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Full text: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Ungarn, Band 4

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Nachdem die internationale Commission die für die Pläne nothwendigen Aufnahmen 
beendet hatte, einigte sie sich vor Allem über die allgemeinen Grundsätze der Regulirnng. 
Und zwar sollten durch die Stromschnellen, überall im Bette und nach Möglichkeit außer 
halb der Schiffsbahn, Kanäle von 60 Meter Sohlenbreite und 2 Meter Tiefe unter dem 
niedrigsten Wasserstand gezogen werden; ferner wären, um die Richtung des Gefälles und 
die Schnelligkeit der Strömung zu regeln, je nach Bedarf Dämme bis über den Hoch 
wasserstand hinaus zu bauen; endlich wäre mit Rücksicht auf die nach der Regulirung 
eintretenden größeren Strömungsgeschwindigkeiten das Schiffzieheu an Seilen oder Ketten 
zu studiren. 
Die durch die internationale Commission in den Jahren 1873 und 1874 geplanten 
Arbeiten wurden jedoch wieder verschoben. Dann kam nach dem russisch-türkischen 
Kriege 1878 der durch die Großmächte nach Berlin einberufene internationale Congreß, 
der auch diese schon so lange hingeschleppte internationale Angelegenheit in Erwägung 
zog. Die österreichisch-ungarische Monarchie schloß am 8. Juli 1878 mit Serbien ein 
Übereinkommen, demgemäß sie diese Arbeiten ohne Geldbeitrag von Seite Serbiens 
durchführen werde, wogegen Serbien sich verpflichtete, alle im Interesse der Arbeiten 
etwa erforderlichen Erleichterungen zu gewähren und, sofern es nöthig, auch die freie 
Benützung des serbischen Users zu gestatten; ferner erhielt Serbien von Seite der 
österreichisch-ungarischen Monarchie die Zusicherung, daß es hinsichtlich der Schiffahrt 
auf der Unteren Donau auf gleichen Fuß mit den meistbegünstigten Staaten gestellt 
werden solle. Nachdem dies geschehen, sprach es der Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 
in seinem 57. Paragraph aus, daß Österreich-Ungarn beauftragt sei, an den Stromschnellen 
der Unteren Donau und am Eisernen Thore die zur Beseitigung der Schiffahrtshindernisse 
nothwendigen Arbeiten durchzuführen und daß die an jenem Stromabschnitt gelegenen 
Uferstaaten alle im Interesse der Arbeiten geforderten Erleichterungen zu gewähren haben. 
Desgleichen stellte der Vertrag fest, daß im Sinne der Beschlüsse von Paragraph 6 des 
Londoner Vertrages ckcko. 13. März 1871 Österreich-Ungarn berechtigt sei, die Kosten 
der Regulirungsarbeiten aus den Schiffahrtstaxen zu decken. 
Dieser hochwichtige Beschluß, welcher die Durchführung der Arbeiten der meist- 
interessirten Großmacht übertrug, brachte die vielverschleppte Angelegenheit ihrer Lösung 
näher. Noch günstiger gestaltete sich die Lage, als die Regierungen Österreichs und Ungarns 
übereinkamen, daß die thatsächliche Ausführung der Regulirungsarbeiten durch die 
ungarische Regierung übernommen, und demgemäß auch das zur Deckung der Kosten 
zugesicherte zeitweilige Taxenerhebuugsrecht aus Ungarn übertragen werde. 
Von da an beschäftigten sich die ungarische Regierung und die Fachkreise aufs leb 
hafteste mit der hochwichtigen Frage. Die Regierung berief im Jahre 1879 hervorragende
	        
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