MAK

Full text: Das Kaiserlich Königliche Österreichische Museum und die Kunstgewerbeschule - Festschrift bei Gelegenheit der Weltausstellung in Wien, Mai 1873

log — 
die angeführten Studien fehlen, kann die Aufnahme nur dann be 
willigt werden, wenn die vorgelegten Zeichnungen schon einen 
besonders hohen Grad der Ausbildung und hervorragendes Talent 
beurkunden; 
b) der Nachweis über das zurückgelegte 14. Lebensjahr. 
c ) ln allen Fällen hat der Aufzunehmende sich einer Prüfung zu unter 
ziehen, von deren Resultate die Aufnahme abhängig ist. 
§• r 4- 
Zum Eintritt in die Fachschulen ist erforderlich: 
a) der mit gutem Erfolge absolvirte Vorbereitungscurs, oder 
b) nebst dem Nachweise der zum Eintritte in die Vorbereitungsschule 
nothwendigen Vorbedingungen der durch eine Prüfung gelieferte 
Nachweis über jenen Stand der Zeichenfertigkeit und Kenntniss dei 
Hilfswissenschaften, welcher nach den oben angeführten speciellen 
Anordnungen für die betreffende Fachschule als Vorbedingung nöthig 
und dessen Aneignung eventuell die Aufgabe der Vorbereitungs 
schule ist; 
c) in der Regel das vollendete 16. Lebensjahr. 
Die Aufnahme jener Schüler, die direct in eine Fachschule eintreten, ist 
blos eine vorläufige, wenn der Schüler eine genügende Befähigung und ent 
sprechenden Fleiss gezeigt hat, erfolgt die definitive Aufnahme. 
§. ,5. 
Jeder Schüler der Kunstgewerbeschule hat bei der Aufnahme eine 1 axe 
von 2 fl. zu entrichten, welche zur Vermehrung der Lehrmittel verwendet 
wird. Von dieser Aufnahmstaxe findet keine Befreiung statt. 
Das Schulgeld, welches in halbjährigen Raten vorhinein zu erlegen ist, 
beträgt jährlich 10 fl. für die Vorbereitungsschule, 18 fl. für die Fachabtheilung. 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit und entschiedener Befähigung kann 
eine Befreiung vom Schulgelde stattfinden. 
Die Entscheidung darüber steht der Statthalterei über Antrag des Lchi- 
körpers zu. 
Die Hospitanten haben das Schulgeld wenigstens für ein Semester zu 
entrichten. 
Die Bestimmungen wegen Befreiung vom Schulgelde können eventuell 
auch auf Hospitanten Anwendung finden. 
§• 16. 
Sämmtliche Materialien und Geräthschaften zum Zeichnen und Modelliren 
hat der Schüler selbst zu stellen; die Vorlagen und Modelle werden von der 
Schule beigestellt. 
Für Beschädigungen am Mobiliar oder an den Lehrmitteln haben die 
Schüler und deren Eltern oder Vormünder zu haften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.