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Full text: Wien am Anfang des XX. Jahrhunderts : ein Führer in technischer und künstlerischer Richtung, Band 2: Hochbau und Architektur, Plastik und Kunstsammlungen

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Wohngebäude. 
lassen. Souterrainwohnungen können (aber müssen nicht) in der Mehrzahl der Bezirke gestattet 
werden. 
Mit Rücksicht auf die Feuersicherheit sind Dachbodenwohnungen in Häusern, deren 
letztes Geschoß' 20 m über dem Terrain liegt, ausnahmslos untersagt, dagegen ist bei feuer 
sicherem Abschluß gegen den eigentlichen Dachboden die Anordnung solcher Lokalitäten 
unmittelbar unter Dach gestattet, deren Bestimmung diese Lage erfordert, z. B. photographische 
oder andere Ateliers, allenfalls auch Waschküchen und Trockenkammern. 
Bezüglich der Stiegen und Gänge ist die Bestimmung getroffen, daß man vom Dach 
boden und von allen Wohnungen aus mittels feuersicherer Treppen zum Hauseingange, be 
ziehungsweise ins Freie und in den Keller soll gelangen können. Die Fassung dieser Vor 
schrift dürfte in der künftigen Bauordnung vermutlich eine Erweiterung dahin erfahren, daß 
insbesondere auch Bestimmungen über die Anzahl"der Treppen, respektive über die zulässige 
Maximalentfernung 
eines Punktes des 
Hauses von einer 
ins Freie führenden 
Treppe aufgenom 
men werden. Die 
Gesamtanlage des 
Gebäudes ist ferner 
noch beeinflußt 
durch die Anord 
nungen bezüglich 
der Ausgestaltung 
des straßenseitigen 
Teiles des Wohnge 
bäudes. In denselben 
finden sowohl die 
ästhetischen Forde 
rungen als auch die 
Ansprüche des Ver 
kehres eine entspre 
chende Berücksichti 
gung. Den Platz 
oder die Straße of 
fenbarverunzierende 
Fassaden werden zur 
Ausführung nicht zu 
gelassen; über die 
Bauflucht vortreten 
de Gebäudeteile, als: 
Risalite, Portale, 
Sockel, Erker, Bal 
kons u. s. w., unter 
liegen der fallweisen 
behördlichen Bewil 
ligung, und ihre nach 
Zahl oderDimension 
ausgedehnte Anwen 
dung ist nur in brei 
ten Straßen und in 
den Stadtteilen mit 
freier Bebauung 
(Vorgärten) zuge 
lassen. Für einzelne 
bevorzugte Platzan 
lagen, so z. B. die 
Abb. 615. Philipphof, I., Augustinerstraße 8. Erster Stock. 1:600. Umgebung des Rat- 
Abb. 614. Philipphof, I., Augustinerstraße 8. Ebenerd. 1:600/
	        
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