MAK

Full text: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Bukowina

157 
Diese Verfügung wurde niemals ausgeführt und später zurückgezogen. 
bischöflichen Güter in die öffentliche Verwaltung durch den Bevollmächtigten des Bischofs 
erfolgte. Blos das Gut Radautz verblieb über Ansuchen des Bischofs demselben auf 
Lebenszeit gegen einen Jahresabzug von 1000 Gulden seiner Dotation. 
In Betreff der Klostergüter war schon im December 1781 an den Hofkriegsrath 
eine Allerhöchste Entschließung herabgelangt, welche die Reducirung der Klöster und die 
Übernahme derselben in die öffentliche Verwaltung in Aussicht nahm, „jedoch nur so, daß 
diese Einkünfte (der Klostergüter) den Religionsgenossen und der Provinz zu Nutzen 
kommen, wo die Klöster aufgehoben wurden." Früher schon scheint das zu jener Zeit 
errichtete Consistorium aufgefordert worden zu sein, für eine bessere Verwaltung des 
Klostervermögens Sorge zu tragen. Um der kirchlichen Oberbehörde diese Controle zu 
ermöglichen, wurde Anfangs 1782 die commissionelle Aufnahme des Vermögens jedes 
einzelnen Klosters angeordnet. Die durch die betreffenden Erhebungen rücksichtlich des 
Vermögensstandes und der Verwaltung klargestellten Verhältnisse waren nichts weniger 
als erfreulich, weshalb die Klöster verhalten wurden, dem Bischöfe Rechnung zu legen. 
Aus diesen Rechnungen ist ersichtlich, daß im Jahre 1783 der Ertrag sümmtlicher Güter 
sich auf 58.433 Gulden belief, denen Ausgaben an Regie- und Unterhaltungskosten im 
Betrage von 44.050 Gulden gegenüberstanden, so daß sich ein Überschuß von 14.383 
Gulden ergab. 
Die auf einer Bereisung der neuerworbenen Provinz gemachten Wahrnehmungen 
bestärkten den Kaiser in seinem ursprünglich gefaßten Vorsatze, da sein scharfes Auge 
sofort den Segen ersah, welchen eine rationelle Bewirthschaftung und gewissenhafte 
Verwaltung des bis dahin nahezu unproductiven Vermögens der zahlreichen Klöster dem 
Volke durch Hebung der Kirche und Förderung der Schule bringen mußte. Daher erflvß 
bald nach der Abreise des Kaisers aus dem Lande die Verordnung des Hofkriegsrathes 
vom 4. Juli 1783, welche unter Anderem im Punkte 8 besagt: „die Verminderung und 
Zusammenziehung der Kalugier- (Mönchs-) Klöster hat ohne Weiteres vor sich zu gehen, 
und ihre Gründe und Fonds sind in Administration zu nehmen; das Vermögen der 
nicht im Lande wohnenden, mithin fremden Geistlichkeit ist einzuziehen- und von dem 
hieraus entstehenden ganzen Fond ist der gesammte griechische Clerus zu erhalten, dann 
wenigstens eine Schule, sei es in Czernowitz oder Suczawa zu errichten und das noch zu 
Erübrigende zu anderen nutzbaren Verwendungen vorzubehalten." 
Noch in demselben Jahre hob Bischof Chereskul mehrere Klöster und Einsiedeleien 
auf, so daß mit Schluß des Jahres 1783 nur mehr 7 Klöster bestanden. Dagegen 
stießen die Verhandlungen wegen Übernahme der Klvstergüter in die öffentliche Verwaltung 
bei den Klosterconventen und ihren Vorstehern auf entschiedenen Widerstand. Aus diesem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.