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Full text: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Ungarn, Band 1

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Reformirten erst drei Jahre später ihren Gottesdienst im Hofe der Herren von Tisza 
installiren. 
Josef II. machte den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit noch eine zweite Con- 
cession. Er sprach aus (am 22. August 1785), daß der Hörige nicht mehr an die Scholle 
gebunden sei, sondern frei ziehen könne, wenn er wolle, und über seine bewegliche Habe 
verfügen dürfe, wie es „das allgemeine Wohl und das Naturrecht erheischen", welches der 
Staat anerkennen müsse. 
In seiner abstracten Auffassung liebte es Josef, sich sein ganzes Reich als einheitlichen 
Staat zu denken, und wollte es auch zu einem solchen verschmelzen. Bei der Durch 
führung seiner Pläne stieß er jedoch Schritt für Schritt auf die Schranken der ungarischen 
Verfassung, dieses Product einer Jahrhunderte zurückreichenden Entwicklung, welches 
freilich den Idealen des Kaisers sehr wenig entsprach. Er benahm sich demnach so, als ob 
es gar keine ungarische Verfassung gäbe, und that Alles, was nach seiner Auffassung im 
Interesse der Völker und Staaten gut, zweckmäßig und nothwendig erschien, ob es nun 
gesetzlich war oder nicht. Schon im Jahre 1782 vereinigte er die ungarische und die sieben- 
bürgische Hofkanzlei und fügte ihnen die ungarische Abtheilung der Wiener k. k. Hofkammer 
hinzu, welche, wenn auch nicht in der Theorie, so doch factisch die oberste Kammerbehörde 
des Landes war. Ebenso vereinigte er den Statthaltereirath und die ungarische Kammer und 
verlegte beide von Preßburg nach Ofen, von wo er die Universität nach Pest verpflanzte. 
Er hob die Autonomie der Comitate auf. Siebenbürgen wurde in drei, Ungarn mit 
Kroatien und Slavonien in zehn Kreise eingetheilt, in welchen die Comitate und freien 
Districte abgerundet, die kleinen mit den größeren verschmolzen wurden und nur niedere 
Verwaltungsbezirke unter der Administration von staatlich ernannten Beamten bildeten. 
Diesen neuen Comitaten unterstanden in administrativer Beziehung auch die königlichen 
Freistädte, doch behielten sie ihre gewählten Beamten, ihre Gerichtsbarkeit, mit Aus 
nahme der Strafrechtspflege, und einige administrative Agenden. Die Comitate hingegen 
verloren das Recht der Rechtspflege, welche von den königlichen Gerichten übernommen 
wurde. Die alte Rolle der königlichen Tafel als Gerichtshof erster Instanz ging auf die 
Districtualtafeln über. Die königliche Tafel selbst wurde zum Gerichtshöfe zweiter, die 
von Pest nach Ofen verlegte Septemviraltafel zum Appellationsgerichtshofe dritter Instanz. 
Das Gerichtsverfahren wurde durch die österreichische Proceßordnung, das Strafrecht 
durch den Criminalcodex der Erbländer geregelt, aus welch letzterem Josef II. die Todes 
strafe als inhuman beseitigte. Als Verwaltungs- und Gerichtssprache decretirte Josef die 
deutsche Sprache an Stelle der todten lateinischen. Es war ein Hauptziel Josefs, Ungarn 
auch unmittelbar zur Tragung der Lasten der Monarchie heranzuziehen, zu denen der 
ungarische Adel bisher nur indirect in Folge von Ein- und Ausfuhrzöllen und dem künstlich
	        
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