158
Grunde wurde bis zur endgiltigen Regelung der Angelegenheit über kaiserliche Anordnung
eine eigene „Religionscasse" errichtet, in welche das Ertrügniß der bischöflichen Güter
und die Überschüsse aus dem Ertrage der Klostergüter zu fließen hatten und unter
Mitwirkung des Bischofs und seines Consistoriums zu verwalten waren. In dieser Casse
fanden sich bei einer im Mürz 1784 vorgenommenen Scontrirung 2223 Gulden
18 Kreuzer vor.
Das Provisorium dauerte jedoch nur kurze Zeit, indem bald an die mit der
Verwaltung des Landes betraute Militär-Administration eine wichtige und folgenreiche
kaiserliche Verfügung erging, auf deren Grundlage über die Erlässe des Hof-
kriegsrathes vom 5., 9. und 12. Juni dem Konsistorium wörtlich Folgendes eröffnet
wurde: „Auf Seiner Majestät des Kaisers Allerhöchsten Befehl sollen die geistlichen Güter
in der Bukowina allsogleich in die Administration übernommen und durch weltliche
Ökonomen administrirt werden, über welche Seine Majestät den Vorschlag auf das
baldigste gewärtigen und dagegen gar keine Vorstellung mehr hören wollen."
General Enzenberg erstattete denn auch unter dem 31. Oetober 1784 Vorschläge,
welche die kaiserliche Genehmigung erhielten und im Frühjahre 1785 die Errichtung von
acht Verwaltereien zur Folge hatten. Daraufhin wurden auch die übrigen Klöster
aufgelöst, mit Ausnahme von drei angesehenen Mönchsklöstern, und zwar jenen
zu Putna, Suczawitza und Dragomirna, welche auch heute noch bestehen. Für jedes dieser
Klöster wurden je 25 Stellen systemisirt, und den Mönchen zum Unterhalte den damaligen
Verhältnissen entsprechende Gehalte ans der Religionscasse ausgeworsen. Außer den
ausgedehnten Liegenschaften und einem bescheidenen kmrclus iimtrrmtus fand sich bei den
Klöstern ein anderes Vermögen nicht vor.
Im Monate April 1786 erfolgte endlich der letzte und wichtigste, die Bildung,
den Charakter und die Bestimmung des griechisch-orientalischen Religivnsfondes und die
Organisirung der griechisch-orientalischen Kirche der Bukowina betreffende Schritt, indem
für den von der Districtsadministration und dem Bischöfe gemeinschaftlich entworfenen
„Plan zur Reguliruug des geistlichen Kircheu- und Schulwesens" mit dem Decrete des
Hofkriegsrathes vom 29. April 1786 im Wege des galizischen General-Commandos die
Allerhöchste Genehmigung mit dem Beisätze erflvß, daß der Plan nunmehr ohne
Aufschub in Ausübung zu setzen sei. Im Anschlüsse folgte der vom Kaiser gutgeheißene
geistliche Regulirungsplan, welcher den Religionssond folgendermaßen definirt:
„Unter dem Namen Religionsfond ist das zur Aufrechthaltung der Religion
gewidmete ganze Vermögen einbegriffen. Dieses Vermögen des Rcligionsfondes besteht
im baren Gelde oder Realitäten, unter die letzteren gehören alle beweg- und unbeweglichen
Klöster- und geistlichen Güter. Die Einkünfte davon fließen in eine dazu bestimmte