagt ist,
dass Tiffany die Lichteffecte nicht durch nachträglich aufgetragene fremde Schichten hervor
bringt, sondern dass die Farbe im Glas einen integrierenden Bestandtheil des dichten, solid
sich anfühlenden Objectes bilde.
Im Gegensätze hiezu wird, wie schon mehrmals erwähnt, nach dem privilegierten Verfahren
des M. Ritter von Sp. der Glasgegenstand zuerst fertig geformt, dann mit der Glasschmelze
an der Oberfläche versehen und weiterhin, nachdem er einem starken Feuer ausgesetzt war,
irisiert.
Es ist demnach ganz nebensächlich, wenn der Privilegiuminhaber in seiner Gegenschrift
noch überdies behauptet, dass das Tiffany’sche Verfahren nach dem Artikel Bings überhaupt
nicht von einem Anbringen der Glasschmelze behufs nachfolgender Irisierung spricht; es
zeigt sich vielmehr schon aus obiger Betrachtung, dass der Artikel Bings für das angefoch
tene Privilegium nicht neuheitsschädlich ist.
In diesen Erwägungen war die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
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