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die angeführten Studien fehlen, kann die Aufnahme nur dann be
willigt werden, wenn die vorgelegten Zeichnungen schon einen
besonders hohen Grad der Ausbildung und hervorragendes Talent
beurkunden;
b) der Nachweis über das zurückgelegte 14. Lebensjahr.
c ) ln allen Fällen hat der Aufzunehmende sich einer Prüfung zu unter
ziehen, von deren Resultate die Aufnahme abhängig ist.
§• r 4-
Zum Eintritt in die Fachschulen ist erforderlich:
a) der mit gutem Erfolge absolvirte Vorbereitungscurs, oder
b) nebst dem Nachweise der zum Eintritte in die Vorbereitungsschule
nothwendigen Vorbedingungen der durch eine Prüfung gelieferte
Nachweis über jenen Stand der Zeichenfertigkeit und Kenntniss dei
Hilfswissenschaften, welcher nach den oben angeführten speciellen
Anordnungen für die betreffende Fachschule als Vorbedingung nöthig
und dessen Aneignung eventuell die Aufgabe der Vorbereitungs
schule ist;
c) in der Regel das vollendete 16. Lebensjahr.
Die Aufnahme jener Schüler, die direct in eine Fachschule eintreten, ist
blos eine vorläufige, wenn der Schüler eine genügende Befähigung und ent
sprechenden Fleiss gezeigt hat, erfolgt die definitive Aufnahme.
§. ,5.
Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufnahme eine 1 axe
von 2 fl. zu entrichten, welche zur Vermehrung der Lehrmittel verwendet
wird. Von dieser Aufnahmstaxe findet keine Befreiung statt.
Das Schulgeld, welches in halbjährigen Raten vorhinein zu erlegen ist,
beträgt jährlich 10 fl. für die Vorbereitungsschule, 18 fl. für die Fachabtheilung.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit und entschiedener Befähigung kann
eine Befreiung vom Schulgelde stattfinden.
Die Entscheidung darüber steht der Statthalterei über Antrag des Lchi-
körpers zu.
Die Hospitanten haben das Schulgeld wenigstens für ein Semester zu
entrichten.
Die Bestimmungen wegen Befreiung vom Schulgelde können eventuell
auch auf Hospitanten Anwendung finden.
§• 16.
Sämmtliche Materialien und Geräthschaften zum Zeichnen und Modelliren
hat der Schüler selbst zu stellen; die Vorlagen und Modelle werden von der
Schule beigestellt.
Für Beschädigungen am Mobiliar oder an den Lehrmitteln haben die
Schüler und deren Eltern oder Vormünder zu haften.