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statt. Die Austretenden sind wieder wählbar. Auswärtige Mitglieder können
ihr Wahlrecht auch durch Bevollmächtigte oder schriftlich ausüben.
Das Resultat der Wahl ist vom Ausschüsse dem Protector der Gesell
schaft und dem Publicum zur Kenntniss zu bringen.
§• 9-
Der Ausschuss versammelt sich über Einladung des Präsidenten oder eines
gewählten Stellvertreters je nach Bedürfniss. Die Beschlüsse werden durch
Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Anwesenheit von drei Ausschussmitgliedern ist zur Giltigkeit des Beschlusses
genügend.
§• I0 -
Der Wirkungskreis des Ausschusses besteht in Folgendem:
1. Er nimmt vom Zeitpunkte seiner Constituirung an alle Beitritts
erklärungen zur Gesellschaft entgegen;
2. er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und bestimmt die jähr
lich zur Verwendung gelangenden Beträge;
3. er hat die aus den Mitteln der Gesellschaft angefertigten Werke zu
übernehmen, dafür zu sorgen, dass dieselben in den Localitäten des
k. k. Museums für Kunst und Industrie ausgestellt und ihrer Be
stimmung zugeführt werden;
4. er hat über alle anderweitigen Gesellschaftsangelegenheiten, soweit
die eigenen Wahrnehmungen der Ausschussmitglieder, oder Anträge,
welche aus der Mitte der Gesellschaft oder vom Lehrkörper und
Aufsichtsrathe der Kunstgewerbeschule hiezu einen Anlass geben,
und insbesondere über allfällige Veränderungen der Statuten zu
berathen;
5. er hat endlich der Generalversammlung über die Verwendung des
Gesellschaftsvermögens alljährlich Rechnung zu legen. Das Resultat
dieser Rechnung wird öffentlich bekannt gemacht.
§. 11.
An der Spitze des Vereins steht als Protector Se. Durchlaucht Fürst
Richard Metternich-Winneburg. Derselbe präsidirt den Sitzungen des Aus
schusses und der Generalversammlung. Zu seiner Vertretung wählt dei Aus
schuss aus seiner Mitte einen Vorstand, welcher in Abwesenheit des Piotcctois
die Verhandlungen leitet und die Gesellschaft nach Aussen vertritt. Die übrigen
Mitglieder theilen sich in die Functionen des Secretärs, des Cassiers, des Con-
trolors etc.
IV. Grelxahrung mit den Mitteln der Gresellsclxait.
§. 12.
Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen.
a) Aus den Einzahlungen der neu eintretenden Gründer;