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Religionscasse ein und werden überhaupt nach Abzug des ausgemessenen Unterhaltes für
die geistlichen Personen und für die Schulen blvs und allein zum wahren Besten des
Clerus, der Religion und der Menschheit verwerthet. Der Landesfürst, welcher die
Sorge für die allgemeine Wohlfahrt auf sich hat, ist der Schutzherr des Religions
fondes; die Verwaltung, Aufbewahrung und Verwendung desselben für die Geistlichen
und das Schulwesen, wozu er einzig und allein gewidmet ist, hängt bloß von seiner
Anordnung ab. Die Angelegenheiten dieses Religionsfondes sind durchgehends officivse
Das Kloster Putna in der Gegenwart.
Geschäfte, und seine Gerechtsame werden von den landesfürstlichen Beamten vertreten,
daher alle Urkunden, Obligationen, Briefe und was immer für andere Schriften, die
zum Beweis der Rechte oder sonstigem Gebrauch dienen und auf die Angelegenheiten
des Religionsfondes einen Bezug haben können, der aufgestellten öffentlichen Aufsicht
und respective der Landesstelle zuzukommen haben und in der Religionscasse anf-
zubehalten sind."
Damit war über kaiserliche Initiative die dauerhafte Grundlage geschaffen, auf
welcher die griechisch-orientalische Kirche der Bukowina zum Heile der Bevölkerung sich
mächtig entwickelte und noch heute beruht.