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Im Jahre 1817 fiel die Bukowina wieder an Galizien. In der darauffolgenden
Zeit wurde an maßgebender Stelle die Wahrnehmung gemacht, daß die mit der
Verwaltung des griechisch-orientalischen Religionsfondes betrauten Organe sich von den
im geistlichen Regulirungsplan festgesetzten Bestimmungen entfernten und den Religivnssond
als eine Art Landes- oder Staatsfond anzusehen schienen, indem sie die Fvndsmittel
zu Zwecken verwendeten, welche trotz ihrer gemeinnützigen Natur dennoch mit der
stistnngsmäßigen Widmung des Fondes nicht in Einklang zu bringen waren. Diesem
Kloster Dragomirna.
Gebaren machte die Allerhöchste Entschließung cko cknto Troppau, 18. December 1820,
ein Ende, welche besagte: „da der Bukowinaer n. u. Religionsfvnd ags dem eingezogenen
Vermögen des n. n. Bischofs und der dortigen Klöster dieses Ritus entstanden, so kann
derselbe nur zur Aufrechthaltung des n. n. Cnltus lind des Volksschnlunterrichtes, jedoch
auch dieses Unterrichtes nur dann verwendet werden, wenn dieser von Klöstern ertheilt
worden, und auch in diesem Aalte nur insoweit es die damals bei dem Bestände der
Klöster vorhandenen, von denselben nicht unterhaltenen Unterrichtsanstalten nicht betrifft.
Er muß daher zuerst zur Erhaltung des n. n. Clerus, dann, insoweit er nach Meiner
vbengedachten Entschließung zu dem Volksuntcrrichte verwendet werden darf, für selben
Bukowina. ^