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Volltext: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Mähren und Schlesien

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Um das Ansehen der königlichen Macht in Mähren zu heben, verordnete König Georg, 
daß die Beisitzer des Landrechtes und die obersten Landesbeamten nicht nur auf ihr Amt, 
sondern auch dem König den Eid der Treue ablegen sollten, den sie bis dahin nicht zu 
leisten hatten; dieser Verordnung widersetzte sich Heinrich von Lichtenburg, Herr auf 
Vöttau und Zornstein, ein alter Gegner Georgs, so hartnäckig, daß sein Widerstand nur 
durch die Zerstörung Zornsteins gebrochen werden konnte. Auch versprach König Georg 
ans dem Ollnützer Landrechte (13. Jänner 1464) den Ständen auf ihr Ansuchen, daß die 
Markgrafschaft der Krone Böhmens unter keinem Vorwände durch Verkauf, Tausch, 
Theilung oder Verpfändung entfremdet werden dürfe. Aber diese enge Zusammen 
gehörigkeit Mährens und Böhmens wurde bald, wenn auch nur auf kurze Zeit unter 
brochen. König Georg hatte nämlich für die Aufrechthaltung der von Pius II. und 
Paul II. verworfenen Compactatcn mit dem ungarischen Könige Matthias Corvinus, 
den die beiden Päpste als Vorkämpfer der Curie gegen ihn gewonnen hatten, schwere 
Conflicte zu bestehen, die sich in einen Kampf um die Krone Böhmens zuspitzten und auch 
nach dem Tode Georgs (1471) nicht aufhörten, als der von diesem als König empfohlene 
katholische Wladislav von Polen den böhmischen Thron bestieg. Matthias setzte auch 
gegen den neuen König den Krieg fort, bis endlich durch Einwirkung Papst Sixtus' IV. 
und Kaiser Friedrichs III. im Jahre 1477 Friedenspräliminarien zwischen beiden Königen 
verhandelt wurden, auf deren Grund der definitive Friede vom 30. September 1478 
zustande kam, in welchem unter anderem die Abtretung Mährens, Schlesiens u. s. w. an 
König Matthias für dessen Lebensdauer enthalten war. Ein wesentliches Verdienst um 
die Beendigung des Streites und die Beruhigung des Landes erwarb sich Ctibor von 
Cymburg auf Tobitschau, welcher durch fünfundzwanzig Jahre (1469 bis 1494) als 
Landeshauptmann fungirte und durch makellosen Charakter, Energie und unbeugsamen 
Rechtssinn das volle Vertrauen des Königs Georg und der beiden katholischen Könige 
Wladislav und Matthias errang, obwohl er selbst ein eifriger Utraquist war. Er ist der 
Verfasser des sogenannten Tobitschauer Rechtsbnches (Unilla llovaöovsüü), in welchem 
das alte Gewohnheitsrecht Mährens in staatsrechtlicher und judicieller Beziehung so 
sachgemäß niedergeschrieben ist, daß dasselbe die Geltung einer amtlichen Kodifikation 
erhielt, welche die Grundlage für alle nachfolgenden Landesordnungen bildete. Auf seine 
Anregung wurde 1489 beschlossen, daß alle Eintragungen in die Landtafel nicht mehr, 
wie es bis dahin üblich war, in der nur Wenigen verständlichen lateinischen, sondern in 
böhmischer Sprache zu geschehen haben. Seinem Einfluß ist es endlich zu danken, daß ein 
langwieriger Streit zwischen den adeligen Ständen und den königlichen Städten 1486 
dadurch gütlich beigelegt wurde, daß dem Adel gestattet wurde, Häuser in den königlichen 
Städten zu besitzen, und den Städten erlaubt wurde, landtäfliche Güter zu erwerben und
	        
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