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Full text: Das Kaiserlich Königliche Österreichische Museum und die Kunstgewerbeschule - Festschrift bei Gelegenheit der Weltausstellung in Wien, Mai 1873

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b) u. c) je ein Professor für die Fachschulen der Baukunst und Bildhauerei, 
d) u. e) zwei Professoren für die dritte Fachschule des Zeichnens und Malens, 
der eine für den figürlichen Theil, der andere für den ornamentalen, 
insbesondere für Flächenornamentation. 
Sämmtliche Professoren werden auf Vorschlag des Aufsichtsrathes vom 
Unterrichtsminister ernannt. 
§• '9- 
Die definitiv angestellten Professoren stehen in der achten Diätenclasse; 
sie geniessen rücksichtlich der Pensionsfähigkeit jene Begünstigungen, welche 
diesfalls den Professoren der Mittelschulen zugestanden sind. 
Der Gehalt des Professors für Freihandzeichnen beträgt 1000 fl. mit dem 
Vorrückungsrechte in 1200 fl. und 1400 fl. nach zehn- und zwanzigjähriger an 
der Kunstgewerbeschule zugebrachter Dienstzeit. 
Die vier Professoren der Fachschulen erhalten einen Gehalt von 1600 fl. 
mit dem Vorrückungsrechte zu 1800 fl. und 2000 fl. nach zehn- und zwanzig 
jähriger Dienstzeit an der Anstalt. 
Sämmtliche fünf Professoren erhalten ein Quartiergeld von je 200 fl. 
Hervorragenden Künstlern, welche an die Anstalt berufen werden, kann 
auch ein höherer Gehalt bewilligt werden. 
Die Remuneration für die § 9 Punkt a) ausgeführten Vorlesungen wird 
jedesmal Über Vorschlag des Aufsichtsrathes durch das Unterrichtsministerium 
bestimmt. 
§. 20. 
Die Leitung der Anstalt führt einer der Professoren der Fachschulen auf 
die Dauer von zwei Jahren als Director; er wird auf Vorschlag des Aufsichts 
rathes vom Unterrichtsminister bestimmt und erhält für seine Amtsleitung eine 
jährliche Remuneration von 3oo fl. 
Bezüglich der zu benützenden Sammlungen des k. k. Oesterreichischen 
Museums hat er sich mit dem Director desselben in’s Einvernehmen zu setzen. 
Die auf diesem Wege der Schule anvertrauten Unterrichtsgegenstände 
sind seiner speciellen Ueberwachung anheimgegeben und er hat für die unver 
sehrte Rückgabe derselben obzusorgen. 
§• 2 ' • 
Mit der Ueberwachung der Schule wird ein Aufsichtsrath betraut. 
Dieser besteht aus dem Director des k. k. Museums für Kunst und Industrie, 
aus drei dem Curatorium der genannten Anstalt angehörigen Männern der 
Kunst und Wissenschaft, welche der Protector derselben ernennt, und aus 
einem Mitgliede der Handels- und Gewerbekammer von Wien, welches von 
derselben erwählt wird. 
Der Director des Museums führt den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder 
werden auf drei Jahre ernannt, resp. erwählt. 
Die Aufgabe des Aufsichtsrathes, soweit sie nicht schon im Vorhergehen 
den bestimmt ist (§§. 9, 10, 16, 18, 20), besteht in der Beaufsichtigung der
	        
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