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Die Zerstörung der Hauptstadt Ani durch den seldschukischen Sultan Alp Arslan
1064 gab wohl den ersten Anstoß zur massenhaften Auswanderung aus der armenischen
Heimat. Ob sie aber schon 1183 eine Holzkirche in Lemberg, wie Pysyschkianz berichtet,
erbauten, ist sehr zweifelhaft; glaubwürdiger klingt die Nachricht, daß der ruthenische Fürst
Leo bei Gründung der Stadt ihnen den nördlichen Stadttheil zur Ansiedelung zuwies. 1356
wurde ihnen von König Kazimir dem Großen bei Einführung des Magdeburger Rechtes
eigene Gerichtsbarkeit gewährleistet, 1367 freie Religionsübung unter Oberhoheit des
armenischen Bischofs Gregor gestattet. Da sie in steter Verbindung mit dem Mutterlande
blieben, so gab es fortwährend Gruppen von Nachzüglern und in längeren Zwischenräumen
auch einen größeren Nachschub, so zum Beispiel am Beginn des XV. Jahrhunderts, der
aber nicht vom Mutterlande, sondern von der Walachei, einer beliebten Zwischenstation,
den unmittelbaren Ausgang nahm.
„Das alte Recht der Armenier in Lemberg" wurde 1519 von König Sigismund I.
auf Grund einer lateinischen Übersetzung bestätigt. Vom rechtshistorischcn Standpunkt
unbedeutend, ist es jedoch von großem culturhistorischcn Interesse. Ohne feste Anordnung
bringt es alttestamentliche und christliche Elemente, specifisch armenische und allgemein
europäische Anschauungen, civilistische und kriminalistische Bestimmungen ziemlich
unvermittelt miteinander in Verbindung. Für den kommerziellen oder richtiger pecuniären
Grundton des armenischen Volkslebens ist gleich das einleitende Kapitel über die vom
armenischen Könige Johann eingeführte Sonntagsruhe und Sonntagsheiligung ungemein
bezeichnend. Die Strafen für Feldschaden, für einen verwundeten Ochsen oder ein
gestohlenes Kalb werden allgemein nach dem Schätzungswerthe bemessen; wenn aber ein
Armenier einen Slammesgenossen ermordet, wird zwar zugegeben, daß Menschenblut
unschätzbar und jede Geldstrafe eigentlich unmoralisch sei, nichtsdestoweniger müsse er
aber 365 Goldgulden hinlegen, und zwar „aus dem vernünftigen Grunde", weil der
menschliche Körper 365 Glieder und das Jahr ebenso viele Tage zähle; solch „ein außer
ordentlich strenges" Strafausmaß sei aber geboten, um die Sicherheit des menschlichen
Lebens zu schützen; bei Todschlag zwischen Armeniern und „Christen" gelten dagegen die
allgemeinen Gesetze.
Im Huz (im Gerichtssaal), der sich in Lemberg in der erzbischöflichen Residenz
befand, versammelten sich die zwölf, meistens lebenslänglich gewühlten Richter mit ihrem
Senior; in kleineren armenischen Gemeinden, wo zweifelsohne das nämliche Recht
Geltung hatte, mußten sechs, oder wie in Jazlowicc, nur vier genügen. Die armenischen
Gerichte (tuänrün) erhielten sich bis ins XVIll. Jahrhundert; 1736 sammt allen anderen
Privilegien nochmals bestätigt, wurden sie jedoch in Lemberg 1784 cndgiltig aufgelöst
und deren Agenden dem Magistrate überwiesen.