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Volltext: Wien am Anfang des XX. Jahrhunderts : ein Führer in technischer und künstlerischer Richtung, Band 1: Charakteristik und Entwicklung der Stadt, Ingenieurbauten

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Statistik und Verwaltung. 
Der Gemeinderat besteht aus 158 Mitgliedern, die in vier Wahlkörpern auf sechs Jahre 
„ewählt werden. Die Mitglieder des Gemeinderates verwalten ihr Amt unentgeltlich und haben 
ITim Falle der Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse über besonderen 
Beschluß des Gemeinderates, dann bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außerhalb 
des Gemeindebezirkes, in dem sie wohnen, oder außerhalb der Stadt Anspruch auf Gebühren 
beziehungsweise auf Ersatz der Auslagen. ^ • j t 
Def Bürgermeister und die beiden Vizebürgermeister werden vom Gemeinderate aus 
seiner Mitte gewählt; die Wahl des ersteren unterliegt der Bestätigung des Kaisers. Die Wahl 
des Bürgermeisters gilt stets auf sechs Jahre, die der Vizebürgermeister auf drei Jahre, sofern 
sie nicht mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Wahl zu Gemeinderatsmitghedern früher aus dem 
Gemeinderate auszuscheiden haben. 
Der Stadtrat besteht aus dem Bürgermeister, den beiden Vizebürgermeistern und 22 vo 
Gemeinderate aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern, deren Mandat sechs Jahre dauert, sofern 
sic nicht mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Wahl zu Gemeinderatsmitgliedern früher aus dem 
Gemeinderate auszuscheiden haben. Außerdem wählt der Gemeinderat noch aus seiner Mitte 
Ausschüsse. Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister, Stadtrate und Mitglieder der ständigen 
Ausschüsse des Gemeinderates beziehen Funktionsgebühren, deren Höhe vom Gemeinderate 
festgeset^ Vollzieh der B esc hiüsse des Gemeinderates, Stadtrates und der Gemeinderatsaus 
schüsse obliegt dem Bürgermeister, der sich dazu des Magistrates, einzelner Mitglieder des Ge 
meinderates oder der Bezirksvorsteher bedient. Einzelne im Gemeindestatutc vorgesehene Be 
schlüsse des Gemeinderates bedürfen der Bewilligung durch ein Landesgesetz. 
Die Bezirksvorsteher sind Exekutivorgane der Gemeinde und dienen zur Unterstützung 
des Bürgermeisters in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises d ^ r . S °' 
weit sie den Gemeindebezirk betreffen. Die Bezirksvorsteher werden aus der Mitte der Bez.rks- 
vertretungen gewählt; ihre Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Stadtrat und den Statt 
halter Die Bezirksvertretung besteht aus mindestens 18 von den Wahlberechtigten der 
ersten drei Wahlkörper eines jeden Bezirkes gewählten Mitgliedern, die ihren Wohnsitz im 
Bezirke haben müssen und nicht gleichzeitig dem Gemeinderate angehoren dürfen 
Der Magistrat besteht mit dem Bürgermeister an der Spitze aus dem Magistratsdirektor 
und aus der entsprechenden Anzahl von rechtskundigen, technischen und Samtatsbeamten, dann 
aus dem sonstigen erforderlichen Sachverständigen- und Hilfspersonal. Neben den ihm zu 
gewiesenen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises hat der Magistrat unter Ver 
antwortlichkeit des Bürgermeisters die Geschäfte des der Gemeinde übertragenen Wirkungs 
kreises insbesondere Einhebung und Abfuhr der direkten Steuern unter Haftung der Gemeinde 
zu besorgen. Außerdem hat er als politische Behörde erster Instanz alle Amtshandlungen des 
Wirkungskreises einer politischen Bezirksbehörde zu vollziehen, insofern sie nicht der landes 
fürstlichen Sicherheitsbehörde Vorbehalten sind. . , , ■ , 
Zum Zwecke der Geschäftsvereinfachung bestehen in den Gemeindebezirken magistrati 
sche Bezirksämter, die dem Magistrate unmittelbar unterstehen und in den einzelnen Bezirken 
dem Magistrate zugehörige Angelegenheiten selbständig namens des Bürgermeisters beziehungs 
weise des Magistrates besorgen. An ihrer Spitze stehen Konzeptsbeamte des Magistrates, denen 
das nach den Verhältnissen des Bezirkes erforderliche Personal an Hilfs- und Kassebeamten, 
dann Sachverständigen beigegeben ist. Diesen Bezirksämtern werden ‘" ^"P ^ ^^TThJer 
festgesetzten Geschäftsordnung alle jene Geschäfte zugewiesen, welche nicht vermöge ihrer 
Natur von einer Stelle aus behandelt werden müssen, ln Angelegenheiten des übertragenen 
Wirkungskreises steht der Statthalterei das Recht zu, den magistratischen Bezirksämtern unmittel 
bare Weisungen zu erteilen und Auskünfte von denselben zu begehren. 
Der Sprengel der k. k. Polizeidirektion umfaßt außer dem Wiener Gemeindegebiete 
noch die Gemeinden Floridsdorf und Groß-jedlersdorf mit zusammen 39.205 Einwohnern und 
ist in 22 Kommissariatsbezirke eingeteilt. Die 21 auf das Wiener Gememdegebiet entfanenden 
stimmen mit den gleichnamigen Gemeindebezirken mit folgenden Ausnahmen uberein. De 
II und XX Gemeindebezirk verteilt sich auf die Pohzeikomnnssariatsbezirke Leopoldstad , 
Brigitten au und Prater; die drei Gemeindebezirke XIII, XIV und XV verteilen sich auf die 
Pohzeikommissariatsbezirke Hietzing, Rudolfsheim und Schmelz. Der Sprengel des Wiener
	        
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