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Wohngebäude.
lassen. Souterrainwohnungen können (aber müssen nicht) in der Mehrzahl der Bezirke gestattet
werden.
Mit Rücksicht auf die Feuersicherheit sind Dachbodenwohnungen in Häusern, deren
letztes Geschoß' 20 m über dem Terrain liegt, ausnahmslos untersagt, dagegen ist bei feuer
sicherem Abschluß gegen den eigentlichen Dachboden die Anordnung solcher Lokalitäten
unmittelbar unter Dach gestattet, deren Bestimmung diese Lage erfordert, z. B. photographische
oder andere Ateliers, allenfalls auch Waschküchen und Trockenkammern.
Bezüglich der Stiegen und Gänge ist die Bestimmung getroffen, daß man vom Dach
boden und von allen Wohnungen aus mittels feuersicherer Treppen zum Hauseingange, be
ziehungsweise ins Freie und in den Keller soll gelangen können. Die Fassung dieser Vor
schrift dürfte in der künftigen Bauordnung vermutlich eine Erweiterung dahin erfahren, daß
insbesondere auch Bestimmungen über die Anzahl"der Treppen, respektive über die zulässige
Maximalentfernung
eines Punktes des
Hauses von einer
ins Freie führenden
Treppe aufgenom
men werden. Die
Gesamtanlage des
Gebäudes ist ferner
noch beeinflußt
durch die Anord
nungen bezüglich
der Ausgestaltung
des straßenseitigen
Teiles des Wohnge
bäudes. In denselben
finden sowohl die
ästhetischen Forde
rungen als auch die
Ansprüche des Ver
kehres eine entspre
chende Berücksichti
gung. Den Platz
oder die Straße of
fenbarverunzierende
Fassaden werden zur
Ausführung nicht zu
gelassen; über die
Bauflucht vortreten
de Gebäudeteile, als:
Risalite, Portale,
Sockel, Erker, Bal
kons u. s. w., unter
liegen der fallweisen
behördlichen Bewil
ligung, und ihre nach
Zahl oderDimension
ausgedehnte Anwen
dung ist nur in brei
ten Straßen und in
den Stadtteilen mit
freier Bebauung
(Vorgärten) zuge
lassen. Für einzelne
bevorzugte Platzan
lagen, so z. B. die
Abb. 615. Philipphof, I., Augustinerstraße 8. Erster Stock. 1:600. Umgebung des Rat-
Abb. 614. Philipphof, I., Augustinerstraße 8. Ebenerd. 1:600/