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Volltext: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Ungarn, Band 6

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Union führte von 1867 bis 30. April 1869 ein königliches Commissariat durch; seitdem 
ist die ungarische Verwaltung einheitlich. 
Die siebenbürgische Verwaltung ruhte sowohl in den Comitaten, als auch in den 
Stühlen der Szekler und Sachsen auf der Grundlage der Selbstregierung; sie wählten 
ihre Beamten selbst, mit Ausnahme der Obergespäne und Obercapitäne, wobei sie der 
eonfessionellen Billigkeit Rechnung trugen. Hinsichtlich der Comitatsbeamten blieb das 
fürstliche Bestätigungsrecht in Geltung. Im allgemeinen ist die alte Organisation viel conser- 
vativer; Verwaltung und Gerichtsbarkeit hängen enger zusammen, als seit 1723 in Ungarn. 
Da der König als Fürst nicht im Lande residirte, spielte die an seiner Seite in 
Wien thätige siebenbürgische königliche Hofkanzlei (Uxeelsa LuueoUuria regia 
Drarm^lvarüea Nullen) eine große Rolle, da sie, wie schon ihr Titel Zeigt, das Organ für 
die Ausübung der Hoheitsrechte des Königs von Ungarn ans dem Gebiete Siebenbürgens 
war. Die Gnaden und Auszeichnungen gehörten vornehmlich in ihren Wirkungskreis, doch 
fungirte sie auch als oberste königliche Berufungsinstanz. Josef U. vereinigte sie am 
14. August 1782 mit der ungarischen Hofkanzlei, von der sie sich erst nach nenn Jahren 
(28. Februar 1791) trennte. Sie hörte Ende Juni 1848 ans. (Von 1861 bis 1867 
bestand sie wieder.) An ihrer Spitze stand der Hofkanzler, der im Range nach dem Hof 
kanzler von Ungarn kam; ihr Gebäude in Wien befand sich neben dem der ungarischen 
und ihre Beamten gehörten gleichfalls dem Status des Hofes an. 
Die Finanzdirection trennte sich erst nach längerem Experimentiren von der 
Administration und wurde 1791 als siebenbürgisches Königliches Thesaurariat (InelMs 
i-sgins in magno Dranszllvanias prineipatu Ui68aurai iatus) in Hermann st adt 
reorganisirt. Der Schatzmeister hatte bei dem Gubernium Sitz und Stimme, jedoch keinen 
so großen Wirkungskreis, wie der Präsident der ungarischen Hofkammer. Die Art der 
Finanzgebarung, die Angelegenheiten des Bergbaues und Salzes waren die Hauptressorts 
dieses Amtes, das im Jahre 1848 aufhörte. Die Rechtspflege in Siebenbürgen wurde in 
erster Instanz durch die Gerichtshöfe der Comitate, Stühle und Städte (in Bergwerks 
angelegenheiten durch das Unter-Berggericht und Kameralgericht) ausgeübt. Die zweite 
Instanz war die königliche Tafel zu Marosväsärhely, deren Präsident durch den Fürsten 
unter neun von den Ständen vorgeschlagenen Personen ernannt wurde. Die Tafel stand 
in enger Verbindung mit dem Gubernium, von der sie auch Anweisungen erhielt. 
In militärischer Hinsicht stand für Siebenbürgen das Recht der Recrntenbewilligung 
(bis 1848 drei Linien-Jnfanterieregimenter und ein Linien-Cavallerieregiment) dem 
Landtage zu, die Recrutenstellung wurde durch das Gubernium angeordnet. Das Heer 
selbst bestand aus zwei Elementen: seit 1715 ans der stehenden Truppe, deren Kommando 
der Fürst durch seine kaiserlichen und königlichen Generale führe» ließ, und aus der
	        
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