Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Loetz Austria 1900

Es  ist  nämlich  nach  diesem  Gutachten  die  Angabe  der  Klägerin,  jeder  sachverständige  Glastechniker ­
  müsse  bei  der  Betrachtung  der  Tiffany-Gläser  erkennen,  dass  dieselben  nach  dem
im  angefochtenen  Privilegium  geschützten  Verfahren  hergestellt  seien,  wie  schon  oben  bei
der  Besprechung  der  gerügten  Mängel  des  Verfahrens  angegeben  erscheint,  unrichtig;  denn
für  den  Fachmann  sei  es  im  allgemeinen  unmöglich,  wenn  es  sich  um  gewisse  decorative  Effecte ­
  auf  Gläsern  handelt,  allein  auf  Grund  der  Besichtigung  dieser  Gläser  mit  Bestimmtheit
anzugeben  mittels  welchen  Verfahrens  diese  Effecte  erzielt  wurden,  da  sehr  häufig  ein  und
derselbe  Effect  in  ganz  verschiedener  Weise  erhalten  werden  könne.
Wenn  also  auch,  was  im  Sachverständigen-Gutachten  jedoch  in  Abrede  gestellt  wird,  das
Aussehen  der  nach  dem  angefochtenen  Privilegium  hergestellten  Gläser  ein  ganz  gleiches
wäre,  wie  das  der  Tiffany-Gläser,  so  würde  es  für  den  Sachverständigen  nicht  möglich  sein,
anzugeben,  ob  die  beiden  Glassorten  nach  einem  und  demselben  Verfahren  hergestellt  wurden ­
  oder  nicht.  Die  Sachverständigen  haben  überdies  aus  dem  Vergleiche  der  mit  der  Privilegiumsbeschreibung ­
  im  Privilegienarchive  erlegten  Muster  mit  den  von  den  Parteien,  also
auch  der  Beschwerdeführerin,  beigebrachten  Tiffany-Gläsern  mit  Gewissheit  constatiert,
dass  diese  beiden  schon  nach  ihrem  Aussehen  wesentlich  verschiedenen  Glassorten  auf
verschiedene  Weise  hergestellt  worden  sind.
Ad  2.  Der  von  der  Beschwerdeführerin  citierte  Artikel  von  S.  Bing  wäre  für  das  angefochtene
Privilegium  neuheitsschädlich,  wenn  die  in  demselben  enthaltene  Beschreibung  des  Verfahrens, ­
  nach  welchem  Tiffany-Gläser  erzeugt  werden,  mit  der  Beschreibung  des  privilegierten
Verfahrens  übereinstimmen  würde.
Es  ist  aber  schon  bei  der  Besprechung  der  Beschwerdeeinwendungen  ad  I  erwähnt  worden,
dass  das  Verfahren,  welches  Bing  für  die  Herstellung  der  Tiffany-Gläser  beschreibt,  nach
dem  Sachverständigen-Gutachten  ein  von  dem  gegenständlich  privilegierten  Verfahren  wesentlich ­
  abweichendes  ist,  und  zwar  deshalb,  weil  nach  dem  bezeichneten  Artikel  Tiffany
seine  Gläser  in  der  Weise  herstellt,  dass  eine  „Kugel“  glühenden  Glases  aus  dem  Ofen  genommen ­
  und  zuerst  leicht  angeblasen,  dann  mit  kleinen  Glaspartien,  die  in  Natur  und  Farbe
von  einander  verschieden  sind,  als  Keim  des  geplanten  Decors  versehen,  hierauf  wieder  in
den  Ofen  gebracht,  neuerdings  erhitzt,  dann  abermals  in  ähnlicher  Weise  behandelt  wird
u.  s.  w.  mit  15  -  20maliger  Wiederholung.
Hier  wird  also  die  Decoration  gleich  zu  Beginn  der  Herstellung  des  Glases  angebracht,  was
noch  durch  die  Stelle  des  Artikels  besonders  klar  hervorgehoben  wird,  in  weicher  gesagt  ist,
dass  Tiffany  die  Lichteffecte  nicht  durch  nachträglich  aufgetragene  fremde  Schichten  hervorbringt, ­
  sondern  dass  die  Farbe  im  Glas  einen  integrierenden  Bestandtheil  des  dichten,  solid
sich  anfühlenden  Objectes  bilde.
Im  Gegensätze  hiezu  wird,  wie  schon  mehrmals  erwähnt,  nach  dem  privilegierten  Verfahren
des  M.  Ritter  von  Sp.  der  Glasgegenstand  zuerst  fertig  geformt,  dann  mit  der  Glasschmelze
an  der  Oberfläche  versehen  und  weiterhin,  nachdem  er  einem  starken  Feuer  ausgesetzt  war,
irisiert.
Es  ist  demnach  ganz  nebensächlich,  wenn  der  Privilegiuminhaber  in  seiner  Gegenschrift
noch  überdies  behauptet,  dass  das  Tiffany’sche  Verfahren  nach  dem  Artikel  Bings  überhaupt
nicht  von  einem  Anbringen  der  Glasschmelze  behufs  nachfolgender  Irisierung  spricht;  es
zeigt  sich  vielmehr  schon  aus  obiger  Betrachtung,  dass  der  Artikel  Bings  für  das  angefochtene ­
  Privilegium  nicht  neuheitsschädlich  ist.
In  diesen  Erwägungen  war  die  Beschwerde  in  allen  Punkten  als  unbegründet  abzuweisen.

318
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.