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b) u. c) je ein Professor für die Fachschulen der Baukunst und Bildhauerei,
d) u. e) zwei Professoren für die dritte Fachschule des Zeichnens und Malens,
der eine für den figürlichen Theil, der andere für den ornamentalen,
insbesondere für Flächenornamentation.
Sämmtliche Professoren werden auf Vorschlag des Aufsichtsrathes vom
Unterrichtsminister ernannt.
§• '9-
Die definitiv angestellten Professoren stehen in der achten Diätenclasse;
sie geniessen rücksichtlich der Pensionsfähigkeit jene Begünstigungen, welche
diesfalls den Professoren der Mittelschulen zugestanden sind.
Der Gehalt des Professors für Freihandzeichnen beträgt 1000 fl. mit dem
Vorrückungsrechte in 1200 fl. und 1400 fl. nach zehn- und zwanzigjähriger an
der Kunstgewerbeschule zugebrachter Dienstzeit.
Die vier Professoren der Fachschulen erhalten einen Gehalt von 1600 fl.
mit dem Vorrückungsrechte zu 1800 fl. und 2000 fl. nach zehn- und zwanzig
jähriger Dienstzeit an der Anstalt.
Sämmtliche fünf Professoren erhalten ein Quartiergeld von je 200 fl.
Hervorragenden Künstlern, welche an die Anstalt berufen werden, kann
auch ein höherer Gehalt bewilligt werden.
Die Remuneration für die § 9 Punkt a) ausgeführten Vorlesungen wird
jedesmal Über Vorschlag des Aufsichtsrathes durch das Unterrichtsministerium
bestimmt.
§. 20.
Die Leitung der Anstalt führt einer der Professoren der Fachschulen auf
die Dauer von zwei Jahren als Director; er wird auf Vorschlag des Aufsichts
rathes vom Unterrichtsminister bestimmt und erhält für seine Amtsleitung eine
jährliche Remuneration von 3oo fl.
Bezüglich der zu benützenden Sammlungen des k. k. Oesterreichischen
Museums hat er sich mit dem Director desselben in’s Einvernehmen zu setzen.
Die auf diesem Wege der Schule anvertrauten Unterrichtsgegenstände
sind seiner speciellen Ueberwachung anheimgegeben und er hat für die unver
sehrte Rückgabe derselben obzusorgen.
§• 2 ' •
Mit der Ueberwachung der Schule wird ein Aufsichtsrath betraut.
Dieser besteht aus dem Director des k. k. Museums für Kunst und Industrie,
aus drei dem Curatorium der genannten Anstalt angehörigen Männern der
Kunst und Wissenschaft, welche der Protector derselben ernennt, und aus
einem Mitgliede der Handels- und Gewerbekammer von Wien, welches von
derselben erwählt wird.
Der Director des Museums führt den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder
werden auf drei Jahre ernannt, resp. erwählt.
Die Aufgabe des Aufsichtsrathes, soweit sie nicht schon im Vorhergehen
den bestimmt ist (§§. 9, 10, 16, 18, 20), besteht in der Beaufsichtigung der