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Nachdem die internationale Commission die für die Pläne nothwendigen Aufnahmen
beendet hatte, einigte sie sich vor Allem über die allgemeinen Grundsätze der Regulirnng.
Und zwar sollten durch die Stromschnellen, überall im Bette und nach Möglichkeit außer
halb der Schiffsbahn, Kanäle von 60 Meter Sohlenbreite und 2 Meter Tiefe unter dem
niedrigsten Wasserstand gezogen werden; ferner wären, um die Richtung des Gefälles und
die Schnelligkeit der Strömung zu regeln, je nach Bedarf Dämme bis über den Hoch
wasserstand hinaus zu bauen; endlich wäre mit Rücksicht auf die nach der Regulirung
eintretenden größeren Strömungsgeschwindigkeiten das Schiffzieheu an Seilen oder Ketten
zu studiren.
Die durch die internationale Commission in den Jahren 1873 und 1874 geplanten
Arbeiten wurden jedoch wieder verschoben. Dann kam nach dem russisch-türkischen
Kriege 1878 der durch die Großmächte nach Berlin einberufene internationale Congreß,
der auch diese schon so lange hingeschleppte internationale Angelegenheit in Erwägung
zog. Die österreichisch-ungarische Monarchie schloß am 8. Juli 1878 mit Serbien ein
Übereinkommen, demgemäß sie diese Arbeiten ohne Geldbeitrag von Seite Serbiens
durchführen werde, wogegen Serbien sich verpflichtete, alle im Interesse der Arbeiten
etwa erforderlichen Erleichterungen zu gewähren und, sofern es nöthig, auch die freie
Benützung des serbischen Users zu gestatten; ferner erhielt Serbien von Seite der
österreichisch-ungarischen Monarchie die Zusicherung, daß es hinsichtlich der Schiffahrt
auf der Unteren Donau auf gleichen Fuß mit den meistbegünstigten Staaten gestellt
werden solle. Nachdem dies geschehen, sprach es der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878
in seinem 57. Paragraph aus, daß Österreich-Ungarn beauftragt sei, an den Stromschnellen
der Unteren Donau und am Eisernen Thore die zur Beseitigung der Schiffahrtshindernisse
nothwendigen Arbeiten durchzuführen und daß die an jenem Stromabschnitt gelegenen
Uferstaaten alle im Interesse der Arbeiten geforderten Erleichterungen zu gewähren haben.
Desgleichen stellte der Vertrag fest, daß im Sinne der Beschlüsse von Paragraph 6 des
Londoner Vertrages ckcko. 13. März 1871 Österreich-Ungarn berechtigt sei, die Kosten
der Regulirungsarbeiten aus den Schiffahrtstaxen zu decken.
Dieser hochwichtige Beschluß, welcher die Durchführung der Arbeiten der meist-
interessirten Großmacht übertrug, brachte die vielverschleppte Angelegenheit ihrer Lösung
näher. Noch günstiger gestaltete sich die Lage, als die Regierungen Österreichs und Ungarns
übereinkamen, daß die thatsächliche Ausführung der Regulirungsarbeiten durch die
ungarische Regierung übernommen, und demgemäß auch das zur Deckung der Kosten
zugesicherte zeitweilige Taxenerhebuugsrecht aus Ungarn übertragen werde.
Von da an beschäftigten sich die ungarische Regierung und die Fachkreise aufs leb
hafteste mit der hochwichtigen Frage. Die Regierung berief im Jahre 1879 hervorragende