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Full text: Das Kaiserlich Königliche Österreichische Museum und die Kunstgewerbeschule - Festschrift bei Gelegenheit der Weltausstellung in Wien, Mai 1873

c) für beide Fälle der Nachweis über die Ausbildung in den Elementen 
des Zeichnens durch Vorlage von Proben, welche zugleich für das 
Kunsttalent des Aufzunehmenden Zeugniss ablegen. 
Wenn solche Proben nicht beizubringen sind, hat der Aufzunehmende 
sich einer Prüfung zu unterziehen, von deren Resultate die Aufnahme abhängig ist. 
§• '4- 
Zum Eintritt in die Fachschulen ist erforderlich: entweder 
ä) der mit gutem Erfolge absolvirte Vorbereitungscurs, oder 
b) nebst dem Nachweise der zum Eintritte in die Vorbereitungsschule 
nothwendigen Vorbedingungen der durch eine Prüfung gelieferte 
Nachweis über jenen Stand der Zeichenfertigkeit, welcher nach den 
weiter unten folgenden speciellen Anordnungen für die betreffende 
Fachschule als Vorbedingung nöthig und dessen Aneignung eventuell 
die Aufgabe der Vorbereitungsschule ist; 
c) in der Regel das vollendete 16. Lebensjahr, wovon aber durch das 
Lehrercollegium geeigneten Falles Dispensation ertheilt werden kann. 
Die Aufnahme in die Fachschule ist nur eine vorläufige, auf ein halbes 
Jahr, sodann erfolgt, wenn der Schüler während dieses Zeitraumes genügende 
Befähigung und -entsprechenden Fleiss gezeigt hat, die definitive Aufnahme. 
Die Zahl der Schüler darf in jeder Fachschule 40 nicht überschreiten; 
die Statuten enthalten die näheren Bestimmungen darüber, was im Falle einer 
Ueberschreitung dieser Zahl zu geschehen hat. 
§. i 5. 
Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufnahme eine Taxe 
von 2 fl. zu entrichten, welche zur Vermehrung der Lehrmittel verwendet 
wird. Von dieser Aufnahmstaxe findet keine Befreiung statt. 
Das Schulgeld, welches in halbjährigen Raten vorhinein zu erlegen ist, 
beträgt 10 fl. jährlich für die Vorbereitungsschule, 1 8 fl. für die Fachabtheilung. 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit und entschiedener Befähigung kann 
eine Befreiung vom Schulgelde stattfinden. 
Die Entscheidung darüber steht der Statthalterei über Antrag des Lehr 
körpers zu. 
Die Hospitanten haben das Schulgeld wenigstens für ein Semester zu 
entrichten. 
Die Bestimmungen wegen Befreiung vom Schulgelde können eventuell 
auch auf Hospitanten Anwendung finden. 
§. 16. 
Sämmtliche Materialien und Geräthschaften zum Zeichnen und Modelliren 
hat der Schüler selbst zu stellen. Die Vorlagen und Modelle werden von der 
Schule beigestellt. 
Für Beschädigungen am Mobiliar oder an den Lehrmitteln haben die 
Schüler und deren Eltern oder Vormünder zu haften.
	        
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