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Volltext: Das Kaiserlich Königliche Österreichische Museum und die Kunstgewerbeschule - Festschrift bei Gelegenheit der Weltausstellung in Wien, Mai 1873

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statt. Die Austretenden sind wieder wählbar. Auswärtige Mitglieder können 
ihr Wahlrecht auch durch Bevollmächtigte oder schriftlich ausüben. 
Das Resultat der Wahl ist vom Ausschüsse dem Protector der Gesell 
schaft und dem Publicum zur Kenntniss zu bringen. 
§• 9- 
Der Ausschuss versammelt sich über Einladung des Präsidenten oder eines 
gewählten Stellvertreters je nach Bedürfniss. Die Beschlüsse werden durch 
Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Die Anwesenheit von drei Ausschussmitgliedern ist zur Giltigkeit des Beschlusses 
genügend. 
§• I0 - 
Der Wirkungskreis des Ausschusses besteht in Folgendem: 
1. Er nimmt vom Zeitpunkte seiner Constituirung an alle Beitritts 
erklärungen zur Gesellschaft entgegen; 
2. er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und bestimmt die jähr 
lich zur Verwendung gelangenden Beträge; 
3. er hat die aus den Mitteln der Gesellschaft angefertigten Werke zu 
übernehmen, dafür zu sorgen, dass dieselben in den Localitäten des 
k. k. Museums für Kunst und Industrie ausgestellt und ihrer Be 
stimmung zugeführt werden; 
4. er hat über alle anderweitigen Gesellschaftsangelegenheiten, soweit 
die eigenen Wahrnehmungen der Ausschussmitglieder, oder Anträge, 
welche aus der Mitte der Gesellschaft oder vom Lehrkörper und 
Aufsichtsrathe der Kunstgewerbeschule hiezu einen Anlass geben, 
und insbesondere über allfällige Veränderungen der Statuten zu 
berathen; 
5. er hat endlich der Generalversammlung über die Verwendung des 
Gesellschaftsvermögens alljährlich Rechnung zu legen. Das Resultat 
dieser Rechnung wird öffentlich bekannt gemacht. 
§. 11. 
An der Spitze des Vereins steht als Protector Se. Durchlaucht Fürst 
Richard Metternich-Winneburg. Derselbe präsidirt den Sitzungen des Aus 
schusses und der Generalversammlung. Zu seiner Vertretung wählt dei Aus 
schuss aus seiner Mitte einen Vorstand, welcher in Abwesenheit des Piotcctois 
die Verhandlungen leitet und die Gesellschaft nach Aussen vertritt. Die übrigen 
Mitglieder theilen sich in die Functionen des Secretärs, des Cassiers, des Con- 
trolors etc. 
IV. Grelxahrung mit den Mitteln der Gresellsclxait. 
§. 12. 
Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen. 
a) Aus den Einzahlungen der neu eintretenden Gründer;
	        
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