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Full text: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild, Übersichtsband, 2. Abtheilung: Geschichtlicher Theil

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Diese Erklärung wurde zu Protokoll genommen und war zunächst nur ein Haus- 
gesetz. Erst nach dem Tode des Kronprinzen Leopold (gestorben 1716), welchem dann nur 
noch drei Töchter, Maria Theresia (geboren 13. Mai 1717), Maria Anna und Maria 
Amalia folgten, empfand man die dringende Nothwendigkeit, sich mit den Ständen über 
die dereinstige Nachfolge zu einigen. Diese Verhandlungen begannen 1720 und fanden 1725 
ihren Abschluß. 
Von keiner Seite erfolgte eine Ablehnung, vielmehr gelobten fast alle Stände 
versammlungen, denen die neue Erbfolgeordnung vorlag, mit Gut und Blut für deren 
Durchführung einstehen zu wollen. Dagegen gingen die Zustimmungserklärnngen in 
einem anderen wichtigen Punkte auseinander. Wohl war die Regierung von ihrem früheren 
Standpunkte insoweit abgekommen, daß sie nunmehr selbst in der Vorlage an die Landtage 
die bleibende, unauflösbare Vereinigung der Königreiche und Provinzen nachdrücklich 
betonte und den von den Ständen unter der Enns ausgehenden Antrag einer Erb 
verbrüderung, wonach die einzelnen Länder nicht blos dem Kaiser, sondern auch gegen 
seitig das Festhalten an der eingeführten Successionsordnung geloben sollten, beifällig 
aufnahm. Während aber nach der Ansicht der Regierung der ganze Complex der habs 
burgischen Länder ein untheilbares Ganzes bilden sollte, stellte der ungarische Landtag zu 
Preßburg (1722) innerhalb jenes Complexes dem geschlossenen Verbände der übrigen 
Erblande den gleichmäßig untheilbaren der ungarischen Länder in der Art gegenüber, daß 
zwar der letztere, nicht aber seine Verknüpfung mit dem ersteren als unauflösbar bezeichnet 
wurde, vielmehr für Ungarn das Wahlrecht mit dem gänzlichen Aussterben der weiblichen 
Descendenz Leopolds I. wieder aufleben sollte. Immerhin aber konnte die kaiserliche 
Regierung einen glänzenden Erfolg verzeichnen, als der Landtag nach einer zündenden 
Rede des Palatinal-Protonotars Franz Sluha bei der Ständetafel durch Acclamation 
der weiblichen Descendenz Leopolds I. den Thron zuerkannte. Denn damit wurde der 
Bestand der Monarchie über das Erlöschen des Mannsstammes hinaus sichergestellt. 
Karl hatte die staatsrechtliche Anerkennung der pragmatischen Sancüon erreicht; 
fortan war all sein Bemühen darauf gerichtet, auch die völkerrechtliche Anerkennung der 
neuen Erbfolgeordnung zu erlangen. Die Anerkennung von Seite des deutschen Reiches 
erfolgte im Jahre 1731. Jene von Seiten der anderen europäischen Mächte erkaufte Karl 
zum Theile mit schweren Opfern und Zugeständnissen. So hob er die überseeische Handels 
gesellschaft zu Ostende zu Gunsten der Seemächte (Holland und England), welche über 
Beeinträchtigung ihrer Handelsinteressen klagten, wieder auf, wogegen diese die pragmatische 
Sanction anerkannten. Die Verzichtleistung des Kurfürsten von Sachsen August III., der 
mit Josefs I. älterer Tochter vermählt war, erreichte er dadurch, daß er diesem nach seines 
Vaters Tode gegen den Kandidaten Frankreichs Stanislaus Leszczynski die polnische
	        
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