MAK

Full text: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Bukowina

101 
Im Jahre 1817 fiel die Bukowina wieder an Galizien. In der darauffolgenden 
Zeit wurde an maßgebender Stelle die Wahrnehmung gemacht, daß die mit der 
Verwaltung des griechisch-orientalischen Religionsfondes betrauten Organe sich von den 
im geistlichen Regulirungsplan festgesetzten Bestimmungen entfernten und den Religivnssond 
als eine Art Landes- oder Staatsfond anzusehen schienen, indem sie die Fvndsmittel 
zu Zwecken verwendeten, welche trotz ihrer gemeinnützigen Natur dennoch mit der 
stistnngsmäßigen Widmung des Fondes nicht in Einklang zu bringen waren. Diesem 
Kloster Dragomirna. 
Gebaren machte die Allerhöchste Entschließung cko cknto Troppau, 18. December 1820, 
ein Ende, welche besagte: „da der Bukowinaer n. u. Religionsfvnd ags dem eingezogenen 
Vermögen des n. n. Bischofs und der dortigen Klöster dieses Ritus entstanden, so kann 
derselbe nur zur Aufrechthaltung des n. n. Cnltus lind des Volksschnlunterrichtes, jedoch 
auch dieses Unterrichtes nur dann verwendet werden, wenn dieser von Klöstern ertheilt 
worden, und auch in diesem Aalte nur insoweit es die damals bei dem Bestände der 
Klöster vorhandenen, von denselben nicht unterhaltenen Unterrichtsanstalten nicht betrifft. 
Er muß daher zuerst zur Erhaltung des n. n. Clerus, dann, insoweit er nach Meiner 
vbengedachten Entschließung zu dem Volksuntcrrichte verwendet werden darf, für selben 
Bukowina. ^
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.