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modernen Staaten anzupassen, war nun die Aufgabe, welcher man sich in Ungarn
mit dem größten Eifer unterzog, denn in Siebenbürgen verknöcherte gleichsam die alte
Verfassung, höchstens, daß der Katholicismus an Terrain gewann und das aus seinen
Ruinen nun als neue Festung Karlsburg auferstandene Alba Julia sichtbar den veränderten
Lauf der Zeiten verkündete. In Ungarn glich dieses Zeitalter ungefähr demjenigen,
welches wir nach 1790, 1827 und 1867 sehen. Es nahm eine ganze Reihe der Organisations-
und Reformarbeiten, der Fragen ökonomischer, juridischer und hauptsächlich
processualischer Natur in die Hand, und die 29 Jahre (1711 bis 1740), während deren
Karl Ul. auf dem ungarischen Throne saß, die drei Reichstage (1712 bis 1715, 1722 bis
1723, 1729), welche unter ihm abgehalten wurden, waren, obgleich nur wenige der ins
Auge gefaßten Ziele erreicht wurden, doch nicht unfruchtbar für das Leben des Landes
und der Nation. Der Grund zu vielen Institutionen, welche sich fast bis ans unsere Tage,
bis 1848 erhielten, wurde damals gelegt, und Ungarn näherte sich, wenn auch vielleicht
nicht im Wesen, so doch in Bezug auf die Formen mit einem großen Schritte dem westeuropäischen
modernen Staatswesen.
Ungarn war ein ständisches Land und blieb es auch noch fernerhin nahezu ein und
ein halbes Jahrhundert lang. Prälaten, Magnaten, Adel und die königlichen Freistädte
bildeten die vier Stände (,Status"), die Nation im staatsrechtlichen Sinne. Der Stand
der königlichen Freistädtc hatte sich im Laufe der Jahrhunderte gebildet. Mit einer
Bevölkerung meist nichtungarischer, deutscher oder slovakischer Zunge hatte dieser Ätand
in politischer Hinsicht nicht viel zu bedeuten. Er besaß zwar Stimmrecht im Reichstage,
doch seine Stimme hatte kein Gewicht, und selbst später galten in der Praxis sämmtliche
städtische Stimmen nur so viel als das Votum eines Comitats. Diese Städte bildeten auch
eigentlich keinen unabhängigen „Status". Sie waren nach alter Auffassung das Eigenthum
der Krone und standen unter der Aufsicht der königlichen Kammer. Ihre innere
Organisation war im Allgemeinen eine gleiche. Ein weiterer, in der Regel ans hundert
Männern bestehender, gewühlter, sich selbst ergänzender äußerer großer Rath wählte den
Beamtenkvrper, gewöhnlich lebenslänglich. In Bezug auf die Rechtspflege gab es Personalund
Tavernicalstädte und darnach ging die Appellation in Civilsachen vom städtischen
Gericht entweder zum Personal- oder Tavernicalstuhl und von letzterem noch zum höchsten
Gerichtsfvrum des Landes. In Bezug auf diese Eintheilung bildete die Drau keine Grenze.
Zwischen ungarischen und kroatischen königlichen Freistüdten gab es in dieser Beziehung
keinen Unterschied. Die ältesten und angesehensten Städte waren dem eravcrnicus zugethcilt.
Ofen, Pest, Kaschan, Preßburg, Ödenburg, Agram waren Tavernicalstädte. Dcbreczin,
Szathmar-Nemeti und Szegedin wurden1715 durch ein Gesetz in diese Reihe ausgenommen
linier den Personalstädten waren Leutschan, Warasdin und die Bergstädte die bedeutendsten
Ungarn I. ^