Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Das Kaiserlich Königliche Österreichische Museum und die Kunstgewerbeschule - Festschrift bei Gelegenheit der Weltausstellung in Wien, Mai 1873

111

1.  Ermahnung  und  Verwarnung  durch  den  Director,  nach  seinem  Ermessen ­
  auch  vor  dem  Lehrkörper;
2.  Rüge  durch  denselben  mit  der  Drohung,  dass  im  Falle  einer  wiederholten, ­
  wenn  auch  geringen  Straffälligkeit  die  Verweisung  von  der
Schule  erfolgen  werde;
3.  die  Wegweisung  von  der  Kunstgewerbeschule  auf  eine  bestimmte
Zeit;
4.  die  Wegweisung  für  immer.
§•  5.
Bei  Beleidigungen  hat  die  Abbitte  niemals  zu  unterbleiben,  die  Verweigerung ­
  derselben  zieht  den  nächst  schärferen  Strafgrad  nach  sich.

§.  6.
Die  gegen  die  Zöglinge  der  Kunstgewerbeschule  in  Anwendung  gebrachten
Disciplinarstrafen  sind  in  steter  Evidenz  zu  halten.

§•  7-Die
  Zöglinge  der  Kunstgewerbeschule  sind  keine  Corporation,  sie  können
daher  weder  Versammlungen  halten,  noch  Geschäftsführer  oder  Repräsentanten
haben,  noch  sonst  eine  nur  Corporationen  zukommende  Function  ausüben.
§.  8.
Sämmtliche  Studirende  an  dieser  Schule  sind  zu  regelmässigem  Besuche
der  Vorlesungen  und  Uebungsstunden  verpflichtet  und  haben  alle  von  den
Professoren  und  Docenten  angeordneten  Arbeiten  auszuführen.
Wer  durch  Krankheit  oder  andere  Umstände  zu  einer  Versäumniss  veranlasst ­
  wird,  hat  den  betreffenden  Professoren  oder  Docenten  sogleich  unter
Angabe  der  Gründe  hierüber  die  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten  und  beim
Wiedererscheinen  sich  zu  melden,  sowie  auf  Verlangen  den  Nachweis  )enei
Gründe  zu  liefern.
Wer  diese  Anordnung  ausser  Acht  lässt,  wird  als  nicht  entschuldigt
angesehen.
Wer  dreimal  hintereinander  ohne  Meldung  und  Entschuldigung  von  der
Schule  ausbleibt,  verliert  das  Recht,  länger  dieselbe  besuchen  zu  können.
§•  9-Wohnungsveränderungen
  der  Studirenden  sind  ohne  Verzug  dem  Director
der  Kunstgewerbeschule  anzuzeigen.
§.  10.
Die  Räumlichkeiten  der  Schule,  die  Lehrmittel,  Einrichtungsstücke  u.  s.  w.
sind  sorgfältig  zu  schonen;  für  Beschädigungen  hat  der  Schuldige  Ersatz  zu
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.