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Element das Übergewicht hatte, in Übung. In Visinada, in Capodistria selbst und in
Cittanova wurde von den Franciscanern die Messe glagolitisch gelesen und in der Diöcese
Parenzo zählte man im XVIII. Jahrhundert 19 glagolitische Pfarrgemeinden und die in
der Stadt Parenzo im Jahre 1733 gehaltene Synode bestimmte sieben Prüfnngs-
Commissüre für das Glagolitische. Im Jahre 1783 empfahl Dominik Stratico, Bischof
von Cittanova, den Mönchen die eifrige Pflege des Glagolitischen und im Jahre 1762
kam es in Momiano vor, daß der dortige Zupan Burin den Bischof Leoni von Cittanova
bat, er wolle dem Geistlichen Brajko-
viö verbieten, die Messe an Sonntagen
lateinisch zu singen. Doch fand das
Glagolitische in Istrien trotz der För
derung, welche demselben die Päpste
Hadrian II. (868), Johann VIII.
(880), Jnnocenz IV. (1243 bis 1254),
Urban VIII. (1623 bis 1643), der
Begründer des OoIloAinirm äs pro-
pnAnnän tläo, und Benedict XIV.
angedeihen ließen, auch sehr heftige
Gegner, so daß es heute auf dem
Festland von Istrien auf ein viel
engeres Gebiet eingeschränkt ist.
Der Gebrauch des Glagolitischen
beschränkte sich jedoch nicht auf die
Kirche, sondern erstreckte sich auch auf
Schriften juristischen und historischen
Inhalts, auf Verordnungen, Testa
mente und Inschriften. Ein hervorragendes Sprachdenkmal dieser Art ist der sogenannte
Iln/vorl isti'inirslci, ein Grenzbestimmnngsact aus dem Jahre 1275, der in einer Abschrift
ans dem Jahre 1546 erhalten ist, ein sehr umfangreiches Schriftstück, durch das die
strittigen Grenzen einiger Gemeinden ini Innern Istriens, welche theils im Gebiete der
Grafen voll Mitterburg, theils in jenem des Patriarchen von Aguileja und der Republik
Venedig lagen, auf Grund von an Ort und Stelle vorgenommenen comniissionellen
Verhandlungen bestimmt wurden. Die bei diesen Verhandlungen anwesenden drei Notare
hatten die Aufgabe, den Act für die Herrschaften deutsch, für die „Lateiner" lateinisch,
für das Volk kroatisch zu verfassen. Dieser llaxvoä weist auf zwölf ältere derartige Acte
zurück, deren erster bis in das Jahr 1027 znrückreicht. Es ist dieses Document nicht
Küstenland und Dalmatien.
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