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Volltext: Wien am Anfang des XX. Jahrhunderts : ein Führer in technischer und künstlerischer Richtung, Band 1: Charakteristik und Entwicklung der Stadt, Ingenieurbauten

NACHTRAG. 
DER XXI. BEZIRK, FLORIDSDORF. 
Die Einbeziehung einer Reihe von linksseitigen Donaugemeinden in das großstädtische 
Gebiet und ihre Vereinigung zum XXI. Stadtbezirk unter dem Namen „Floridsdorf“ ist — früher, 
als nach dem Abbruch der Verhandlungen zwischen der Regierung und den Gemeinden im 
Jahre 1902 zu erwarten war — verwirklicht worden. Da diese jüngste Stadterweiterung erst 
erfolgte, als die vorstehenden Blätter die Presse bereits verlassen hatten, so konnte sie 
in denselben nicht berücksichtigt werden. Wenngleich das darauf bezügliche Gesetz die 
kaiserliche Sanktion noch nicht erhalten hat 1 ) und die einverleibten Gebiete erst mit Jänner 
1906 der städtischen Verwaltung unterstellt werden sollen, erfordert es die Wichtigkeit der 
Angelegenheit doch, dieselbe, wenn auch nur kurz, hier zu besprechen und einige Daten 
über die zugewachsenen Gebietsteile nachzutragen. 
Abb. 396. Blick auf Floridsdorf vom Leopoldsberg. (Nach dem Aquarell von K- Aschenbrenner.) 
Die Notwendigkeit dieser Einverleibung ergab sich hauptsächlich aus dem Umstande, 
daß der Donau-Oder-Kanal, dessen Bau demnächst in Angriff genommen werden soll, in seiner 
letzten Strecke diese Gebiete durchzieht. Der dem Gemeinderatc hierüber vorgelegte Bericht 
begründet diese Aktion mit folgenden Worten: „Es ist zu erwarten, daß jenseits des alten 
Donaubettes in wenigen Jahren eine Industriestadt emporblühen wird; ohne die Einver 
leibung würde dieselbe die Vorteile der nahen Großstadt genießen, ihre Steuerleistung aber 
würde Wien verloren gehen. Daher scheint es notwendig, daß dieses Gebiet einbezogen und 
seine Steuerkraft der Großstadt dienstbar gemacht werde. Anderseits ist aber nicht zu ver 
kennen, daß die kleinen Orte am linken Donauufer nicht in der Lage wären, der Industrie 
jene Förderung angedeihen zu lassen, die dieselbe vermöge ihrer Steuerleistung zu fordern 
berechtigt ist. Solange jene Gemeinden ihren heutigen ländlichen Charakter tragen, macht sich 
der Mangel derartiger Einrichtungen, wie sie eine Großstadt bedarf, weniger fühlbar. Mit der 
fortschreitenden Verbauung, besonders in industriellen Gegenden, ergibt sich die Notwendig 
keit des Baues von Kanälen zur Ableitung schädlicher Abwässer, deren Verwendung auf 
J ) Die kaiserliche Sanktion des Gesetzes ist inzwischen am 28. Dezember 1904 erfolgt. (Anm. d. Red.) 
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