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ittelst a. h. Handschreibens vom
3 i. März j 863 ernannten sodann
Se. Majestät den Herrn Er{her{Og
Rainer zum Protector des zu
gründenden Museums und geruhten
zugleich, den von dem provisorischen
Comite ausgearbeiteten Statuten
die Genehmigung zu ertheilen.
STATUTEN DES MUSEUMS.
A. Zweck und Umfang.
§• <•
Das k k Oesterreichische Museum für Kunst und Industrie hat die Aufgabe
durch Herbeischaffung der Hilfsmittel, welche Kunst und Wissenschaft
den Kunstgewerben bieten, und durch Ermöglichung der leichteren Benützung
derselben die kunstgewerbliche Thätigkeit zu fördern und vorzugsweise zur
Hebung des Geschmackes in dieser Richtung beizutragen.
§. 2.
Das Museum für Kunst und Industrie umfasst daher
a) diejenigen Objecte aus allen Zweigen der Kunst und Kunstindustrie,
welche geeignet sind, die angegebenen Zwecke desselben zu fordern,
sowohl in Originalien als in Copien, und
b) eine Bibliothek.
§. 3.
Die in diesem Museum aufzustellenden Gegenstände gelangen dahin.
a) auf dem Wege der Entlehnung:
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