STRASSENBAU, STRASSENOBJEKTE.
Straßenbau und -Befestigung.
Straßenverwaltung. Seit Erlassung der Gemeindeordnung vom Jahre 1850, zufolge
welcher die innerhalb der Linienwälle bestandenen Vororte mit der alten Stadt zu einem einheitlichen
Gemeindegebiete verschmolzen wurden, stehen die Straßen dieses Gebietes, d. i.
der Bezirke I bis IX, zu welchen später noch der X. Bezirk gekommen ist, mit wenigen Ausnahmen
unter einheitlicher Verwaltung der Gemeinde Wien. In den Jahren 1866 beziehungsweise
1876 wurden auch die Landes- und Reichsstraßen innerhalb des bestandenen Linienwalles
gegen jährliche Beitragsleistungen des Landes und Staates in die Erhaltung der Stadt
übernommen.
Infolge der im Jahre 1891 stattgefundenen Einverleibung der außerhalb der bestandenen
Limenwälle gelegenen, bis dahin selbständigen Vorortegemeinden vergrößerte sich die unter
der Verwaltung der Stadt Wien stehende Straßenfläche fast auf das Doppelte. Die in dem erweiterten
Gemeindegebiete gelegenen Reichsstraßen stehen noch unter der Verwaltung des
Staates. Im übrigen werden nur sehr wenige Straßen vom k. k. Hofärar oder von Privaten
erhalten. In nachstehender Zusammenstellung sind die Ausmaße der gesamten Straßenflächen
nach der Erhaltungsverpflichtung geordnet,, angegeben.
Gattung und Flächenmaß der Straßen, Gassen und Plätze am Ende des Jahres 1903.
Flächenmaß der Straßen, Gassen und Plätze in der Erhaltung
Gesamtfläche
des k. k. Ärares
der Gemeinde Wien
von Privaten
gepflastert ungepflastert
gepflastert J ungepflastert
gepflastert ungepflastert
gepflastert ungepflastert I zusammen
O
ladratmeter
244.726 60.618
6,130.668 I 5,675.437
5.504 273.441 6.380.898 6.009.496 12,390.394
Die Gemeinde Wien brachte bedeutende Opfer, um die Straßen der seit dem Jahre 1891
einbezogenen Gebietsteile auf die Höhe der Anforderungen einer Großstadt zu heben Die
verhältnismäßig kurze Zeit erlaubte es bisher allerdings nicht, die Spuren der früheren nach
verschiedenen Grundsätzen geübten Verwaltung der einzelnen Vororte vollständig zu verwischen.
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Straßeneinteilung. In den Straßen normaler Breite entfällt in der Regel je ein
Sechstel der Gesamtbreite auf die beiderseitigen Fußsteige und vier Sechstel auf die Fahrbahn
in ietzter Zeh wurde das Ausmaß der Fußsteige auf ein Fünftel verbreitert. Ausnahmsweise
erhalten die Fußsteige auch größere Breiten.
Die Straßenbahngleise werden in der Fahrbahn in der Regel so eingelegt daß die
äußerste Schiene mindestens 2 5 m vom Fußsteigsaume absteht, so daß Wagen ohne Störung
des Straßenbahnbetriebes zu den Häusern zufahren und dort halten können. Wo die Fahrbahn
hierzu zu schmal ist, wird der Abstand des Fußsteigsaumes von der zunächstgelegenen Schiene
mit mindestens 0 60 m bemessen, um ein Übergreifen der Straßenbahnwagen auf die Fußsteige
zu hindern. Betreffs Ausgestaltung breiterer Straßenanlagen, besonderer Straßenbahnbankette,
Ausschmückung von Straßen mit Gartenpflanzungen und Gartenanlagen wird auf den vorherstehenden
Abschnitt verwiesen. Reitwege sind nur in der Ringstraße vorhanden, Radfahrwege