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Volltext: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Ungarn, Band 6

Die Einheit des ungarischen Staatsgebietes gelangt nach langwierigen Evolutionen 
erst in den Gesetzartikeln 1848: VII (Preßburg) und 1848:1 (Klausenburg) zum Ausdruck; 
die Union Siebenbürgens ist dadurch Thatsache geworden. Die endgiltige Regelung 
dieser Union erfolgt durch den Gesetzartikel 1868: XUIII, der mit den Verhältnissen des 
seit 341 Jahren specifisch entwickelten Landestheiles abrechnet. 
In habsburgischer Zeit, bis 1848 herauf, entwickelte sich Siebenbürgen als 
politischer und administrativer Organismus auf Grundlage der fürstlichen Verfassung. 
Die Legislation wurde durch den aus einer Kammer bestehenden Landtag in 
Gemeinschaft mit dem König von Ungarn als Fürsten von Siebenbürgen ausgeübt. 
Allerdings besaß auf dem siebenbürgischen Landtage das gouvernementale Element einen 
überaus großen Einfluß. Der Präsident des Landtages wurde durch die Stände (Ltutuuiu 
Uruksss) gewählt. Wichtigeren Vollversammlungen (wenn abweichende Meinungen zu 
versöhnen, Gesetze zu redigiren waren) präsidirte der Gouverneur. Als Schriftführer, 
also Gesetzredactcure, fungirten die Richter der königlichen Gerichtstafel. Das Recht der 
Einberufung des Landtages (nach gesetzlicher Praxis einmal imJahre, auf den St. Stephans» 
tag), sowie seiner Auflösung und der Sanctionirung der Gesetze stand bei dem Fürsten. 
Auf dem Landtage erschienen ohne Stimmrecht, für den fürstlichen Gubernialrath 
der Präsident des königlichen Guberniums, der Gouverneur (gubaruutor), die Räthe 
und Secretäre und die obersten administrativen und richterlichen Beamten; mit Stimmrecht 
36 Deputirte der Comitate und Szekler (von jedem Comitat und Szekler-Stuhl zwei), 
36 städtische und 22 sächsische (von jedem Stuhl zwei) Deputirte. Von den angeseheneren 
Edelleuten konnte der Fürst durch besonderen Einladungsbrief die Regalisten und 
königlichen Beamten berufen; diese Briefe wurden durch das königliche Gubernium 
versendet. Auf diese Art bewahrte sich die Legislative Siebenbürgens einen gewissen 
patriarchalischen Charakter, und die Executive hatte ein entscheidendes Wort. 
Die Executive wurde von dem dem Fürsten verantwortlichen siebenbürgischen 
königlichen Gubernium oderOber-Gubernialrath (UxeolsuinreFiumFubaruium, 
cousiliuiu Auberuiuls iutimuin) zu Klausenburg ausgeübt. Es controlirte die Verwaltung, 
war in seinem besonderen richterlichen Senat oberster Gerichtshof, überwachte die Einhebung 
der Staatssteuern, das militärische Quartierwesen, die Kirchen- und Schulangelegenheiten, 
die öffentliche Gesundheitspflege, es brachte die Gesetze in Umlauf und sorgte für ihre 
Ausführung. Die Gubernialräthe wurden unter Berücksichtigung der vier Religionen 
und drei Nationen ans Grund eines Ternavorschlages des Landtages durch den 
Fürsten ernannt. 
So organisirt wirkte diese Körperschaft bis Juli 1848. Von 1861 bis 1867 war 
sie, mit Ausnahme der Gerichtsbarkeit, abermals thätig. Die Übergaugsarbeiten der
	        
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