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Full text : Das Kaiserlich Königliche Österreichische Museum und die Kunstgewerbeschule - Festschrift bei Gelegenheit der Weltausstellung in Wien, Mai 1873

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statt.  Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.  Auswärtige  Mitglieder  können
ihr  Wahlrecht  auch  durch  Bevollmächtigte  oder  schriftlich  ausüben.
Das  Resultat  der  Wahl  ist  vom  Ausschüsse  dem  Protector  der  Gesellschaft ­
  und  dem  Publicum  zur  Kenntniss  zu  bringen.
§•  9-Der
  Ausschuss  versammelt  sich  über  Einladung  des  Präsidenten  oder  eines
gewählten  Stellvertreters  je  nach  Bedürfniss.  Die  Beschlüsse  werden  durch
Stimmenmehrheit  gefasst;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.
Die  Anwesenheit  von  drei  Ausschussmitgliedern  ist  zur  Giltigkeit  des  Beschlusses
genügend.
§•  I0 -
Der  Wirkungskreis  des  Ausschusses  besteht  in  Folgendem:
1.  Er  nimmt  vom  Zeitpunkte  seiner  Constituirung  an  alle  Beitrittserklärungen ­
  zur  Gesellschaft  entgegen;
2.  er  verwaltet  das  Vermögen  der  Gesellschaft  und  bestimmt  die  jährlich ­
  zur  Verwendung  gelangenden  Beträge;
3.  er  hat  die  aus  den  Mitteln  der  Gesellschaft  angefertigten  Werke  zu
übernehmen,  dafür  zu  sorgen,  dass  dieselben  in  den  Localitäten  des
k.  k.  Museums  für  Kunst  und  Industrie  ausgestellt  und  ihrer  Bestimmung ­
  zugeführt  werden;
4.  er  hat  über  alle  anderweitigen  Gesellschaftsangelegenheiten,  soweit
die  eigenen  Wahrnehmungen  der  Ausschussmitglieder,  oder  Anträge,
welche  aus  der  Mitte  der  Gesellschaft  oder  vom  Lehrkörper  und
Aufsichtsrathe  der  Kunstgewerbeschule  hiezu  einen  Anlass  geben,
und  insbesondere  über  allfällige  Veränderungen  der  Statuten  zu
berathen;
5.  er  hat  endlich  der  Generalversammlung  über  die  Verwendung  des
Gesellschaftsvermögens  alljährlich  Rechnung  zu  legen.  Das  Resultat
dieser  Rechnung  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.
§.  11.
An  der  Spitze  des  Vereins  steht  als  Protector  Se.  Durchlaucht  Fürst
Richard  Metternich-Winneburg.  Derselbe  präsidirt  den  Sitzungen  des  Ausschusses ­
  und  der  Generalversammlung.  Zu  seiner  Vertretung  wählt  dei  Ausschuss ­
  aus  seiner  Mitte  einen  Vorstand,  welcher  in  Abwesenheit  des  Piotcctois
die  Verhandlungen  leitet  und  die  Gesellschaft  nach  Aussen  vertritt.  Die  übrigen
Mitglieder  theilen  sich  in  die  Functionen  des  Secretärs,  des  Cassiers,  des  Controlors
  etc.

IV.  Grelxahrung  mit  den  Mitteln  der  Gresellsclxait.
§.  12.
Die  Einnahmen  der  Gesellschaft  bestehen.
a)  Aus  den  Einzahlungen  der  neu  eintretenden  Gründer;
            
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