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Union führte von 1867 bis 30. April 1869 ein königliches Commissariat durch; seitdem
ist die ungarische Verwaltung einheitlich.
Die siebenbürgische Verwaltung ruhte sowohl in den Comitaten, als auch in den
Stühlen der Szekler und Sachsen auf der Grundlage der Selbstregierung; sie wählten
ihre Beamten selbst, mit Ausnahme der Obergespäne und Obercapitäne, wobei sie der
eonfessionellen Billigkeit Rechnung trugen. Hinsichtlich der Comitatsbeamten blieb das
fürstliche Bestätigungsrecht in Geltung. Im allgemeinen ist die alte Organisation viel conser-
vativer; Verwaltung und Gerichtsbarkeit hängen enger zusammen, als seit 1723 in Ungarn.
Da der König als Fürst nicht im Lande residirte, spielte die an seiner Seite in
Wien thätige siebenbürgische königliche Hofkanzlei (Uxeelsa LuueoUuria regia
Drarm^lvarüea Nullen) eine große Rolle, da sie, wie schon ihr Titel Zeigt, das Organ für
die Ausübung der Hoheitsrechte des Königs von Ungarn ans dem Gebiete Siebenbürgens
war. Die Gnaden und Auszeichnungen gehörten vornehmlich in ihren Wirkungskreis, doch
fungirte sie auch als oberste königliche Berufungsinstanz. Josef U. vereinigte sie am
14. August 1782 mit der ungarischen Hofkanzlei, von der sie sich erst nach nenn Jahren
(28. Februar 1791) trennte. Sie hörte Ende Juni 1848 ans. (Von 1861 bis 1867
bestand sie wieder.) An ihrer Spitze stand der Hofkanzler, der im Range nach dem Hof
kanzler von Ungarn kam; ihr Gebäude in Wien befand sich neben dem der ungarischen
und ihre Beamten gehörten gleichfalls dem Status des Hofes an.
Die Finanzdirection trennte sich erst nach längerem Experimentiren von der
Administration und wurde 1791 als siebenbürgisches Königliches Thesaurariat (InelMs
i-sgins in magno Dranszllvanias prineipatu Ui68aurai iatus) in Hermann st adt
reorganisirt. Der Schatzmeister hatte bei dem Gubernium Sitz und Stimme, jedoch keinen
so großen Wirkungskreis, wie der Präsident der ungarischen Hofkammer. Die Art der
Finanzgebarung, die Angelegenheiten des Bergbaues und Salzes waren die Hauptressorts
dieses Amtes, das im Jahre 1848 aufhörte. Die Rechtspflege in Siebenbürgen wurde in
erster Instanz durch die Gerichtshöfe der Comitate, Stühle und Städte (in Bergwerks
angelegenheiten durch das Unter-Berggericht und Kameralgericht) ausgeübt. Die zweite
Instanz war die königliche Tafel zu Marosväsärhely, deren Präsident durch den Fürsten
unter neun von den Ständen vorgeschlagenen Personen ernannt wurde. Die Tafel stand
in enger Verbindung mit dem Gubernium, von der sie auch Anweisungen erhielt.
In militärischer Hinsicht stand für Siebenbürgen das Recht der Recrntenbewilligung
(bis 1848 drei Linien-Jnfanterieregimenter und ein Linien-Cavallerieregiment) dem
Landtage zu, die Recrutenstellung wurde durch das Gubernium angeordnet. Das Heer
selbst bestand aus zwei Elementen: seit 1715 ans der stehenden Truppe, deren Kommando
der Fürst durch seine kaiserlichen und königlichen Generale führe» ließ, und aus der