259
^ ^^r-^-L^>A2'^r^r-
<2 '^»7^<-r^ ^ r5/XLs^^r^-L<^ ,<—
^ ^ ^ X ' x' - -L--L^-^/-^7L
"L>r-L^
Artikel X.
Von der Unabhängigkeit Ungarns und seiner Nebenländer.
Über gehorsamsten Bortrag der Reichsstände geruhten Seine Majestät gnädigst anzuerkennen, daß,
obwohl die für Ungarn und seine Nebenländer mit Gesetzartikel 1 und 2 vom Jahre 1723 festgesetzte
Erbfolge des weiblichen Zweiges des erlauchten Hauses Österreich demjenigen Fürsten zukommt, der im
Sinne der bestehenden Erbfolgeordnung in den anderen, in und außer Deutschland liegenden, zusammen
und ungetheilt zu besitzenden Erbländern und Herrschaften hiezu berufen ist: Ungarn mit seinen Nebenländern
doch ein freies Königreich und hinsichtlich seiner Regierungsform (einverständlich aller Dicasterien)
unabhängig, das heißt, keinem anderen Lande oder Volke unterworfen sei, sondern seinen eigenen Bestand
und eigene Constitution habe und durch seinen gesetzlich gekrönten König, daher von Seiner Majestät
und dessen Nachfolgern, die Könige von Ungarn sind, laut Gesetzartikel 3:1715 und 8, 11:1741 nach
seinen eigenen Gesetzen und Gewohnheiten, nicht aber auf Art der anderen Provinzen zu regieren und
zu verwalten sei.
Namensunterschrist Leopolds II. unter den 17S0/SI. Gesetzen.
nicht anfznweisen vermochte: Michael (Vitez) Csokonai, den hunwristischen Dichter ans
Debreczin, nnd den Zalader Edelmann, Gardisten, Officier Alexander Kisfaludy, den
Dichter des „Himfy" (Sonette in Petrarcas Manier).
Es gab auch eine kleine Partei im Lande, welche, die Mehrheit weit hinter sich
zurücklassend, den kosmopolitischen, bald ins Revolutionäre nmschlagenden Ideen des
17*