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sozusagen den einzigen Exportartikel der im Inneren des Landes liegenden Alteichen
bestände gebildet hat, ist nun auch schon der Absatz für Eichenschnittwaare, sowie auch
der Rundklötze sehr beachtenswert!,. Ein erfreulicher Beweis dieses forstlich industriellen
Fortschrittes im Allgemeinen sind auch die zahlreichen in neuerer Zeit überall im Lande
errichteten, theilweise geradezu großartigen Sägeanlagen, Tanninfabriken u. s. w., sowie
auch die stets zunehmende technische Verwerthung der Rothbuchenbestände.
Dabei ist noch erwähnenswerth, daß die gesammten Waldarbeiten im Lande fast
durchwegs nur durch heimische Arbeitskräfte verrichtet werden.
llud wenn wir nun in Kürze auch noch die Organisation der kroatischen Landes
forstverwaltung in Augenschein nehmen, so finden wir zunächst, daß das österreichische Forst
gesetz vom 3. December 1852, das aber hier erst im Jahre 1858 in Kraft getreten ist,
dennoch der Hauptsache nach auch noch heute in Giltigkeit ist. Eine wesentliche Ergänzung
ist in dieser Hinsicht erst mit dem Jnslebentreten des Gesetzes vom 22. Januar 1894,
betreffend „die Organisation des forsttechnischen Dienstes der Politischen Verwaltung",
sowie desGesetzes vom 26.März 1894 über „die Regelung der Verwaltung undBewirth-
schaftung der unter der besonderen öffentlichen Aufsicht stehenden Wälder" zu verzeichnen.
Es wurde dementsprechend nicht nur eine eigene Forstsection bei der königlichen Landes
regierung in Agram, welcher nun auch die gesammte oberste Leitung des Landesforstwesens
untersteht, neu creirt, sondern es wurden unter einem auch bei den übrigen Instanzen der
politischen Verwaltung, den Comitats- und Bezirksbehörden, eigene Forsttechniker ange
stellt, denen unter Anderem auch die facultative Verwaltung der Bewirtschaftung der
Gemeinde- und Genossenschaftswalduugen im Lande obliegt.
Die Verwaltung und Bewirtschaftung der im Wege der Theilung der einstigen
Militärgrenz-Ärarialforste der dortigen Bevölkerung zugefallenen 750.690 Joch Wald
mit einem Schätzungswerts von 128, 521, 423 Gulden ist ebenfalls im Sinne der
Gesetze vom 8. Juni 1871, 15. Juni 1873, 20. Juli 1875 und 11. >;uli 1881 derart
geregelt, daß auch deren Verwaltung der Forstseetion der königlichen Landesregierung
untergeordnet ist und daß dieselben nur aus Grundlage einer genauen Betriebseinrichtung
bewirthschaftet werden dürfen. Zur Ausübung der hiezu nothwendigen Controle aber ist
bei der Forstsection ein eigenes Forstinspectorat, und für jede Vermögensgemeinde auch
noch ein Regierungscommissär bestellt worden.
Die oberste Leitung der gesammten Wirtschaft in den croato-slavvrrischen Ärarial-
forsten ist dem gemeinsamen königlichen Ackerbauministerium in Budapest Vorbehalten,
während mit der eigentlichen Direktion, Aufsicht, Controle, sowie der Localverwaltung,
die königliche Forstdirection in Agram, das königliche Oberforstamt zu Vinkovci und
das königliche Forstamt zu Otocac betraut sind.