DIE PRIVATEN ELEKTRIZITÄTSWERKE.
Geschichtliches.
Durch den glänzenden Erfolg der in Wien im Jahre 1883 veranstalteten Internationalen Elektrischen
Ausstellung wurde die große Bedeutung der Elektrotechnik aufs neue dargelegt und das schon in den
früheren elektrischen Ausstellungen in Paris und München geweckte allgemeine Interesse an der Verwertung
des elektrischen Stromes auch in unserem Vaterlande mächtig angeregt. Die Vorteile der elektrischen Be
leuchtung mit Bogenlampen wie mit Glühlicht und die große Bedeutung der Elektromotoren für dieZwecke
des Verkehres, der Industrie und des Gewerbes wurden in dieser hervorragenden Ausstellung in so viel
fachen Beispielen vor Augen geführt, daß das Bedürfnis nach Benützung dieser modernen Errungenschaften
sich allgemein geltend machte.
Durch die von Edison in Amerika ausgeführten elektrischen Zentralstationen war wohl ein Vorbild
gegeben, in welcher Weise für ein ausgedehntes Stadtgebiet die Erzeugung und Verteilung elektrischen
Stromes durchzuführen wäre, es ließ sich jedoch dieses Vorbild nicht ohne weiteres auf unsere Verhältnisse
anwenden. Abgesehen von höheren technischen Anforderungen waren hier auch besondere administrative
Bedingungen zu erfüllen. Die Errichtung und der Betrieb einer elektrischen Zentralstation setzte sowohl die
gewerbliche Konzession als die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bezüglich Benützung der öffentlichen
Straßen, Plätze und Gartenanlagen zur Verteilung des elektrischen Stromes voraus.
Ingenieur Franz Fischer war der erste, welcher sich um Erlangung einer Konzession für den Bau
und Betrieb einer elektrischen Zentralstation bewarb und dieselbe am 24. Oktober 1885 erhielt. Nach
seinem Projekte sollte die Zentralstation nahezu im Mittelpunkte der Stadt, und zwar auf der unweit des
Grabens befindlichen, ehemals von dem sogenannten Neubade in Anspruch genommenen Realität errichtet
werden, welche im Verhältnisse zur günstigen Lage billig erworben werden konnte und den Vorteil eines
sehr ergiebigen Brunnens besaß. Ingenieur Fischer übertrug diese Konzession im Jahre 188& an die Firma
Siemens & Halske in Wien, von der Erwägung geleitet, daß zur Durchführung seines Projektes sehr be
deutende, ihm nicht zur Verfügung stehende Mittel erforderlich sind und daß es dieser hervorragenden
Weltfirma leichter als ihm gelingen wird, den erforderlichen Vertrag mit der Gemeinde Wien wegen Be
nützung der Straßen, Gassen und Plätze zur Legung von Leitungen zu erlangen. Nach langwierigen, ein
gehenden Verhandlungen gelangte dieser Vertrag am 14. Oktober 1837 zum Abschluß und zwei Jahre später
im September 1889 wurde diese erste Elektrische Zentralanlage in Wien dem Betriebe übergeben.
Bei Ausführung der Anlage wurde das ursprüngliche Projekt in Anordnung und Umfang wesentlich
geändert; besonders wurde durch Wahl eines neuen Stromverteilungssystemes, des Fünfleitersystemes, der
Wirkungsbereich der Zentrale bedeutend erweitert. Nach eineinhalbjährigem Betriebe, also im Jahre 1891,
ging die Anlage an die unter Führung der Anglo-Österreichischen Bank gegründete Allgemeine Österrei
chische Elektrizitäts-Gesellschaft über, welche schon in dem ersten Jahre des Bes tandes durch fortwährende
Vermehrung der Anschlüsse einen derartigen Aufschwung nahm, daß sie sich im Jahre 1892 zur Schaffung
einer zweiten, bedeutend leistungsfähigeren Betriebsanlage, der »Zentrale Leopoldstadt« veranlaßt sah,
welche mit der Zentrale Neubad das gemeinsame Kabelnetz mit Strom versorgte.
Gelegentlich Errichtung dieser zweiten Stromerzeugungsstätte und der gleichzeitig durchgeführten,
ganz bedeutenden Erweiterung des Kabelnetzes wurde unter dem 21. April 1893 ein neuer, auf das ganze
kurz vorher erweiterte Gemeindegebiet Wiens sich erstreckender Straßenbenützungsvertrag mit der Gemeinde
Wien geschlossen, welcher, abgesehen von dem bedeutend erweiterten Umfange, von dem ersten Vertrage
nicht wesentlich abwich. In diesen Verträgen räumte die Gemeinde Wien der Unternehmerin gegen gewisse
Abgaben und unter entsprechenden, vorwiegend technisch begründeten Bedingungen das Recht ein, die
öffentlichen Straßen, Plätze etc. zur Legung von Leitungen behufs Verteilung des elektrischen Stromes zu be
nützen, erteilte aber damit, wie im Vertrage ausdrücklich hervorgehoben, kein ausschließliches Recht und
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