Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Ungarn, Band 1

257

Sitzung  nur  solche  Gesetze  schaffen  zu  wollen,  welche  den  Rechten  und  der  Würde  des
freien  und  unabhängigen  Ungarn  entsprächen,  und  ohne  Zustimmung  des  Reichstages
weder  Ämter  noch  Würden,  weder  Geschenke  noch  Belohnungen  oder  hierauf  abzielende
Versprechungen  unter  irgend  einem  Vorwände  von  irgend  Jemanden!  anzunehmen.  Die
Debatten  waren  lebhaft,  die  Ausfälle  heftig.  Endlich  siegte  doch  die  Besonnenheit,  welche
in  der  Weisheit  Leopolds  II.  eine  starke  Stütze  fand,  der  im  Jnauguraldiplom  (Krönungsurkunde) ­
  zwar  keine  neuen  Concesfionen  machte,  aber  die  bestehende  ungarische  Verfassung
vollständig,  ohne  Vorbehalt  anerkannte.
Die  Krönung,  welche  am  15.  November  in  Preßburg  stattsand,  besiegelte  den  Bund
zwischen  Ungarn  und  seinem  König.  Die  Gesetze,  welche  durch  Nation  und  König  während
dieses  Reichstages  geschaffen  wurden,  machten  in  vielen  Beziehungen  Epoche.  Leopold
erkannte  an,  daß  Ungarn  ein  freies  und  unabhängiges,  keinem  anderen  Lande  unterworfenes
Reich  sei  und  nur  durch  seine  selbst  geschaffenen,  von  dem  gekrönten  König  sanctionirten
Gesetze  zu  regieren  sei.  Die  Nation  hinwiederum  acceptirte  und  sanctionirte  in  der  üblichen
gesetzmäßigen  Form  alles  dasjenige,  was  Maria  Theresia  und  noch  mehr  Josef  II.  in
formell  zwar  anfechtbarer  Weise,  doch  zum  Besten  des  Landes,  den  Forderungen  der  Zeit
gemäß  geschaffen  hatten.  Man  inarticulirte  —  nicht  ohne  heftige,  selbst  leidenschaftliche
Debatten,  in  welchen  die  Regierung  gegen  die  katholischen  Zeloten  den  liberalen  Standpunkt ­
  einnahm  —  die  vollständige  Religionsfreiheit  der  Protestanten.  Man  anerkannte
provisorisch,  als  Factum,  und  verbesserte  das  Urbarium  Maria  Theresias,  man  sanctionirte,
ältere  Gesetze  erneuernd,  die  Freizügigkeit  der  Hörigen.  Auch  die  Angelegenheit  der  uichtunirten
  Griechen  —  meist  Serben  —  fand  ihre  legislative  Erledigung.  Die  Serben  hielten
im  Verlaufe  des  Jahres  1790  einen  Nationalcongreß  in  Temesvär  ab  und  forderten  das
Temescher  Banat  als  besonderen  District  für  sich.  Leopold  II.  fand  es  für  gut,  eine  eigene
illyrische  Kanzlei  für  ihre  Angelegenheiten  zu  errichten  (am  21.  Februar  1791),  welche
gewissermaßen  eine  Fortsetzung  der  durch  Maria  Theresia  aufgehobenen  vopntntio
Ill^riaa  bildete.  Die  ungarische  Legislative  sprach  durch  den  Gesetzartikel  XXVIII:  1791
in  klarer  Weise  die  Gleichberechtigung  der  nichtunirten  Griechen  in  Bezug  auf  Besitzrecht
und  Bekleidung  von  Ämtern  aus.  Der  nach  dem  frühen  Tode  Leopolds  II.  (1.  März  1792)
einberufene  Krönungsreichstag  des  Königs  Franz  räumte  zudem  auch  ihren  Bischöfen
Sitze  im  Reichstage  ein;  die  illyrische  Hvfkanzlei  dagegen  wurde  aufgehoben  (Gesetzartikel ­
  X:  1792).
Es  gab,  wie  dies  auch  im  1790er  Reichstage  kund  wurde,  Viele  im  Lande,  die  selbst
die  Neuerungen  Maria  Theresias  mißbilligten  und  unter  dem  Vorwände  strengster
Legalität  am  liebsten  die  alten  Zustände  in  Allem  wiederhergestellt  gesehen  hätten  oder
doch  jede  weitere  Neuerung  verhindern  wollten.  Die  große  Mehrheit  wich  jedoch  von
Ungarn  I.

17
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.