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Volltext: Das Kaiserlich Königliche Österreichische Museum und die Kunstgewerbeschule - Festschrift bei Gelegenheit der Weltausstellung in Wien, Mai 1873

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Zweige der Kunstindustrie und den individuellen Bedürfnissen der Schüler 
Rechnung zu tragen hat. 
Der Eintritt in die Kunstgewerbeschule ist in der Regel nur beim Beginn 
des Schuljahres, der Austritt zu jeder Zeit gestattet. 
§• 4- 
Ausser der Ausbildung ordentlicher Schüler soll die Kunstgewerbeschule 
auch noch den Zweck verfolgen, Hospitanten zur Vervollständigung ihrer 
künstlerischen Ausbildung Gelegenheit zu bieten. Hiebei ist es namentlich auf 
Zeichner, Modelleure, Werkführer in Fabriken und Privatateliers und Jene 
abgesehen, welche schon in bestimmten Fächern praktisch thätig sind und nur 
zur Ausfüllung einer Lücke ihres Wissens und Könnens die Vorbereitungs 
schule oder eine Fachschule oder auch gleichzeitig mehrere der letzteren 
besuchen wollen. 
Die Bestimmungen des §. 3 hinsichtlich der Dauer des Unterrichtes haben 
auf blosse Hospitanten keine Anwendung; diese sind an keinen bestimmten 
Lehrplan gebunden, noch auch an die Stundeneintheilung der ordentlichen 
Schüler; der Schulordnung haben aber auch sie sich strenge zu fügen und 
die Dauer ihres Schulbesuches hängt, wie überhaupt ihre durch das Ausmass 
der verfügbaren Localitäten bedingte Zulassung, von der Entscheidung des 
Lehrkörpers ab. 
§. 5. 
Der Unterricht an der Kunstgewerbeschule beginnt mit dem iS. October 
und endet Mitte August. Die Aufnahmsbewerber haben sich zwischen dem 
i. und 14. October zu melden. Die Arbeitsstunden der Fachschulen beginnen 
an jedem Wochentage ausser Samstag im Sommer um 7 Uhr früh, im Winter 
um 8 Uhr und endigen um 6 Uhr Abends. 
Die Arbeitsstunden der Vorbereitungsschule normirt §. 12; das Zeichnen 
nach dem lebenden Modelle findet in den Wintermonaten von 5 bis 7 Uhr 
Abends, in den Sommermonaten von 7 bis 9 Uhr früh statt. Die theoretischen 
Vorlesungen werden in der Regel in die Abendstunden verlegt. 
§. 6. 
Prüfungen finden ausser den für die Aufnahme nöthig erscheinenden 
(siehe unten) nicht statt. 
Wer ein volles Jahr die Schule besucht hat, hat das Recht auf ein Zeug- 
niss für diese Zeit des Besuches (Frequentationszeugniss); beim Austritte nach 
vollständiger Absolvirung der Fachschule wird vom Lehrkörper ein Abgangs 
zeugnis ausgefertigt, welches den Besuch der Schule, die Dauer und den Erfolg 
desselben constatirt. 
Die Arbeiten der Schüler werden alljährlich öffentlich ausgestellt.
	        
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