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Full text: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Böhmen, 1. Abtheilung

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Böhmen. 
Auch den Ständen des Königreichs Böhmen und des 1322 an Böhmen verpfändeten 
ehemaligen Reichslandes Eger mit Gebiet wurde das Gesetz vorgelegt. Da in Böhmen 
bereits das Erbfolgegesetz Kaiser Karls IV. vom 7. April 1348 das Nachfolgerecht 
auch der Frauen festsetzte, ein Recht, das ebenso für das nachfolgende jagellonische 
wie das habsburgische Haus ausdrücklich (1510, 1545) in Anspruch genommen und 
zugestanden war, so konnten die Stände am 16. Oktober 1720 mit Recht erklären, das 
neue Gesetz, „die Pragmatische Sanktion", stehe mit dem altenFundamentalgesetze des 
Königreichs im Einklang und die Eröffnung, welche sie als Befehl bezeichnten, sei ihnen 
vom Kaiser „aus purem Überflüsse angeborener Clemenz" zugegangen. Indem sie sich 
und ihre Nachkommen verpflichteten, diese Erbordnung in Allem und Jedem auf das sorg 
fältigste zu beobachten, baten sie nur, der Kaiser möge auch seinerseits die Stände bei den 
am 29. Mai 1627 confirmirten Privilegien, Statuten und Gewohnheiten „allermildest 
zu schützen geruhen". Dem „Accessions- und Submissions-Instrumente der böhmischen 
Stände schlossen sich auch die Egerländer an, aber unter Vorbehalt ihrer Privilegien 
„und in wie weith es sich aus den Pfandschilling Egers appliciren lasset . 
Wirft schon die Form des Landtagsschlusses vom 16. Oktober 1720 ein Streiflicht auf 
die Stellung des böhmischen Landtages zu jenem unumschränkten Souveränetätsrechte in 
geistlicher und weltlicher Beziehung, welches die letzten Habsburger nach derWeise ihrerZeit 
in Anspruch nahmen, so erhalten wir darüber weitgehende Klarheit aus dem Entwürfe 
der neuen Landesordnung, welche die erwähnte gesetzgebende Commission etwa 17^4 
vollendete. Darnach bestand das einzige wesentliche Recht, das den Ständen noch 
verblieb, darin, daß der Kaiser versprach, „in gemeinen und das ganze Land betreffenden 
Anliegenheiten sie, Unsere treugehorsambste Stände, jederzeit zu vernehmen, das Münz 
wesen, Contributiouen und was die Veräußerung der zum Königreich gehörigen Güter 
anlanget, anders nicht als auf offenem Landtage vorzunehmen". Was das „vernehmen 
bedeutete, zeigt die bisher gehandhabte Praxis. Verweigerung hätte, wie die oben erwähnte 
Erklärung Kaiser Leopolds vom Jahre 1694 zeigt, als Seditiou und Rebellion gegolten. 
Übrigens hatten die Stände auf Aufforderung des Kaisers bereits 1714 eine 
Deputation nach Wien geschickt und eine Militärsteuer in der Totalhöhe von zwei Millionen 
gleich auf zehn Jahre (1. November 1714 bis 1724) zugesagt, die der Kaiser nicht zu 
erhöhen versprach, neben der aber in den folgenden Jahren höchst ansehnliche Extra 
ordinarien bewilligt werden mußten. Sie wurden zwar in Friedensjahren vorübergehend 
herab gemindert, sind aber nicht wieder verschwunden. Das Ordinarium von zwei 
Millionen wurde auch nach 1724 einfach weitergezahlt. Zur Besorgung der laufenden 
Geldgeschäfte der Stände fungirten, nachdem längere Zeit besondere ständische Depntirte, 
die der Landtag alljährlich wählte, dessen oberste Schatzbeamte gewesen waren, seit 1715 
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