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Full text : Das Kaiserlich Königliche Österreichische Museum und die Kunstgewerbeschule - Festschrift bei Gelegenheit der Weltausstellung in Wien, Mai 1873

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§•  '7-Als
  Hauptferien  für  die  Kunstgewerbeschule  ist  die  Zeit  vom  i.  August
bis  Ende  September  bestimmt.
Jeden  Samstag  sind  der  Reinigung  wegen  die  Schullocalitäten  geschlossen.
Im  Uebrigen  richten  sich  die  Ferien  nach  den  Bestimmungen,  welche  an
den  Mittelschulen  in  Uebung  sind.

D.  Diseiplinarordmmg  für  die  Zögiinge.
§.  i.
Die  Ausübung  der  Disciplinargewalt  steht  dem  Director  und  den  Professoren ­
  zu.  Sie  äussert  sich  in  der  Anordnung  und  Vollziehung  derjenigen  Massregeln,
  welche  geboten  erscheinen,  um  Achtung  vor  dem  Gesetze,  Anstand,
Sitte  und  Ordnung  an  dieser  Schule  aufrecht  zu  erhalten  und  die  Ehre  und
Würde  derselben  zu  wahren.

§.  2.
Die  Studirenden  sind  zur  Befolgung  der  Schulgesetze  oder  besonderer
Anordnungen  des  Directors  und  der  Professoren,  sowie  zu  einem  anständigen
Benehmen  gegen  ihre  Vorgesetzten  und  unter  einander  verpflichtet.  Wer  sich  p
dagegen  durch  unanständiges  Betragen,  durch  unsittliche  und  Aergerniss  gebende
Handlungen  oder  durch  beharrlichen  Unfleiss  und  durch  nicht  gerechtfertigte
Schulversäumniss  vergeht,  wer  Beleidigungen  gegen  die  Vorgesetzten,  gegen
Lehrer,  auch  gegen  seine  Collegen  oder  gegen  Diener  in  der  Ausübung  ihres
Dienstes  sich  erlaubt,  wer  sich  der  Störung  des  Unterrichtes,  der  Ruhe  und
Ordnung  schuldig  macht,  wird  zur  Verantwortung  gezogen.
§.  3.
Die  Studirenden  der  Kunstgewerbeschule  unterstehen  ihren  bürgerlichen
Verhältnissen  und  ihren  bürgerlich  strafbaren  Handlungen  nach  den  allgemeinen
Gesetzen  und  Behörden.
Letztere  erstatten  bei  vorkommenden  Untersuchungen  und  Entscheidungen
hierüber  Anzeige  an  den  Director,  welcher  im  Einverständnisse  mit  dem  Professoren-Collegium
  je  nach  dem  schädlichen  Einflüsse,  welchen  die  strafbare
Handlung  vielleicht  auf  die  Ordnung  oder  die  Ehre  der  Anstalt  ausgeübt  hat,  (
über  den  Schuldigen  eine  entsprechende  Disciplinarstrafe  verhängt.
§•  4-Die
  Arten  der  Ahndung  disciplinarer  Vergehen  nach  Maass  der  Grösse
und  Wiederholung  derselben  sind:
            
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