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Full text : Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Ungarn, Band 1

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modernen  Staaten  anzupassen,  war  nun  die  Aufgabe,  welcher  man  sich  in  Ungarn
mit  dem  größten  Eifer  unterzog,  denn  in  Siebenbürgen  verknöcherte  gleichsam  die  alte
Verfassung,  höchstens,  daß  der  Katholicismus  an  Terrain  gewann  und  das  aus  seinen
Ruinen  nun  als  neue  Festung  Karlsburg  auferstandene  Alba  Julia  sichtbar  den  veränderten
Lauf  der  Zeiten  verkündete.  In  Ungarn  glich  dieses  Zeitalter  ungefähr  demjenigen,
welches  wir  nach  1790,  1827  und  1867  sehen.  Es  nahm  eine  ganze  Reihe  der  Organisations-
  und  Reformarbeiten,  der  Fragen  ökonomischer,  juridischer  und  hauptsächlich
processualischer  Natur  in  die  Hand,  und  die  29  Jahre  (1711  bis  1740),  während  deren
Karl  Ul.  auf  dem  ungarischen  Throne  saß,  die  drei  Reichstage  (1712  bis  1715,  1722  bis
1723,  1729),  welche  unter  ihm  abgehalten  wurden,  waren,  obgleich  nur  wenige  der  ins
Auge  gefaßten  Ziele  erreicht  wurden,  doch  nicht  unfruchtbar  für  das  Leben  des  Landes
und  der  Nation.  Der  Grund  zu  vielen  Institutionen,  welche  sich  fast  bis  ans  unsere  Tage,
bis  1848  erhielten,  wurde  damals  gelegt,  und  Ungarn  näherte  sich,  wenn  auch  vielleicht
nicht  im  Wesen,  so  doch  in  Bezug  auf  die  Formen  mit  einem  großen  Schritte  dem  westeuropäischen ­
  modernen  Staatswesen.
Ungarn  war  ein  ständisches  Land  und  blieb  es  auch  noch  fernerhin  nahezu  ein  und
ein  halbes  Jahrhundert  lang.  Prälaten,  Magnaten,  Adel  und  die  königlichen  Freistädte
bildeten  die  vier  Stände  (,Status"),  die  Nation  im  staatsrechtlichen  Sinne.  Der  Stand
der  königlichen  Freistädtc  hatte  sich  im  Laufe  der  Jahrhunderte  gebildet.  Mit  einer
Bevölkerung  meist  nichtungarischer,  deutscher  oder  slovakischer  Zunge  hatte  dieser  Ätand
in  politischer  Hinsicht  nicht  viel  zu  bedeuten.  Er  besaß  zwar  Stimmrecht  im  Reichstage,
doch  seine  Stimme  hatte  kein  Gewicht,  und  selbst  später  galten  in  der  Praxis  sämmtliche
städtische  Stimmen  nur  so  viel  als  das  Votum  eines  Comitats.  Diese  Städte  bildeten  auch
eigentlich  keinen  unabhängigen  „Status".  Sie  waren  nach  alter  Auffassung  das  Eigenthum ­
  der  Krone  und  standen  unter  der  Aufsicht  der  königlichen  Kammer.  Ihre  innere
Organisation  war  im  Allgemeinen  eine  gleiche.  Ein  weiterer,  in  der  Regel  ans  hundert
Männern  bestehender,  gewühlter,  sich  selbst  ergänzender  äußerer  großer  Rath  wählte  den
Beamtenkvrper,  gewöhnlich  lebenslänglich.  In  Bezug  auf  die  Rechtspflege  gab  es  Personalund
  Tavernicalstädte  und  darnach  ging  die  Appellation  in  Civilsachen  vom  städtischen
Gericht  entweder  zum  Personal-  oder  Tavernicalstuhl  und  von  letzterem  noch  zum  höchsten
Gerichtsfvrum  des  Landes.  In  Bezug  auf  diese  Eintheilung  bildete  die  Drau  keine  Grenze.
Zwischen  ungarischen  und  kroatischen  königlichen  Freistüdten  gab  es  in  dieser  Beziehung
keinen  Unterschied.  Die  ältesten  und  angesehensten  Städte  waren  dem  eravcrnicus  zugethcilt.
Ofen,  Pest,  Kaschan,  Preßburg,  Ödenburg,  Agram  waren  Tavernicalstädte.  Dcbreczin,
Szathmar-Nemeti  und  Szegedin  wurden1715  durch  ein  Gesetz  in  diese  Reihe  ausgenommen
linier  den  Personalstädten  waren  Leutschan,  Warasdin  und  die  Bergstädte  die  bedeutendsten
Ungarn  I.  ^
            
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