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§• '7-
Als Hauptferien für die Kunstgewerbeschule ist die Zeit vom i. August
bis Ende September bestimmt.
Jeden Samstag sind der Reinigung wegen die Schullocalitäten geschlossen.
Im Uebrigen richten sich die Ferien nach den Bestimmungen, welche an
den Mittelschulen in Uebung sind.
D. Diseiplinarordmmg für die Zögiinge.
§. i.
Die Ausübung der Disciplinargewalt steht dem Director und den Profes
soren zu. Sie äussert sich in der Anordnung und Vollziehung derjenigen Mass-
regeln, welche geboten erscheinen, um Achtung vor dem Gesetze, Anstand,
Sitte und Ordnung an dieser Schule aufrecht zu erhalten und die Ehre und
Würde derselben zu wahren.
§. 2.
Die Studirenden sind zur Befolgung der Schulgesetze oder besonderer
Anordnungen des Directors und der Professoren, sowie zu einem anständigen
Benehmen gegen ihre Vorgesetzten und unter einander verpflichtet. Wer sich p
dagegen durch unanständiges Betragen, durch unsittliche und Aergerniss gebende
Handlungen oder durch beharrlichen Unfleiss und durch nicht gerechtfertigte
Schulversäumniss vergeht, wer Beleidigungen gegen die Vorgesetzten, gegen
Lehrer, auch gegen seine Collegen oder gegen Diener in der Ausübung ihres
Dienstes sich erlaubt, wer sich der Störung des Unterrichtes, der Ruhe und
Ordnung schuldig macht, wird zur Verantwortung gezogen.
§. 3.
Die Studirenden der Kunstgewerbeschule unterstehen ihren bürgerlichen
Verhältnissen und ihren bürgerlich strafbaren Handlungen nach den allgemeinen
Gesetzen und Behörden.
Letztere erstatten bei vorkommenden Untersuchungen und Entscheidungen
hierüber Anzeige an den Director, welcher im Einverständnisse mit dem Pro-
fessoren-Collegium je nach dem schädlichen Einflüsse, welchen die strafbare
Handlung vielleicht auf die Ordnung oder die Ehre der Anstalt ausgeübt hat, (
über den Schuldigen eine entsprechende Disciplinarstrafe verhängt.
§• 4-
Die Arten der Ahndung disciplinarer Vergehen nach Maass der Grösse
und Wiederholung derselben sind: