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Full text: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Bukowina

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Grunde wurde bis zur endgiltigen Regelung der Angelegenheit über kaiserliche Anordnung 
eine eigene „Religionscasse" errichtet, in welche das Ertrügniß der bischöflichen Güter 
und die Überschüsse aus dem Ertrage der Klostergüter zu fließen hatten und unter 
Mitwirkung des Bischofs und seines Consistoriums zu verwalten waren. In dieser Casse 
fanden sich bei einer im Mürz 1784 vorgenommenen Scontrirung 2223 Gulden 
18 Kreuzer vor. 
Das Provisorium dauerte jedoch nur kurze Zeit, indem bald an die mit der 
Verwaltung des Landes betraute Militär-Administration eine wichtige und folgenreiche 
kaiserliche Verfügung erging, auf deren Grundlage über die Erlässe des Hof- 
kriegsrathes vom 5., 9. und 12. Juni dem Konsistorium wörtlich Folgendes eröffnet 
wurde: „Auf Seiner Majestät des Kaisers Allerhöchsten Befehl sollen die geistlichen Güter 
in der Bukowina allsogleich in die Administration übernommen und durch weltliche 
Ökonomen administrirt werden, über welche Seine Majestät den Vorschlag auf das 
baldigste gewärtigen und dagegen gar keine Vorstellung mehr hören wollen." 
General Enzenberg erstattete denn auch unter dem 31. Oetober 1784 Vorschläge, 
welche die kaiserliche Genehmigung erhielten und im Frühjahre 1785 die Errichtung von 
acht Verwaltereien zur Folge hatten. Daraufhin wurden auch die übrigen Klöster 
aufgelöst, mit Ausnahme von drei angesehenen Mönchsklöstern, und zwar jenen 
zu Putna, Suczawitza und Dragomirna, welche auch heute noch bestehen. Für jedes dieser 
Klöster wurden je 25 Stellen systemisirt, und den Mönchen zum Unterhalte den damaligen 
Verhältnissen entsprechende Gehalte ans der Religionscasse ausgeworsen. Außer den 
ausgedehnten Liegenschaften und einem bescheidenen kmrclus iimtrrmtus fand sich bei den 
Klöstern ein anderes Vermögen nicht vor. 
Im Monate April 1786 erfolgte endlich der letzte und wichtigste, die Bildung, 
den Charakter und die Bestimmung des griechisch-orientalischen Religivnsfondes und die 
Organisirung der griechisch-orientalischen Kirche der Bukowina betreffende Schritt, indem 
für den von der Districtsadministration und dem Bischöfe gemeinschaftlich entworfenen 
„Plan zur Reguliruug des geistlichen Kircheu- und Schulwesens" mit dem Decrete des 
Hofkriegsrathes vom 29. April 1786 im Wege des galizischen General-Commandos die 
Allerhöchste Genehmigung mit dem Beisätze erflvß, daß der Plan nunmehr ohne 
Aufschub in Ausübung zu setzen sei. Im Anschlüsse folgte der vom Kaiser gutgeheißene 
geistliche Regulirungsplan, welcher den Religionssond folgendermaßen definirt: 
„Unter dem Namen Religionsfond ist das zur Aufrechthaltung der Religion 
gewidmete ganze Vermögen einbegriffen. Dieses Vermögen des Rcligionsfondes besteht 
im baren Gelde oder Realitäten, unter die letzteren gehören alle beweg- und unbeweglichen 
Klöster- und geistlichen Güter. Die Einkünfte davon fließen in eine dazu bestimmte
	        
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