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Volltext: Das Kaiserlich Königliche Österreichische Museum und die Kunstgewerbeschule - Festschrift bei Gelegenheit der Weltausstellung in Wien, Mai 1873

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1. Ermahnung und Verwarnung durch den Director, nach seinem Er 
messen auch vor dem Lehrkörper; 
2. Rüge durch denselben mit der Drohung, dass im Falle einer wieder 
holten, wenn auch geringen Straffälligkeit die Verweisung von der 
Schule erfolgen werde; 
3. die Wegweisung von der Kunstgewerbeschule auf eine bestimmte 
Zeit; 
4. die Wegweisung für immer. 
§• 5. 
Bei Beleidigungen hat die Abbitte niemals zu unterbleiben, die Ver 
weigerung derselben zieht den nächst schärferen Strafgrad nach sich. 
§. 6. 
Die gegen die Zöglinge der Kunstgewerbeschule in Anwendung gebrachten 
Disciplinarstrafen sind in steter Evidenz zu halten. 
§• 7- 
Die Zöglinge der Kunstgewerbeschule sind keine Corporation, sie können 
daher weder Versammlungen halten, noch Geschäftsführer oder Repräsentanten 
haben, noch sonst eine nur Corporationen zukommende Function ausüben. 
§. 8. 
Sämmtliche Studirende an dieser Schule sind zu regelmässigem Besuche 
der Vorlesungen und Uebungsstunden verpflichtet und haben alle von den 
Professoren und Docenten angeordneten Arbeiten auszuführen. 
Wer durch Krankheit oder andere Umstände zu einer Versäumniss ver 
anlasst wird, hat den betreffenden Professoren oder Docenten sogleich unter 
Angabe der Gründe hierüber die schriftliche Anzeige zu erstatten und beim 
Wiedererscheinen sich zu melden, sowie auf Verlangen den Nachweis )enei 
Gründe zu liefern. 
Wer diese Anordnung ausser Acht lässt, wird als nicht entschuldigt 
angesehen. 
Wer dreimal hintereinander ohne Meldung und Entschuldigung von der 
Schule ausbleibt, verliert das Recht, länger dieselbe besuchen zu können. 
§• 9- 
Wohnungsveränderungen der Studirenden sind ohne Verzug dem Director 
der Kunstgewerbeschule anzuzeigen. 
§. 10. 
Die Räumlichkeiten der Schule, die Lehrmittel, Einrichtungsstücke u. s. w. 
sind sorgfältig zu schonen; für Beschädigungen hat der Schuldige Ersatz zu
	        
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