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Full text : Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Ungarn, Band 1

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Artikel  X.
Von  der  Unabhängigkeit  Ungarns  und  seiner  Nebenländer.
Über  gehorsamsten  Bortrag  der  Reichsstände  geruhten  Seine  Majestät  gnädigst  anzuerkennen,  daß,
obwohl  die  für  Ungarn  und  seine  Nebenländer  mit  Gesetzartikel  1  und  2  vom  Jahre  1723  festgesetzte
Erbfolge  des  weiblichen  Zweiges  des  erlauchten  Hauses  Österreich  demjenigen  Fürsten  zukommt,  der  im
Sinne  der  bestehenden  Erbfolgeordnung  in  den  anderen,  in  und  außer  Deutschland  liegenden,  zusammen
und  ungetheilt  zu  besitzenden  Erbländern  und  Herrschaften  hiezu  berufen  ist:  Ungarn  mit  seinen  Nebenländern ­
  doch  ein  freies  Königreich  und  hinsichtlich  seiner  Regierungsform  (einverständlich  aller  Dicasterien)
unabhängig,  das  heißt,  keinem  anderen  Lande  oder  Volke  unterworfen  sei,  sondern  seinen  eigenen  Bestand
und  eigene  Constitution  habe  und  durch  seinen  gesetzlich  gekrönten  König,  daher  von  Seiner  Majestät
und  dessen  Nachfolgern,  die  Könige  von  Ungarn  sind,  laut  Gesetzartikel  3:1715  und  8,  11:1741  nach
seinen  eigenen  Gesetzen  und  Gewohnheiten,  nicht  aber  auf  Art  der  anderen  Provinzen  zu  regieren  und
zu  verwalten  sei.

Namensunterschrist  Leopolds  II.  unter  den  17S0/SI.  Gesetzen.

nicht  anfznweisen  vermochte:  Michael  (Vitez)  Csokonai,  den  hunwristischen  Dichter  ans
Debreczin,  nnd  den  Zalader  Edelmann,  Gardisten,  Officier  Alexander  Kisfaludy,  den
Dichter  des  „Himfy"  (Sonette  in  Petrarcas  Manier).
Es  gab  auch  eine  kleine  Partei  im  Lande,  welche,  die  Mehrheit  weit  hinter  sich
zurücklassend,  den  kosmopolitischen,  bald  ins  Revolutionäre  nmschlagenden  Ideen  des
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