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Statistik und Verwaltung.
Der Gemeinderat besteht aus 158 Mitgliedern, die in vier Wahlkörpern auf sechs Jahre
„ewählt werden. Die Mitglieder des Gemeinderates verwalten ihr Amt unentgeltlich und haben
ITim Falle der Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse über besonderen
Beschluß des Gemeinderates, dann bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außerhalb
des Gemeindebezirkes, in dem sie wohnen, oder außerhalb der Stadt Anspruch auf Gebühren
beziehungsweise auf Ersatz der Auslagen. ^ • j t
Def Bürgermeister und die beiden Vizebürgermeister werden vom Gemeinderate aus
seiner Mitte gewählt; die Wahl des ersteren unterliegt der Bestätigung des Kaisers. Die Wahl
des Bürgermeisters gilt stets auf sechs Jahre, die der Vizebürgermeister auf drei Jahre, sofern
sie nicht mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Wahl zu Gemeinderatsmitghedern früher aus dem
Gemeinderate auszuscheiden haben.
Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister, den beiden Vizebürgermeistern und 22 vo
Gemeinderate aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern, deren Mandat sechs Jahre dauert, sofern
sic nicht mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Wahl zu Gemeinderatsmitgliedern früher aus dem
Gemeinderate auszuscheiden haben. Außerdem wählt der Gemeinderat noch aus seiner Mitte
Ausschüsse. Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister, Stadtrate und Mitglieder der ständigen
Ausschüsse des Gemeinderates beziehen Funktionsgebühren, deren Höhe vom Gemeinderate
festgeset^ Vollzieh der B esc hiüsse des Gemeinderates, Stadtrates und der Gemeinderatsaus
schüsse obliegt dem Bürgermeister, der sich dazu des Magistrates, einzelner Mitglieder des Ge
meinderates oder der Bezirksvorsteher bedient. Einzelne im Gemeindestatutc vorgesehene Be
schlüsse des Gemeinderates bedürfen der Bewilligung durch ein Landesgesetz.
Die Bezirksvorsteher sind Exekutivorgane der Gemeinde und dienen zur Unterstützung
des Bürgermeisters in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises d ^ r . S °'
weit sie den Gemeindebezirk betreffen. Die Bezirksvorsteher werden aus der Mitte der Bez.rks-
vertretungen gewählt; ihre Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Stadtrat und den Statt
halter Die Bezirksvertretung besteht aus mindestens 18 von den Wahlberechtigten der
ersten drei Wahlkörper eines jeden Bezirkes gewählten Mitgliedern, die ihren Wohnsitz im
Bezirke haben müssen und nicht gleichzeitig dem Gemeinderate angehoren dürfen
Der Magistrat besteht mit dem Bürgermeister an der Spitze aus dem Magistratsdirektor
und aus der entsprechenden Anzahl von rechtskundigen, technischen und Samtatsbeamten, dann
aus dem sonstigen erforderlichen Sachverständigen- und Hilfspersonal. Neben den ihm zu
gewiesenen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises hat der Magistrat unter Ver
antwortlichkeit des Bürgermeisters die Geschäfte des der Gemeinde übertragenen Wirkungs
kreises insbesondere Einhebung und Abfuhr der direkten Steuern unter Haftung der Gemeinde
zu besorgen. Außerdem hat er als politische Behörde erster Instanz alle Amtshandlungen des
Wirkungskreises einer politischen Bezirksbehörde zu vollziehen, insofern sie nicht der landes
fürstlichen Sicherheitsbehörde Vorbehalten sind. . , , ■ ,
Zum Zwecke der Geschäftsvereinfachung bestehen in den Gemeindebezirken magistrati
sche Bezirksämter, die dem Magistrate unmittelbar unterstehen und in den einzelnen Bezirken
dem Magistrate zugehörige Angelegenheiten selbständig namens des Bürgermeisters beziehungs
weise des Magistrates besorgen. An ihrer Spitze stehen Konzeptsbeamte des Magistrates, denen
das nach den Verhältnissen des Bezirkes erforderliche Personal an Hilfs- und Kassebeamten,
dann Sachverständigen beigegeben ist. Diesen Bezirksämtern werden ‘" ^"P ^ ^^TThJer
festgesetzten Geschäftsordnung alle jene Geschäfte zugewiesen, welche nicht vermöge ihrer
Natur von einer Stelle aus behandelt werden müssen, ln Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungskreises steht der Statthalterei das Recht zu, den magistratischen Bezirksämtern unmittel
bare Weisungen zu erteilen und Auskünfte von denselben zu begehren.
Der Sprengel der k. k. Polizeidirektion umfaßt außer dem Wiener Gemeindegebiete
noch die Gemeinden Floridsdorf und Groß-jedlersdorf mit zusammen 39.205 Einwohnern und
ist in 22 Kommissariatsbezirke eingeteilt. Die 21 auf das Wiener Gememdegebiet entfanenden
stimmen mit den gleichnamigen Gemeindebezirken mit folgenden Ausnahmen uberein. De
II und XX Gemeindebezirk verteilt sich auf die Pohzeikomnnssariatsbezirke Leopoldstad ,
Brigitten au und Prater; die drei Gemeindebezirke XIII, XIV und XV verteilen sich auf die
Pohzeikommissariatsbezirke Hietzing, Rudolfsheim und Schmelz. Der Sprengel des Wiener