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Full text: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild, Übersichtsband, 2. Abtheilung: Geschichtlicher Theil

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an das Ganze, und so wie er von seinen Unterthanen unbedingten staatlichen Gehorsam 
verlangte, so forderte er von den Beamten das Hineinleben in die von ihm vorgezeichnete 
Idee des Staates und prägte in dem sogenannten „Hirtenbriefe" von 1783 auch den 
Länderchefs ein, daß die Liebe des Allgemeinen Alles beleben müsse. 
Durch das Streben nach Centralisation der Geschäfte ließ sich Josef verleiten, die 
von seiner Mutter durchgeführte Scheidung der Finanzverwaltung von der politischen 
Administration wieder zu beseitigen; ja er hätte auch die Justiz damit verbunden, wenn 
nicht doch die vom Staatsrathc dagegen vorgebrachten Gründe ihn davon abgebracht hätten. 
Auf dem Gebiete der Rechtspflege war Josefs vorwaltender Gesichtspunkt: die Gleichheit 
Aller vor dem Rechte. Kanin dürfte es je einen Herrscher gegeben haben, der den Grundsatz: 
Reichsrecht bricht Landrecht, so nachdrücklich geltend zu machen suchte. 
Aber Josef verstand jene Gleichheit nicht nur im Sinne der gleichmäßigen und 
unbedingten Giltigkeit der Gesetze für alle Provinzen, sondern auch für alle Stände des 
Reiches. Österreich verdankte ihm eine Reihe legislatorischer Arbeiten: das allgemeine 
bürgerliche Gesetzbuch, dessen erster, das Personenrecht behandelnde Theil 1786 erschien, 
während der zweite und dritte, das Sachen- und die gemeinsamen Bestimmungen des 
Personen- und Sachenrechtes enthaltende Theil wohl vollendet, aber von Leopold II. 
nicht sanctionirt worden ist, das Strafgesetzbuch von 1787 und die allgemeine Gerichts 
ordnung von 1788. Durch das bürgerliche Gesetzbuch, als dessen Vorläufer das Eherecht 
von 1783 und die Erbfolgeordnung von 1786 zu betrachten sind, wurden manche Principien 
der Persönlichkeit zur Geltung gebracht, welche selbst in Frankreich erst später, im Beginne 
der französischen Revolution, in dem Elaborate über die allgemeinen Menschenrechte zu 
legislatorischer Formulirung gelangt sind. Durch das josefinische Strafgesetzbuch weht 
im Gegensätze zu den vielfach noch harten Bestimmungen der Theresiana ein durchaus 
humaner Geist, der nicht so sehr in der unter dem Einflüsse der Theorien Beccarias 
erfolgten Beschränkung der Todesstrafe auf einige wenige Fülle, sondern mehr noch in der 
milderen Anschauung über den Begriff des Verbrechens im Allgemeinen und im Besonderen 
sich ausspricht. Freilich hatte die Abschreckungstheorie, der Josefs Kriminalistik huldigte, 
auch manche Härten zur Folge, die theils in der Verschärfung der Ehren- und Kerker 
strafen (Gassenkehren und Schiffziehen, Anschmieden der Verbrecher), theils in deren 
gleichmäßigen Verhängung über alle Verbrecher ohne Unterschied lag, die zwar dem 
obersten Principe dieser Strafgesetzgebung entsprach, aber durch die auf die Spitze getriebene 
Anwendung desselben zuweilen Recht in Unrecht verwandelte. 
Die volkswirthschaftlichen Ansichten Josefs hängen mit seinen politischen Grundsätzen 
enge zusammen. Vielfach erinnern sie an Sonuenfels, für den bereits Maria Theresia den 
Lehrstuhl der Finanz- und Polizeiwissenschaften an der Universität Wien errichtet hatte.
	        
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