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Spielraum zu lassen. Dies, neben dem Falle Ungarns in der Schlacht von Mohäcs (1526),
brachte das Land in immer größere Abhängigkeit von der Türkei, während die Ansprüche
der ungarischen Krone aus die Schutzherrschaft über die Moldau auf das Haus Habsburg
übergingen. So bildet die für die Geschichte der Monarchie bedeutungsvolle Epoche von
1526 auch in der Geschichte der Bukowina einen wichtigen Zeitabschnitt.
Moldauische Periode: 2. Unter türkischer Oberherrschaft von 1527 bis
1775. — Das Aussterben der Dynastie Bogdan-Musat, begleitet von dem gleichzeitigen
Falle Ungarns nach der Schlacht von Mohäcs, bezeichnet einen düsteren Wendepunkt in der
Geschichte des moldauischen Fürstenthums. Hatte das Fürstenthum bis zur Schlacht von
Mohäcs doch einigen Rückhalt an Ungarn gefunden, als dessen Nebenland es wenigstens
nominell noch galt, so zog der Fall Ungarns auch den Verfall des moldauischen Fürsten
thums nach sich. Der Mangel eines erblichen Fürstenhauses nach dem Erlöschen der
Dynastie war dabei dem Lande umso verhängnißvoller, als die Bewerbungen verschiedener
Prätendenten und Abenteurer der Pforte willkommene Handhabe gaben, das Fürsten
thum in immer größere Abhängigkeit zu bringen und den Tribut allmälig bis zu schier
unerschwinglicher Höhe zu steigern, bis zuletzt die Pforte nach Willkür die Wojwoden ein-
und absetzte und das tributäre Wahlsürstenthnm zu einem sozusagen an ^sürfienthnmv-
Pächter preisgegebenen Zinslande machte. Diese Leidensgeschichte des moldauischen
Fürstenthums nimmt ihren Anfang schon unter dem ersten Wahlfürsten, der auf dm-> letzte
Glied der Dynastie folgte, und erreicht ihre Höhe während der 110jährigen Fanarioten-
herrschaft (1711 bis 1821) eben zur Zeit, als die Bukowina Österreich einverleibt wurde.
Peter IV. Rares (1527 bis 1538; 1541 bis 1546), ein außerehelicher Sohn
Stefans des Großen, erwarb als solcher, sowie durch die Eigenschaften, die er von seinem
Vater geerbt, vor anderen Bastarden gewesener Fürsten oder Fürstcnsöhne die allgemeine
Anerkennung im Lande als Erbe des ansgestorbenen legitimen Fürstenhauses und wurde
nach dem Tode Stefans IV. auf den Fürstenstuhl erhoben. Die Anerkennung der Pforte
mußte er sich durch eine beträchtliche Erhöhung des Tributes (angeblich aus 10.000 Ducaten,
nebst einer außerordentlichen Contribution von 12.000 Ducaten) erkaufen. Doch war von
seinem Regierungsantritte an Peters Bestreben darauf gerichtet, bei den christlichen Mächten
Schutz und Unterstützung zu finden, um Vorkommendenfalls das türkische Joch abzuschütteln.
Schon am 21. Oktober 1527 schloß Peter einen Freundschafts- und Bundesvertrag mit
König Sigismund von Polen (vom letzteren am 13. December ratificirt), worin beide
Theile sich zu gegenseitiger Hilfe gegen die Türken, Tataren und andere Feinde verpflichteten.
Für den Fall einer allgemeinen Expedition der Könige von Polen und von Ungarn gegen
die Türken verpflichtete sich Peter, mit seiner ganzen Heeresmacht an derselben theil-
zunehmen; dagegen sollen beide Könige ihrerseits verpflichtet sein, ihn und sem Land gegen