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Full text: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Ungarn, Band 1

Streithammer, sein Eisenharnisch, Schild und Speer und jene Steinkugeln, die er mit 
seiner Schleuder von einem User der Donau auf das andere hinüberwarf, so wie auch jene 
neue Pflugschar, die er auf des Königs Geheiß mit seiner Lanze durchstieß. 
Diesen historischen Gestalten reihen sich die Helden der Volkssage an, die Höllen 
fahrer, wie Lorenz Dar, Stefan Kadär, Beude Tarcsai, Gregor Vitez-Oläh, Matthias 
Ordög; dann, um tiefer hinabzusteigen, die Helden des Volksliedes, die 
(arme Bursche), deren Räuber-Abenteuern die Phantasie des Volkes den Anstrich des 
Heldenhaften verliehen hat. Körperliche Kraft und Math waren bei den Magyaren nicht 
nur im Krieg und im ritterlichen Kampfspiel vollauf geschützt, sondern spielten lange Zeit 
auch im bürgerlichen Leben ihre Rolle. Sie hatten eine Institution: den gerichtlichen 
Zweikampf, der bis auf Matthias Hunyadi im Schwange ging und von diesem durch seinen 
XVUI. Gesetzartikel des Jahres 1486 als ein in der Welt unerhörter Gebrauch aufgehoben 
wurde, jedoch insoweit immer noch bestehen blieb, daß der König in Fällen, wo jedes 
andere Zeugniß fehlte, den Zweikampf ausdrücklich anordnen konnte. Dies war schon zu 
St. Stefans Zeiten gebräuchlich. Die Abteien und Capitel, als moralische Personen, welche 
nicht persönlich kämpfen können, hielten sich amtliche Zweikümpfer, die in Streitfällen 
ihre Sache zu vertreten hatten. 
Jeder freie Mann konnte für sich kämpfen und die Entscheidung seines Streitfalles 
der Waste anheimstellen. Aber es durfte auch jede Partei für sich einen anderen Zwei 
kämpfer miethen, besonders wenn die streitende Partei eine Frau war. Auch der König 
hatte seinen eigenen Kämpen (wie die englischen Könige einen Oainpio rogis). Die Dienste 
dieser Kämpen wurden durch Ehrenbezeigungen und Schenkungen belohnt. So adelte 
Ladislaus der Kumanier im Jahre 1274 den Peter Bndafalvi, der als »puZil" auf seinen 
Befehl elf Zweikämpfe siegreich bestanden, sammt seiner Sippschaft. Nicht gestattet war 
es dem Vatermörder und Straßenränder, sich bei den Zweikämpfen vertreten zu lassen. 
Nur der König oder der Landrichter konnte den Parteien den Zweikampf zuurtheilen, 
und wenn derselbe zugeurtheilt war, hatten die Kämpfer in voller Rüstung vor dem 
Richter zu erscheinen und ihre Waffen und Pferde prüfen zu lassen, ob nicht jene gefeit 
seien und an diesen irgend ein Zauber hafte. Sie konnten mit Lanzen, zwei Schwertern, 
dem Stock, dem Dolch, mit Pfeilen und mit dem bulgarischen Kolben kämpfen, immer aber 
zu Pferde. Bei der gerichtlichen Verhandlung von Kapitalverbrechen konnte der Richter 
den Kampf für den Angeklagten auch erschweren; dieser mußte sich nackt oder im bloßen 
Hemde dem geharnischten Kämpen des Klägers stellen, wie das zur Zeit Belas IV. ein 
richterliches Urtheil verfügt hat. Diese Zweikämpfe fanden in Gegenwart des Königs 
statt, meist auf dem Ofener „Blutfelde" („Generalwiese") oder in einer anderen königlichen 
Residenz, für Siebenbürgen zu Torda vor dem Wojwoden. Die Zweikämpfer mußten
	        
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