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Volltext: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Das Küstenland (Görz, Gradiska, Triest und Istrien)

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Element das Übergewicht hatte, in Übung. In Visinada, in Capodistria selbst und in 
Cittanova wurde von den Franciscanern die Messe glagolitisch gelesen und in der Diöcese 
Parenzo zählte man im XVIII. Jahrhundert 19 glagolitische Pfarrgemeinden und die in 
der Stadt Parenzo im Jahre 1733 gehaltene Synode bestimmte sieben Prüfnngs- 
Commissüre für das Glagolitische. Im Jahre 1783 empfahl Dominik Stratico, Bischof 
von Cittanova, den Mönchen die eifrige Pflege des Glagolitischen und im Jahre 1762 
kam es in Momiano vor, daß der dortige Zupan Burin den Bischof Leoni von Cittanova 
bat, er wolle dem Geistlichen Brajko- 
viö verbieten, die Messe an Sonntagen 
lateinisch zu singen. Doch fand das 
Glagolitische in Istrien trotz der För 
derung, welche demselben die Päpste 
Hadrian II. (868), Johann VIII. 
(880), Jnnocenz IV. (1243 bis 1254), 
Urban VIII. (1623 bis 1643), der 
Begründer des OoIloAinirm äs pro- 
pnAnnän tläo, und Benedict XIV. 
angedeihen ließen, auch sehr heftige 
Gegner, so daß es heute auf dem 
Festland von Istrien auf ein viel 
engeres Gebiet eingeschränkt ist. 
Der Gebrauch des Glagolitischen 
beschränkte sich jedoch nicht auf die 
Kirche, sondern erstreckte sich auch auf 
Schriften juristischen und historischen 
Inhalts, auf Verordnungen, Testa 
mente und Inschriften. Ein hervorragendes Sprachdenkmal dieser Art ist der sogenannte 
Iln/vorl isti'inirslci, ein Grenzbestimmnngsact aus dem Jahre 1275, der in einer Abschrift 
ans dem Jahre 1546 erhalten ist, ein sehr umfangreiches Schriftstück, durch das die 
strittigen Grenzen einiger Gemeinden ini Innern Istriens, welche theils im Gebiete der 
Grafen voll Mitterburg, theils in jenem des Patriarchen von Aguileja und der Republik 
Venedig lagen, auf Grund von an Ort und Stelle vorgenommenen comniissionellen 
Verhandlungen bestimmt wurden. Die bei diesen Verhandlungen anwesenden drei Notare 
hatten die Aufgabe, den Act für die Herrschaften deutsch, für die „Lateiner" lateinisch, 
für das Volk kroatisch zu verfassen. Dieser llaxvoä weist auf zwölf ältere derartige Acte 
zurück, deren erster bis in das Jahr 1027 znrückreicht. Es ist dieses Document nicht 
Küstenland und Dalmatien. 
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