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Böhmen.
Auch den Ständen des Königreichs Böhmen und des 1322 an Böhmen verpfändeten
ehemaligen Reichslandes Eger mit Gebiet wurde das Gesetz vorgelegt. Da in Böhmen
bereits das Erbfolgegesetz Kaiser Karls IV. vom 7. April 1348 das Nachfolgerecht
auch der Frauen festsetzte, ein Recht, das ebenso für das nachfolgende jagellonische
wie das habsburgische Haus ausdrücklich (1510, 1545) in Anspruch genommen und
zugestanden war, so konnten die Stände am 16. Oktober 1720 mit Recht erklären, das
neue Gesetz, „die Pragmatische Sanktion", stehe mit dem altenFundamentalgesetze des
Königreichs im Einklang und die Eröffnung, welche sie als Befehl bezeichnten, sei ihnen
vom Kaiser „aus purem Überflüsse angeborener Clemenz" zugegangen. Indem sie sich
und ihre Nachkommen verpflichteten, diese Erbordnung in Allem und Jedem auf das sorg
fältigste zu beobachten, baten sie nur, der Kaiser möge auch seinerseits die Stände bei den
am 29. Mai 1627 confirmirten Privilegien, Statuten und Gewohnheiten „allermildest
zu schützen geruhen". Dem „Accessions- und Submissions-Instrumente der böhmischen
Stände schlossen sich auch die Egerländer an, aber unter Vorbehalt ihrer Privilegien
„und in wie weith es sich aus den Pfandschilling Egers appliciren lasset .
Wirft schon die Form des Landtagsschlusses vom 16. Oktober 1720 ein Streiflicht auf
die Stellung des böhmischen Landtages zu jenem unumschränkten Souveränetätsrechte in
geistlicher und weltlicher Beziehung, welches die letzten Habsburger nach derWeise ihrerZeit
in Anspruch nahmen, so erhalten wir darüber weitgehende Klarheit aus dem Entwürfe
der neuen Landesordnung, welche die erwähnte gesetzgebende Commission etwa 17^4
vollendete. Darnach bestand das einzige wesentliche Recht, das den Ständen noch
verblieb, darin, daß der Kaiser versprach, „in gemeinen und das ganze Land betreffenden
Anliegenheiten sie, Unsere treugehorsambste Stände, jederzeit zu vernehmen, das Münz
wesen, Contributiouen und was die Veräußerung der zum Königreich gehörigen Güter
anlanget, anders nicht als auf offenem Landtage vorzunehmen". Was das „vernehmen
bedeutete, zeigt die bisher gehandhabte Praxis. Verweigerung hätte, wie die oben erwähnte
Erklärung Kaiser Leopolds vom Jahre 1694 zeigt, als Seditiou und Rebellion gegolten.
Übrigens hatten die Stände auf Aufforderung des Kaisers bereits 1714 eine
Deputation nach Wien geschickt und eine Militärsteuer in der Totalhöhe von zwei Millionen
gleich auf zehn Jahre (1. November 1714 bis 1724) zugesagt, die der Kaiser nicht zu
erhöhen versprach, neben der aber in den folgenden Jahren höchst ansehnliche Extra
ordinarien bewilligt werden mußten. Sie wurden zwar in Friedensjahren vorübergehend
herab gemindert, sind aber nicht wieder verschwunden. Das Ordinarium von zwei
Millionen wurde auch nach 1724 einfach weitergezahlt. Zur Besorgung der laufenden
Geldgeschäfte der Stände fungirten, nachdem längere Zeit besondere ständische Depntirte,
die der Landtag alljährlich wählte, dessen oberste Schatzbeamte gewesen waren, seit 1715
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